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Einkommens bezogen werden, da« Einkommen derjenigen, welche mit der Ausübung der Heilkunde sich befassen, auch wenn sie gemäß der Reichsgewerbeordnung den Titel eine» Arztes sich nicht beilegen dürfen; dagegen gehören nicht hieher unständige Gratialten und Geschenke.

Wenn Zinse oder Renten als Theile eines Dienst- oder ähnlichen Einkommen» bezogen werden, so unterliegen sie der Besteuerung als Dienst- und Berufseinkom« men unter Ziffer 2.

lil. Nach Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1672 sind alle Landesangehörigen, sowie andere Angehörigen des Deutschen Reichs der Einkommenssteuer insoweit unter- morsen, als sie nach dem Reichsgesetze wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mat 1870 (Reg.Bl. von 1871 Nro. 1 Beil. S. 31) in Württemberg zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden dürfen und nach Punkt d des ge- nannten Artikels 2 nicht eine Beschränkung stattfindet.

Hienach ergibt sich:

Deutsche Militärpersonen und Civil- beamte. sowie deren Hinterbliebene sind, wenn sie aus der württembergischen Staats- kaffe Gehalt, Pension oder Wartgeld beziehen, für diese Bezüge in Württemberg, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz, steuerpflichtig; dagegen sind dieselben, wenn ihnen solche Bezüge aus der Kasse eines andern Bundes­staates zukommen, hieraus, auch wenn sie in Württemberg wohnen, der diesseitigen Einkommenssteuer nicht unterworfen.

6. In Absicht auf die Besteuerung des sonstigen Dienst- und Berufs-Einkommens, mag dasselbe in Württemberg oder außerhalb de» Landes erworben werden, insbesondere auch hinsichtlich der aus der deutschen Reichskaffe fließenden Bezüge» sowie des Kapital, und Renten-Einkommens, das auS Württemberg oder anderwärts herfließt, gelten folgende Bestimmungen:

1) Deutsche, welche in Diensten de» Reichs oder eines deutschen Bundesstaa­tes stehen, sind, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz in Württemberg haben, hier steuerpflichtig, dagegen der diesseitigen Steuer nicht unterworfen, wenn sie neben einem Wohnsitz in Württemberg den dienst­lichen Wohnsitz in einem andern Bundes­staat haben.

2) Landes- und andere Reichsangehörige find diesseits steuerpflichtig, wenn sie

g) ihren Wohnsitz in Württemberg haben, oder

d) in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz haben, aber in Württemberg sich auf­halten.

3) Abgesehen von Ziffer 1 unterliegen Landesangehörige, welche in Württemberg und außerdem in anderen Bundesstaaten einen Wohnsitz haben, diesseits der Steuer, ebenso Angehörige anderer Staaten des Deutschen Ruch», es sei denn, daß letztere in Württemberg und außerdem in ihrem Heimakhstaate einen Wohnsitz haben, in welchem Falle sie in Württemberg steuerfrei bleiben.

4) Sind Landes- und andere Reichs­angehörige nach Ziff. 1 bis 3 steuerpflichtig, dieselben haben aber noch ein anderes Do mizil außerhalb des Deutschen ReichSge bietes, so bleiben die in dem Lande des letzteren ihren anfallenden Einlünfte von der diesseitigen Besteuerung ausgenommen.

5) Landesangehörige, welche ihren

Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches haben, unterliegen nur in Ansehung ihrer in Württemberg erwachsenden Ankünfte der diesseitigen Steuer, wenn sie nicht in Württemberg sich anfhalten (oben Ziffer 2 d und 4).

Haben dieselben zugleich einen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Bundes­staate, so fällt die diesseitige Besteuerung ganz hinweg.

6. Ausländer, welche dem Deutschen Reiche nicht angehören, find in Ansehung ihres in Württemberg erwachsenden Ein. kommen«

») wenn sie am Anfänge des Steusr- jahres bereits 6 Monate in Württem­berg wohnen, unbedingt,

d) andernfalls aber blos dann, zu be- steuern, wenn in dem Heimathland derselben die Württembergs! eine gleiche oder ähnliche Steuer trifft.

IV. Die nach Ziff. 1 oben abzugebendeu Erklärungen (Fassionen)

1) über das Kapital- und Rentenein - kommen können entweder mündlich in das von der Ortssteuerkommission zu führende Aufnahmeprotokoll, oder schriftlich nach dem in 8-17 Ziffer 1 der Instruktion vom 10. Juni 1853 gegebenen, aus denFassionS- formularien ersichtlichen näheren Bestim­mungen abgegeben werden.

Dagegen sind

2) die Fassionen über das Dienst- und Berufseinkommen in der Regel schrift­lich nach dem vorgeschriebenen Formular zu übergeben.

V. Von der Fassionspflicht befreit sind bezüglich des oben Ziffer il 1 bezeichneten Kapital- und Renteneinkommens die im Gesetz Art. 3 a. d. genannten An­stalten, die im Gesetz Art. 3 s. o. erwähnte allgemeine Sparkaffe in Stuttgart und die­jenigen. welche in dieser Sparkasse Erspar- nißeinlagen gemacht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen zufließenden Zinse. ferner die in Art. 3 ^4. k. genannte Kasse des Wohlthätigkeitsvereins, sowie be züglich des Dienst- und Berufseinkommens die Landjäger und die militärischen Forst- Zollgrenz- und Steuerschutzwächter, und die­jenigen Personen, deren Dienst- und Be rufseinkommen den jährlichen Betrag von 350 nicht übersteigt (Einkommenssteuer­gesetz Art. 3 6- ». und b., Gesetz vom 20. August 1361, Reg.Bl. S. 166 Art. 3 und Gesetz vom 24. Juni 1875, Reg.Bl. S. 331 Art. 1.).

Uebrigens muß auf etwaiges Anfordern der Ortssteuer-Kommission gleichwohl die in §. 1 - Abs. 2 der Instruktion vom 10. Juni 1853 vorgeschriebene Anzeige abge­geben werden.

VI. Wenn weiter (s. Ziff. V oben) im Gesetz Art. 3 e. k. genannte Anstalten, oder wenn Institute der im Gesetz Art. 3 -4. c. <i. k. bezeichneten Art Steuerbefrei­ung ansprechen, deßgleichen wenn auf Grund der Bestimmungen im Gesetz Art. 3 ^4. b. ein solcher Anspruch erhoben werden will, so sind diese mit vollständigen Nachweisen zu begründenden Ansprüche durch die Orts­steuer Kommission beim Kameralamt anzu­bringen.

Die den Mitgliedern des Kapitalisten­vereins in Stuttgart früher eingeräumte, seit 1. Juli 1359 aber aufgehobene Steuer­freiheit für ihre Einlagen in diesen Verein bleibt laut der vom Steuercollegium auf Grund de» Artikel 1 des Gesetzes vom

20. August 1861 (Reg.Blatt S. 185) unter'« 1. Juli 1864 (Amtsblatt S. 85) getroffenen Verfügung aufgehoben; die Mitglieder diese» Verein» werden daher aufgefordert, die Zinse au« diesen Einlagen gleich ihren übrigen Kapitalzinsen zu fatiren. Ebenso haben die Mitglieder der allgemeinen Renten« anstatt in Stuttgart. die Renten, welche sie von dieser Anstalt beziehen, zu fatiren und zu versteuern, da die Rentenanstalt seit 1. Juli 1860 nur die näch Abzug der auszubezahlenden Renten ihre verbleibenden Aktivzinse versteuert. welche» Verhältniß laut der vom König!. Steuerkollegium unter'm 9. August 1864 (A.Blatt S. 99) auf Grund des Art. 1. des Gesetzes vom 20. August 1--61 getroffenen Verfügung fortbestehen bleibt. Deßgleichen haben die Einleger in die mit der Allgemeinen Renten» anstatt verbundene Spar und Depositenkaffe als Gläubiger der Rentenanstalt die hieraus zu beziehenden Zinsen gleich ihrem sonstigen Kapital- und Renteneinkommen, und ebenso haben die Mitglieder der an die Allgemeine Rentenanstalt übergegangenen sogenannten Nottenburger Witlwenkasse ihre diesfälligxn Bezüge nach Art. 1 II. d des Einkommens» steuergesetzes zu versteuern.

VII. Wer sein der Besteuerung unterlie­gendes Dienst- oder Berufseinkommen ganz oder theilweise verschweigt, hat neben der verkürzten Steuer den lOfachen Betrag derselben als Strafe zu bezahlen, welche auch nach dem Tode des Schuldigen an» gesetzt werden kann.

Die Steuergefährdung ist im Falle unvollständiger oder unrichtiger Fassion mit Ablage der schriftlichen oder mündlichen Erklärung an die Aufnahmebehörde, bet gänzlicher Unterlassung der Anzeige aber mit dem Ablaus des Steuerjahres vollendet (Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Sep­tember 1852).

Als Steuerjahr in dieser Beziehung gilt ausnahmsweise für diesmal der Zeit­raum vom 1. Juli 1878 bis 31. März 1679 (Art. 4 Ziff. 1 Abs. 2 des Finanz« gesetzes vom 28. Juni 1877.

Hirsau, den 1. Juli 1878.

Die Kameralämter

> Hirsau, Altenstaig, Reuthin.

Hornberg.

Zugelaufener Hund.

Es hat sich bei einem hiesigen Bürger ein weißer sogenannter Spitzerhund eingestellt. Der rechtmä­ßige Eigenthümer kann

denselben

innerhalb 15 Tagen

gegen Ersatz der EinrückungS- und Fütter- ungrgebühr hier abhvlen, andernfalls der Hund dem Besitzer zuerkannt werden würde. Am 1. Juli 1878.

Schultheißenamt.

Kübler.

Altburg.

Die Anfertigung von

13 Steiger Uniformen

wird im Abstreich vergeben. Offerte find bis 8. ds. Mts. einzureichen.

Schulthrißenamt

Roller.

Calw.

Gläubiger-Ausruf.

In der Nachlaß-Sache des verstorbenen