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EkschAnt wSchtnlliib dreiMa! : Dienstag, Dennrrstag u. Samstag mit einem Nn- te»tzalt«»g-ttatt am Sarntzac,

Samstag, den 19. Januar L878.

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Amtliche Dekanntmachungen.

Calw. Aufforderung, betreffend die Anmeldung der Militärpflichtigen znr StammroSe und die Anlegung der Stammrollen durch die Ortsvorsteher.

Da in Gemäßheit der Deutschen Wehrordnung vom 28. Septbr. 137S mit dem Aushebungsgeschäft für das Jahr 1878 zu beginnen ist, so wird hiemit Folgendes zur Kenntniß der Militärpflichtige», beziehungsweise der mit der Führung der Stamm­rollen beauftragten Behörden gebracht:

I. Bezüglich der Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle verordnet der tz. 23 der Wehrordnung:

1) Alle Militärpflichtigen haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar zur Aufnahme in die Rekrutiru«-»» Stammrolle anzumelden.

2) Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Ans« enthalt hat. Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. des. jenigen Ortes, an welchem sein, oder sofern er nicht selbstständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher E»- richtsstand sich befindet.

3) Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthalt, noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seine« Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Ausland liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Elter« oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

4) Bei der MMewMg 'zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzulegen, wofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.

5) Sind Militärpflichtige von dem Ort, an welchem sie sich nach Nr. 2 zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig ab«»«, send, so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr. Brod> oder Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumeioe«.

6) Die Anmeldung znr Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebeneu Weise seitens der Militärpflichtigen solange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldimg ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loofungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, Standes rc) dabei anzuzeigen

7) Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welch.e r einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehördsn ausdrücklich hievon entkamen oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werde^

8) Militärpflichtige, welche noch Anmeldung zur Stammrolle im Lauf eines ihrer Militärpflichtjahre ihr-n dauernde» Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern Aushebungs- oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behnfs Be» richtigüng der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle aufgenom«ev hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens in»«» halb dreier Tage-zu melden.

9) Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht. ^

10) Wer die vorgeschri denen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben u.iterlaßt, st'i mir Geldstrafe

bis zu 30 oder mit Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen.

II. Die Pflicht zur Anmeldung erstrecki sich nicht bloß auf WÜrtterm >,gsr, ,o,idern auf die A -g.' ' geü aller zum Deutschen Reich gehör gen Staaten. Auch unterliegen dieser Anmeidepflichr nach dem Obigen nicht nur alle im Jahr 1858 geborenen, daher mit dem Jahr 1878 in das militärpflichtige Alter getretenen jungen Männer, sonder,' auch alle diejenigen Altersklasse», über deren Militärpflichtigkrit noch nicht.definitiv entschieden ist und welche daher in deM'Statninrollen nicht gestrichen fi»e.

Es haben sich daher zur Stammrolle zu melden:

1) Alle im Jahr 183. geborenen Pflichtigen

2) Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1 6 und 1857, welche weder-auSg'hoben, noch vom Dienst ausye-

schiossen oder ausgemustert, noch der Ersatzreserve definitiv überwiesen worden sind, wobei es keinen Unterschied i»«' gründ.t, ob dieselben früher an. gleichen oder einem andern Orts gestellungspflichtig wa.en.

3) Alle diejenigen Angehörigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grunde noch keine definitive Enlscheidrm- erlangt haben, z. B. wegen Krankh-it, Abwesenheit, Haft rc.

Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Auer, sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommission ihres Gestellungsorts schriftlich odrr mmch» lich zu ntelden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheins ihre Zurückstellung von der Aushebung m beantragen

III. Hezüglich der Anlegung und Führung der Stammrollen werden die Ortsvorsteher aus §. 47 und 45 per Wehrptdnung hi» gewiesen und daraus aufmerksam gemacht, daß die Stammrollen nach Schema 6 zur Wehroronung anzulegen sind, wozu tüe nöthigen Formulare jedem Ortsvorsteher von hier aus rechtzeitig zugestellt werden. Außerdem wird Folgendes noch beso» ders bemerkt:

1) Es ist streng darauf zu halten, daß die Pflichtigen sich da zur Einschreibung in die Stammrollen melden, wo sie nach