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Amt«- «Ntl Intelkigmzblatt für äen l^ezirü.

Grschetnt wöch/mtlich dreimal: Dienstag, WvunerAag «. Lamftag mit ciunwM». fertzaltungSblatt am vamkag.

Dienstag, den 15. Januar L878.

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angSgrbührr die gewShnkL; Zeile S«?

Kmttichr i Dekanntmachungen.

« a l w. Bekanntmachung, M Benützung -kr in Hohenheim eingerichtete«

EarrrettprüfttngSanstalt.

Unter Bezugnahme auf 8- 8. der Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens vom 2. Januar d. I., be­treffend die Einrichtung einer Samenprüfungsanstalt in Hohenheim und die Organisation derselben,' «erden in Nachstehende» die von dem K. Ministerium genehmigten Satzungen für den Betrieb und die Benützung dieser Anstalt, welche mit Beginn diese- Me­nst« in Thätigkeit getreten ist. zur Kenntniß der Bezirksangehörigen gebracht, wobei stuf den H. 8. dieser Satzuygen noch am« besonders aufmerksam gemacht wird. Die Ortsvorsteher werden aufgksordert, für die geeignete Weiterverbreitung irr den G.emeWe» Sorge zu tragen.

Den 12. Januar 1878. g..Obesamt.

D oll.

8- 1. Die K. Samenprüfungsanstalt zu Hohenheim hat die Aufgabe, den prozentsichen Gehalt der land- und forstwirtschaft­lichen Sämereien an reiner keimfähiger Waare zu ermitteln und dadurch dem Samenhandel eine sichere Unterlage zu geben. Da» Ziel der Anstalt ist daher:

») die Slamenhändler zur Garantie echter und thun- lichst gereinigter Saatwaare in einem jedesmal namhaft zu ma­chenden Prozentsatz zu veranlassen, dessen Höhe dieselben dem Unterfuchungsergebniß einer der Samenprüfungsari statt einzufchi- ckenden Probe zu entnehmen haben;

b) den Käufer in den Stand zu setzen, durch eine seitens der Anstatt vorgenommene Untersuchung einer von ihm einge­schickten Probe sich von de« wirklichen Gebrauchswerth (in Pro­zenten) des angekausten Saatguts zu überzeugen.

z. 2. Die Samenprüfungsanstalt prüft eingehende Samen proben nach der Reihenfolge der Einsendung in der Regel auf

1) Richtigkett der Benennung der Waare, 2) den Prozentsatz der Reinheit, 3) den Prozentsatz der Keimfähigkeit der reinen Waare; aus den beiden letzten Daten ergibt sich die Keimfähigkeit der Probe überhaupt, oder der Gebrauchswerth derselben. Auf be­sonderen Wunsch können auch das absolute und spezifische Gewicht der Körner, die Menge und die Arten der fremden Bestandtheil« und die Energie der Keimkraft geprüft werden.

§. 3. Die Proben find portofrei einzusenden und müssen derart entnommen sein, daß sie den wirklichen Durch schnittSch arakter der zuvor gut gemischten Waare darstelle»; der Käufer namentlich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Probe ordnungsmäßig gezogen sei, uw als wahres Durchschnittsmuster der gekauften Waare zu gelten.*)

In Fällen, in denen die Igekaufte Waare Anlaß zu einem Rechtsstreit geben könnte, empfiehlt es sich, die Proben vor Zeu­gen zu nehmen, um eine sichere Unterlage etwaiger Ersatzan­sprüche zu gewinnen. Die Proben find nicht eingegangenen Offert mustern, sondern der Waare selbst zu entnebmen und müßen unter Angabe der Bezugsquelle, des Preises und der vom Verkäufer etwa garantirten Prozente des Gebrauchswerthes (in Streitigkeitsfällen versiegelt) an die Anstalt eingesendet werden. Sie werden nach der Untersuchung in den Räumen der Anstalt eiu Jahr lang aufbewahrt.

Anmerkung. Um au« den Sticken, ohne fie auSleeren zu müssen, Damenvroben zu entnehmen, empfiehlt sich die Anwendung de- sog. Klee­probenstecher« und de« Kernprobrstecher«, welche der elftere für ca. 60 Pf., der letztere für etwa 8 nebst Gebrauchsanweisung in Hohenheim zu haben find.

8. 4. Die einzusendende Größe der Proben für ei«e vollständige Untersuchung beträgt mindestens:

NI g von Ärassamen. Weibklee, Spörgel, Raps, Kohltzvsi«, Birken, Erlen u. s. w.

100 8 von Linsen , Buchweizen. Futter- und Zuckerrübe«, Lein, Rothklee, Luzerne. Nadelhölzern u. s. w.

259 8 von Getreide, Hülsenfrüchteu, Mai» u. s. w.

8- 5. Das Unterfuchungsergebniß wird Seiten« der ssfi» menprüfungSanstalt sogleich nach Beendigung der UntersuchuiU jedem Einsender mitgetheilt.r

8. 6. Gebühren für die Untersuchung.

,) Bestimmung der Echtheit des Samens, soweit die« ttzW-

lich.1 ^ ,

d) Bestimmung der Reinheit ohne besondere genaue Ang»»« der fremden Bestandtheile:

1) bei Gräsern (außer englischem Raygra» und Lieschgras) und Kleearten (einschließ - lich Bestimmung der SeidesflMfn) . 5

2) bei englische« Raygra« nüd Lieschgras,

Cichorie, Spörgel, Möhre, Kresse, Dill,

Rapünzchen, Sellerie. Petersilie. Anis,

Fenchel, Lattich, Birke, Erle u. f. w. . 4 «ät

3) bei Getreide, Mais, Reps, Dotter, Fut-

i ter- und Zuckerrüben, Hülsenfrüchten.

Buchweizen, Hirse, Lein, Nadelhölzern

u. s. w.1 -/t

o) Bestimmung der Kleeseide allein; . . . 3 ä) Bestimmung der Flachsseide allein . . . 1 50 H

s) Bestimmung d. Kleeteufels (Orodaooks)allein 5 ,

k) Genaue Bestimmung der fremden Bestand- theile (botanische Analyse) je nach der ge ringeren oder größeren Mühe 5 «4L25 ckt

8) Bestimmung der Keimkraft.2

d) Bestimmung des spezifischen Gewichts eines

Korns.3

i) Bestimmung des absoluten Gewicht» eines Korns.1 «/t

Die Gebühren für die Untersuchung werden bei Zusendu«> des Ergebnisse» derselben mittelst Postnachnahme erhoben. - 8-7. In Folge! besonderer Vereinbarung tritt eine iEr« Mäßigung der Gebühr um 33Vs"/o ein für Handlung» firmen und Produzenten, welche die Bedingung der GaranÄr« leistung erfüllen (§. 1. Ut. »).