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Erscheint wöchentlich dreimal :! Dienstag, vonnerstag u. Samstag mit einem Un- terhaltungSblatt am Samstaq.

Donnerftag, den 5. Jul: 1877

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Kestekkungen au§ ÄasTakwer

werden noch von allen K. Postämtern und Poststellen angenommen.

Ärmliche Dekannlmachungen.

C a l w An die Ortsvorsteher

Den Ortsvorstehern wird die pünktliche Einsendung der Steuerlieferungsberichte für die Monate April, Mai und Juni ds. Js. in Erinnerung gebracht.

Den 2. Juli 1877. ' - K. Oberamt.

D o ll.

Hirsau, Altenstaig, Ikcuthin. Aufforderung zu Fatirung des Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-Einkommens auf den 1. Juli 1877, behufs der Besteu­erung pro 1877/78.

In Gemäßheit des Art. 7 des Gesetzes vom iH. September-1852 (Reg .Bl. S. 23») wird behufs der Fatirung des der Besteuerung unterliegenden Ka­pital-. Renten, Dienst- und Be­rufs-Einkommens auf den L. Ju­li 1877 nachstehende Aufforderung erlassen:

I. Die in Art. 2 des Gesetzes vom 19. September 1852, beziehungsweise sin Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872, bezeichneten Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche Stellvertreter ftzr die im Aus­lande sich aufhaltenden, die aufzustellenden Bevollmächtigten - werden hiemit aufgefordert, nach Maßgabe der ge­dachten Gesetze und der Instruktionen zu Vollziehung derselben vom 10. Juni 1853 und vom 7 Juni 1872 (Reg-Bl von , 653 S. 171 und Reg.-Bl. von 1d72S. 197 ff.) an die nach §. 12 der erstgenannten In­struktion zusammengesetzte OrtSsteuerkom Mission spätestens bis zum 1. August 187«, oder wenn die Ortssteueckomnnssion einen kürzeren Termin anzuberaumen, für angemessen erachtet, innerhalb dieser Frist eine Erklärung abzugeben: s) ob sie sich am 1. Juli 1o77 im Be­sitze steuerbarer Kapitalien und Renten (Ziff. ll. 1 hienach) befun­den haben und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, wel­cher für die Entrichtung der Steuer auf das ganze Etatsjahr 1877/78 entscheidet, der Jahreserlrag beläuft; b) wie hoch sich ihr Dienst- und Be­rufs-Einkommen, sowohl in festen als in veränderlichen Bezügen (siehe hienach Ziff. II. 2) beläuft. Das feste ständige Eiltkommen ist nach dem Stande vom 1. Juli 1877, das veränderliche, wechselnde, nach dem

Ergebnisse des Etatsjahres 1876/77 anzugeben;

o) was sie sonst zur Erläuterung ihrer Fassion beizusügen für nothwendig halten.

II. Nach Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 1S52, beziehungsweise Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 unter- liegt der Besteuerung:

1 ) das Einkommen aus Kapital: e n und R ent en und zwar

a) der Ertrag aus verzinslichen, im In- oder Auslande angelegten eigenthüm- lichen oder nutznicßlichen Kapitalien (verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats- oder anderen Obligationen, Lotterie Anlehensloosen) , verzins lichen und unverzinslicher Zielforderungen:

h) Renten, als Leibgedinge, Leibrenten, Zeitrente: und vererbliche Renten je der Art, insbesondere auch zu Folge der Bestimmung in Art. II. 1 des Gesetzes, betreffend die Grund-, Ge­bäude- u. Gewerbesteuer vom 28.April 1873 Reg.-Bl. S. 127, die reichs- schlußmäßigen Renten (mit Ausnahme dagegen der vom Grundectrag abge­zogenen, nach § 22 Satz 1 des Ka- tastergesetzes vom 15 Juli 1821 der Gefällsteuer unterliegenden Grundge fälle), übrigens ohne Unterschied, ob die Renten auf Grundeigenthum oder bestimmte Gefälle fundirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, aus dem In- oder Auslands fließen, sowie die Entschädigungen, welche an frühere Berechtigte für ver- lorenen Umgeldsbezug oder genossene Umgeldslreiheit, für aufgehobene Kam- mersteuern oder aus sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Fa- milien zu entrichtende» Apanagen,

Wittume, Alimente, ebenso Prallenden und Ordenspenstonen, in gl eichen Renten oder D iv idenden aus auf Gewinn berechneten Aktie »Un­ternehmungen und zwar nach Art. 1 Abs 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 o hn ^Rücksicht darauf, ob das betreffende -Unternehmen in Württem­berg o d er and ers wo der Ge­werbesteuer unterliegt. Einkünfte der vorgenannten Arten, welche aus Bezugsquellen außerhalb Württembergs fließen, unterliegen nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 187^ d e r B e stsuer unz in Württemberg auch dann, wenn dieselben a u ß erhalb Württembergs bereits mit einer Steuerbel egtsrnd; esdarfjeoochdiezum Ansatz kommende auswärtige Steuer am Jahresertrag dieser Einkünfte abgezogen werden, so daß nur der Ueberrest als steuer­barer Betrag im Sinne des Act. 5 der Ge setzes vom 19 Sept. 1852 zu behandeln ist.

2) Das Dienst- und Berufsein­kommen jeder Art, insbesondere ») aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschafts, Gemeinde- und Stif­tungsdienst aktiv angestellten oder ver­wendeten Personen, der Militärper- sonen, der ausübenden Aerzte. Rechts­anwälte, immatrikulirten Notare, der Vorstände, Mitglieder u. s w der Verwaltungs- und Aufsichtsräthe vo r Aktiengesellschaften, der Architekten, Feldmesser, Künstler, Literaten, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vscmögensverwalter aller Art, Geschäftsführer und Diener von Privatoerernen. der bei öffent­lichen Stellen bei gewerblichen Unter­nehmungen, sowie für Priogtdienste aller Art verwendeten luänrsilchen »nd weiblichen Gehilfen und Diener; d) di« Quieseenzgehalt« der Civil- und