366

Militärstaatsdiener, sowie die Pen­sionen od. Ruhegehalte, die Invaliden , Medaillen, Gnadengehalte und Unter­stützungen, welche einer der zu Lit. ». aufgeführten Personen .nach dem Aus­tritt aus dem aktiven Dienstverhält­nisse in Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung od. aus gleichem Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer anderen öffentlichen Kaffe, oder von einem Privaten ge­reicht werden;

Lb er Haupt aller, welche aus per- fönlichen Leistungen einen der Gewerbesteuer nicht unterwarf en e n E rw erb zi eh en, in welcher Bezieh mig beigcfügt wird, daß die Kommissionäre, Makler, (Sensale), Herausgeber (Verleger) von Zeitungen und Zeitschriften vom 1 Juli 1877 an der Gewerbesteuer unterliegen, «> dah.r für die Einkommenssteuer keine F-'ssion mehr einzurncken haben. Zu dem sttUkibaien Einkommen gehören auch Tag­ge',der. Honorare, K-t-uftszulagen, Züiatzqe h<> .e ür Reben ann - , Belohnungen ftrr Pst, schäften und Vs,o.ögsnSverwuttungen, L»t heile Angeu ilter am Ge weibsgewinn. Ta-itiömen, Prämien. G-miifikationen, dergleichen Zinse oder Re^ t u welche als Theile eines Dienst­oder ähnl chen Einkommens bezogen werden, das Einkommen de ijenigen. welche mit der Ausübung der Heilkunde sich befassen, auch wenn sie gemäß der Reichsgewerbeordnung den T"el eines ArOes sich nicht beilegen dürfen ; dagegen gehören nicht hieher unstän­dige Gratialien und Geschenke.

We.-iN Zinse oder Renten als Theile eines Tienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, so unterliegen sie der Be­steuerung als Dienst und Berufs Einkom­men uiuer Ziffer 2.

01. Nach Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 sind alle Land es an gehö eigen, sow e andere A n g eh ö r i g e des Deutschen Reichs der Einkorn- wenssttuer insoweit unterworfen, als sie »och dem Reichsgesetze wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Reg 'Bl. von 1-71 Nro. 1 Beil. S. 31) i» Württemberg zu den direkten Staats- steuern herangezogen werden dürfen und nach Punkt d des genannten Art. 2 nicht eine Beschränkung stattfindet.

Hienach ergibt sich:

R. Deutsche Militärpersonen und Civil- be^mte. sowie deren Hinterbliebene sind, wenn sie aus der würtiembergischen Staats­kasse Gehalt, Pension oder Wartgeld be- ziehen, für düse Bezüge in Württemberg, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz, steuer- pflichtig; dagegen find dieselben, wenn ihnen solche Bezüge aus der Kasse eines anderen Bundesstaates zukommen, hieraus, auch wenn sie in Württemberg wohnen, der dies­seitigen Einkommenssteuer nicht unterworfen.

6. In Absicht auf die Besteuerung des sonstigen Dienst, und Berufseinkommens, wag dasselbe in Württemberg oder außerhalb des Landes erworben werden, insbeson- dere auch h infichtlich der aus der Deutschen Reichskassefließenden Büge, sowie des Kapital- und Renten- Elntommens, das aus Württemberg oder anoei ärts her fließt, gelten folgende Be- stimmungen:

I) Deutsche, welche in Diensten des Reichs oder eines Deutschen Bundesstaate« stehen, sind, wenn sie ihren dienstlichen

Wohnsitz in Württemberg haben, hier steuer- pflichtig, dagegen der diesseitigen Steuer nicht unterworfen, wenn sie neben einem Wohnsitz in Württemberg den dienstlichen Wohnsitz meinem anderen Bundesstaat haben.

2) Landes- und andere Reichsangehörige find diesseits steuerpflichtig, wenn sie

a) ihren Wohnsitz in Württemberg haben, oder

d) in keinem Bundesstaat einen Wohn­sitz haben, aber in Württemberg sich aufhalten.

3) Abgesehen von Ziffer 1 unterliegen Landesangehörige, welche in Württemberg und außerdem in anderen Bundesstaaten einen Wohnsitz haben, diesseits der Steuer, ebenso Angehörige anderer Staaten des Deutschen Reichs, es sei denn, daß letztere in Württemberg und außerdem in ihrem Heimathstaate einen Wohnsitz haben, in welchem Falle sie in Württemöerg steuerfrei bleiben.

-.) Sind Lmdes und andere Reichs 'Angehörige nach Ziff. 1 >s 3 steuerpflichtig, ^dieselben haben aber noch ein anderes Do­mizil außerhalb des deutschen Reichsgebietes, so bleiben die in den- Lande res letzteren ihnen anfallenden Einkünfte von der dies­seitigen Besteuerung ausgenommen.

5) Landesangehörige, welche ihren Wohnsitz äußern alb de« Deut- schen Reiches Hab, n, unterliegen nur in Ansehung ihrer in Württemberg erwach­senden Einkünfte der diesseitigen Steuer, wenn sie nicht in Württemberg sich aufhalten, (oben Ziffer 2b und 4). Haben dieselben zugleich einen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Bundesstaate, so fällt die diesseitige Besteuerung ganz hinweg.

6. Ausländer, welche dem Deutschen Reiche nicht angehören, sind in Ansehung ihres in Württemberg erwachsenden Ein kommens

a) wenn sie am Anfänge des Steuerjahrs bereits sechs Monate in Württemberg wohnen, unbedingt, andernfalls aber blos dann zu be- steuern, wenn in dem Heimathland derselben die Württemberger eine gleiche oder ähnliche Steuer trifft.

IV. Die nach Ziff. I. oben abzugebenden Erklärungen (Fassionen)

1) lieber das Kap ital-und Re n ten- Ein kommen können entweder mündlich in das von der Ortssteuer-Kommission zu führende Aufnahme-Protokoll, oder schrift- lich nach den in §. 17 Ziff. 1 der In- struktion vom 10 Juni le-53 gegebenen aus den Fassionsform ularien ersichtlichen näheren Bestimmungen ab- gegeben werden. Dagegen sind

2) die Fassionen über das Dienst­und BerufsEinkommen in der Regel schriftlich nach dem vorgeschriebenen Formular übergeben.

V. Von der Fassionspflicht be­

freit sind bezüglich des oben Ziffer H. 1 bezeichneten Kapital- und Renteneinkommens die im Gesetz Art. 3 ». d. g. genannten

Anstalten, die im Gesetz Art. 3 R. s. er­wähnte allgemeine Sparkaffe in Stuttgart und diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparnißeinlagen gemacht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen zustießenden Zinsen, ferner die in Art. 3R. k. genannte Kaffe des Wohlthätigkeitsvereins, sowie bezüglich des Dienst- und Be- russeinkommens die Landjäger und die militärischen Forst-, Zollgrenz- und

d)

Steuerschutzwächter, und diejenigen Personen, deren Dienst- und Berufseinkommen den jährlichen Betrag von 350 »kL nicht über­steigt (Einkommenrsteuergesetz Art. 3 8. ». und d , Gesetz vom 20 August 1861 Reg.- Bl. S. 180 Art. 3 und Gesetz vom - 4. Juni 1875 Reg -Bl. S. 331 Z(rt. 1).

Uebrigens muß aus etwaiges Anfordern der Ortssteuer Kommission gleichwohl die in K 14 Abs. 2 der Instruktion vom 1>. Juni vorgeschciebene Anzeige abgegeben werden.

VI. Wenn weitere (s. Ziff. V. oben) im Gesetz Art. 3 4^ o. k. genannte Anstalten, oder wenn Institute der im Gesetz Art. 3

o. (I. lc bezeichneten Art Steuerbefreiung anspcechen dcßgleichen, wenn anf Grund der Bestimmungen im Gesetz Art. 3 ^ d. ein solcher Anspruch erhoben werden will, so sind diese mit vollständigen Nachweisen zu begründenden Ansprüche durch die Orts- steüer Kommission beim Kameralamt allzu« bringen. Die -en Mitgliedern des Kapi­talisten Vereins in Stuttgart früher ! ein.zsräumte, svr I. Ju'i 1859 ibe- -infge- I hobene S'e l-sfreiheit für ib e Emmgen in diese B ;n bleibt laut oer .mm Steuer« kollegiu >>. - Grund des Am > des Ge­setzes v> '>' August 18 I (R -g. Blatt S. 185) - >l--rm 1. Juli 1d04 (A Blatt L. 85) e offenen Verfügung auigehoven; die Mtt >eoec dieses Verein« w rden daher aufgefori'! i die Zinse aus diesen Einlagen gleich ih > übrigen Kapitalzimen zu fatiren. Ebenso n -en die Mitglieder der allge­mein e R ' nten - Anstalt in Stuttgart die Rente» weiche sie von dieser Anstalt bezieh-», ;u -atiren und zu vmteuern, da die Renc I.»toll seit !. Juli 1800 nur die nach A'zag der auszubezahlenden Renten ihr verbielN, nden Aktivzinseversteuert, welches Verhältmß aut der vom K Sieuerkollegium unierm 9 August 1864 (A-Blatt S. 99) aus Grano d s Ärti 1 des Gesetzes vom A,. Su;ua 1801 getroffenen Verfügung fortbesteöen bleibt. Deßgleichen haben die Einleger in tne mit der Allgemeinen Ren­tenanstalt verbundene Spar- und Depsit e n k a s, e als Gläubiger der Renten­anstalt di hieraus zu beziehenden Zinsen gleich ihrem sonstigen Kapital- und Renten« Einkommen, und ebenso haben dis Mitglieder der an dis Allgemeine Rentenanstalt über­gegangenen sogenannten Ro-tenburger Wittwenkasse ihre dießsälligen Bezüge nach Art. 1 II d. des Einkommenssteuerge­setzes zu versteuern.

VN. Wer die Fätirung seines Einkommens gänzlich unterläßt, oder solches theilweiss verschweigt, wird nach Art. 1t des Gesetzes vom 19- September 1852 und §16 der Instruktion vom 20. Juni 1853 mit Strafe belegt.

Hirsau, den 1. Juli 1877.

Die Kameralämter _ Hirsau, Altenstaig, Reuthin.

Calw.

Haus- und Garten- Verkauf

Das vons-Oberamtswundarzt S ch uler bewohnte Haus in der Vorstadt mit Garten, kommt am Montag, den 9 Juli 1877, Vormittags 11 Uhr,

zur Versteigerung. Zahlungsbedingungen sind günstig gestellt.

Rathsschreiber ei.

Haffne r.