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Erscheint wöchentlich dreimal: Dienstag, Donnerstag u. Samstag mit einem Unterhaltungsblatt am Samstag.
Dienstag, den 27. Juni L87K.
Abonnementspreisr halbjährlich 1 80 L, im Bezirk 2 »L 30 L. Einrückungsgebühr r die gewöhnliche Zeile 9L
Einkaäung zum Abonnement au^ äag ^Cnkwer Mocbenbkntt."
Mit dem I. Juli 1876 beginnt ein neues Abonnement auf das „Calwer Wochenblatt", zu welchem wir hiemit freund« lich einladen mit dem Ersuchen an die auswärtigen Abonnenten, ihre Bestellungen rechtzeitig zu erneuern, damit in der Zusendung keine Unterbrechung eintritt. Der halbjährige Abonnementspreis beträgt in der Stadt (ohne Trägerlohn) 1 Mark 80 Mg., durch die Post bezogen (sammt Lieferungsgebühr) im Bezirk 2 Mark Z0 Mg., sonst in ganz Württemberg 2 Mark 70 Mg.
Die Redaktion und Expedition des „Calwer Wochen blatts".
Amtliche Dekanntmachuugen.
Calw. Aufforderung an die Hundebesitzer zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Verwaltungsjahr 1876/77.
Sämmtliche Hundebesitzer werden hiemit zur Versteuerung ihrer Hund« auf das Verwaltungsjahr 1876/77 aufgefordert, indem zugleich Folgendes bemerkt wird:
1) Von allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind, ist eine Abgabe zu entrichten, welche einschließlich des verabschiedeten Steuerzuschlags 8 Mark für jeden Hund, ohne Unterschied der Benützung desselben beträgt.
2) Steuerpflichtig ist der Inhaber des Hundes.
Wer im Steuerjahr 1. Juli 1875/76 einen Hund versteuert hat, und denselben in der Zeit vom 1./15. Juli 1876 nicht abmeldet, hat die Steuer von demselben für das neue Verwaltungsjahr fortzuentrichten, wenn er gleich am 1. Juli 1876 keinen Hund mehr hat.
3) Auf den 1. Juli 1876 haben daher nur diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen, welche am 1. Juli einen Hund von steuerpflichtigem Alter besitzen, ohne schon im Vorjahre einen Hund angezeigt und versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. Juli mehr steuerpflichtige Hunde besitzen, als sie im Vorjahre angezeigt und versteuert haben. (: Anmeldung.:)
Wer am 1. Juli einen im Vorjahr mit der Steuer belegten Hund nicht mehr hat, und auch keinen auderen Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon ebenfalls Anzeige zu machen, wenn er von der Steuer für das neue Berwaltungsjahr be freit werden will, (Abmeldung.)
4) Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung derselben schriftlich oder mündlich bei dem Ortssteuerbeamten desjenigen Ortes zu geschehen, an welchem der Hundebesitzer am 1. Juli wohnt. Dabei werden die Hundebesitzer darauf aufmerksam gemacht, daß der Ortssteuerbeamte für jede Abmeldung eine Bescheinigung zu ertheilen hat.
5) Ein Hundebesitzer, welcher nach oben Ziffer 3 Abs. 1 anzeigeflichtig ist, diese Anzeige aber nicht spätestens bis 15. Juli macht, hat den 4fachen Betrag der Abgabe zu bezahlen.
Wer unrichtiger Weise einen Hund, welchen er am 1. Juli noch besaß, innerhalb der Aufnahmezeit abmeldet, macht sich einer Hinterziehung der Abgabe schuldig und hat daher gleichfalls den 4fachen Betrag derselben zu entrichten, wenn er nicht bis zum 15. Juli erneute Anzeige gemacht hat.
6) Die Abgabe muß im ganzen Betrage von 8 Mark in der Zeit vom 1./15. Juli bezahlt werden.
7) Diejenigen, welche nach dem 1. Juli im Laufe der ersten 3 Quartale des Verwaltungsjahrs Besitzer steuerpflichtiger Hunde werden, sind — sofern letztere nicht an die Stelle bisher versteuerter Hunde treten, — verpflichtet, hievon binnen 14 Tagen Anzeige zu machen, und vom nächsten Quartal an die Abgabe zu entrichten. Wer diese Anzeige nicht rechtzeitig macht, hat den 4fachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu bezahlen.
Den 20. Juni 1876. K. Oberamt Calw. K. Kameralämter
Hirsau. Altenstaig, Reuthin.
Die Ortsvorsteher werden angewiesen, vorstehende Aufforderung an die Hundebesttzer auf ortsübliche Weise in den Gemeinden bekannt zu machen, wobei hinsichtlich der Kosten der Hundeaufnahme bemerkt wird, daß die Gebühren der Ortssteuerbeamten in dem zu erwartenden neuen Regulativ über die Gebühren der Acciser festgesetzt werden, und die Gemeinderathsdiener für die öffentliche Bekanntmachung die ortsübliche Gebühr anzusprechen haben, daß dagegen für die den Ortsvorstehern zugewiesenen Funktionen eine Anrechnung nicht statthaft ist, indem dieselben zu ihren ordentlichen Amtsobliegenheiten gehören.
Den 20. Juni 1876. K. Oberamt.
______ Doll. _
Calw Bekanntmachung, betreffend das Kurfiren von Banknoten.
Da mehrfachen Anzeigen zu Folge noch immer Banknoten im Lande kurfiren, die längst zur Einlösung aufgerufen sind, darunter auch solche, bei denen die Einlösungsfrist abgelaufen ist, so wird höherem Auftrag gemäß Nachstehendes bekannt gemacht, wobei zugleich vor der Annahme des seit 1. Januar d. I. außer Curs gesetzten Staatspapiergelds der einzelnen deutschen Staaten, oezuglich dessen die Einlösungsfristen theils abgelaufen sind, theils in kürzester Frist ablaufen, gewarnt wird.
I. Die Noten folgender Banken, nämlich: 1) ritterschaftl. Privatbank in Pommern (Stettin), 2) Bank des Berliner Cassen- Vereins, 3) Communalständische Bank der preußischen Oberlausitz (Görlitz), 4) Leipziger Bank, 5) Weimar'sche Bank,