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erscheint wöchentlich drei­mal: Vienllag, Donn»«- 1 L- und Samstag. Der LamstagS nummer wird ein UnterhaltunflSblatt beigegeben.Äbonne.nent«- yreiS halbjShrl.loLSV^), durch, die Post bezogen im Lezir* 2-^30L, sonst in g»nzWürttemb.2«L 70 L.

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Dienstag, den 28. Dezember

Einkaäung zum Abonnement au^ äa8Takwee Moebenökatt".

Mit dem 1. Januar 1876 beginnt ein neues Abonnement auf dasCalwer Wochenblatt", zu welchem wir hiemit freund­lich einladen mit dem Ersuchen an die auswärtigen Abonnenten, ihre Bestellungen rechtzeitig zu erneuern, damit in der Zusen- düng keine Unterbrechung eintritt. Der halbjährige Abonnementspreis beträgt in der Stadt (ohne Trägerlohn) 1 Mark 86 Pfg., durch die Post bezogen (sammt Lieferungsgebühr) im Bezirk 2 Mark 30 Pf«;., sonst in ganz Württemberg 2 Mark 70 Pfg.

Dir Redaktion und Expedition desCalwer Wochenblatts".

Calw. An die säinmtlichen Ortsvor stell er, b treffend die Vollziehung des RoichszesetzeS über die

Beurkundung deS Personenstandes und die Eheschließung

Höherer Weisung zu Folge erhallen die Ortsvorsteher den Auftrag, dafür besorgt zu sein, daß die nachstehende Belehrung aber die wesentlichsten Bestimmungen res Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Febr. 1875 in den Gemeinden und Gemeindeparzellen sofor(verkünvigt und möglichst zur Kenntnis; der Einwohnerschaft gebracht wird. Den 23. Dezember 1875. K. Oberamt.

Dol l.

Zusammenstellung der wesentlichsten Bestimmungen des Neichsge- setzes über dir Beurkundung de» Personenstandes und die Eheschlie­ßung vom 6 Februar 1875.

(Schluß )

3) Geburtsregister.

Jede Geburt eines Kinves ist innerhalb einer Wocne dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem die Niederkunft stalt- gefunden hat, mündlich von dem Verpflichteten selbst, oder durch eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person anzuzei­gen, und zwar sind zu dieser Anzeige verpflichtet: 1) der eheliche Vater; 2) die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme; 3) der dabei zugegen gewesene Arzt; 1) jede andere zugegen ge wesene Person; 5) die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist. Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihen­folge später genannten Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden, oder derselbe an der Erstattung der Anzeige behindert ist.

Die Eintragung des Geburtsfalles toll enthalten: 1) Vor- und Familiennamen. Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden; 2) Ort, Tag und Stunde der Geburt; 3) das Geschlecht des KivdeS; 4) die Vornamen des Kindes; 5) Vor- und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohn­ort der Eltern. Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist die Ein­tragung für jedes Kind besonders und so genau zu bewirken, daß die Zeitfolge der verschiedenen Geburten erstr tlich ist.

Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so sind dieselben nachträglich und längstens bin­nen 2 Monaten nach der Geburt anzuzeigen. Wenn ein Kind tobt geboren oder in der Geburt verstorben ist, so muß die An­zeige spätestens am nächstfolgenden Tage geschehen, und die Ein tragunz erfolgt alsdann nur im Sterberegister.

Wer ein neugeborenes Kind findet, ist verpflichtet, hievon spätestens am folgenden Tage bei der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, die dann das Weitere veranlaßt.

Die Anerkennung eines unehelichen Kindes darf in das Geburtsregister nur dann eingetragen werden, wenn der Aner- kennende dasselbe vor dem Standesbeamten oder in einer gericht- lich oder notariell aufgenommenen Urkunde abgegeben hat.

Veränderungen, welche sich nach Eintragung der Geburt in

^den Standesrechten eines Kindes ereignen (Feststellung der Vater­schaft zu einem unehelichen Kinde, Legitimation. Adoption u. dgl.) sind ans den Antrag eines Betheiligten am Rande der über den Geburtsfall vorgenommensn Eintragung zu vermerken.

4) S ter beregister.

Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden Wochen­tage dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem der Tod er» folgt ist, mündlich anzuzeigen. Verpflichtet zu der Anzeige ist das Familienhaupt, und wenn ein solches nicht vorhanden oder an der Anzeige behindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall sich ereignet hat.

Die Eintragung des Srerbefalls soll enthalten: 1) Vor- unZ- Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzei­genden; 2) Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes; 3) Vor- und Familiennamen, Religion. Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Geburtsort des Verstorbenen; 4) Vor- und Fami» liennamen seines Ehegatten, oder Vermerk, daß der Verstorbene leoig gewesen sei: 5) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Ellern des Verstorbenen.

Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde darf keine Beer­digung vor der Eintragung stattfinden.

5) Vorübergehende Bestimmung.

Auf Geburts- und Sterbefälle, welche vor dem t. Januar 1876 sich ereignet haben, aber noch nicht eingetragen sind, findet das Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, daß der Lauf der vor- aeschriebenen Anzeigefristen mit dem 1. Januar l876 beginnt. Dieß gilt auch für den Fall, wenn nur die Vornamen eine« Kindes an diesem Tag noch nicht eingetragen sind.

6) Strafbcstimmungen.

Wer den im Gesetze vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Haft bestraft. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig ge­macht worden ist.

Die Standesbeamten find außerdem befugt, die zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen auf Grund dieses Gesetzes ver­pflichteten Personen hierzu durch Strafen anzuhalten, welche je­doch für jeden einzelnen Fall den Betrag von 15 vfL nicht über­steigen dürfen. _

Calw.

Vorladung

zur Schuldenliauidation.

Ja der Ganlsache des Carl Friedrich Schuon, Schuhmachers in Calw, findet die Schulden-Liquidation am

Mittwoch, den 1. März 1876, Vormittag« 9 Uhr, auf dem Rathhau» in Calw statt.

Die unbekannten Gläubiger werden hie -

zu unter Bezugnahme auf die weiteren Be­kanntmachungen im Centralblatt vorgeladen. Calw, den 24 Dez. 1875.

K. Oberamtsgericht.

Schuon.

Calw.

Ausstellung der Standesbeam­ten, die Beurkundung des Per­sonenstandes und Eheschließung

vom 1. Januar 1876 an betr.

Die Beurkundung der Geburten, Hel­rathen und Sterbefälle erfolgt vom 1. Jan, 1876 an ausschließlich durch die von dem Staate bestelltenStandesbeamten. Als solcher ist für die Stadt Calw Rathsschreiber H af- fner ausgestellt, dessen Stellvertreter ist Stadtschultheiß Schuldt.

Geburten sind innerhalb einer Wochen die Geburt eines todtgeborenen Kindes, so -