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oder »utznießlichen Kapitalien (verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats- oder ande­ren Obligationen, Lotterie-Anlehensloosen), verzinslichen und unverzinsli­chen Zielfo rderunngen;

d) Rente» als Leibgedinge, Leibrenten, Zeitrenten und vererbliche Renten jeder Art. insbesondere auch zu Folge der Bestimmung in Art. II. 1 des Gesetzes, betreffend die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer vom 28. April 1873 Reg.-Bl. S. 127, die reichsschlußmäßigen Renten (mit Ausnahme dagegen der vom Grundertrog abgezogenen, nach §- 22 Satz 1 des Katastergesetzes vom 15. Juli 1821 der Gefällsteuer unterliegen­den Grundgefälle), übrigens ohne Unter- Mied, ob die Renten auf Grundeigenthum oder bestimmte Gefälle fundirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskaffe, von Kör­perschaften oder Privaten gereicht werden, aus dem In- oder Auslande fließen, sowie die Entschädigungen, welche an frühere Be- rechtigte, für verlorenen Umgeldsbezug oder genoffene Umgeldsfreiheit, für aufgeho- bene Kammersteuern oder aus sonstigen Ti­tel» gereicht werden, die von adeligen Guts­besitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Wittume, Alimente, ebenso Präbenden und Ordenspensionen, ingleichen Renten oder Dividett- d e'n au« auf Gewinn berechneten Aktien- unt e rneh mu «gen und zwar nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom >30. März 1872 ohne Rücksicht darauf, ob das b e- treffende Unternehmen in Würt- t'rUtrerg' oder anderswo der Ge­werbesteuer unterliegt.

Einkünfte der vorgenannten Arten, welche aus Bezugsquellen außerhalb Württembergs fließen, unterliegen nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 der Besteuerung in Württemberg auch dann, wenn dieselben außerhalb Württembergs bereits mit einer Steuer belegt sind; es darf jedoch dse zum Ansatz kommende auswärtige Steuer M JahreSrrtrag dieser Einkünfte abgezogen werden, so daß nur der Ueberrest als steuer­barer Betrag im Sinne des Art. 5 des Gesetzes vom 19. September 1852 zu be­handeln ist.

2) Das Dienst- und Berufsein­kommen jeder Art, insbesondere s) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, KÜtperschafts-, Gemeinde- und StiftungS- dienst aktiv ungesteMn oder verwendeten Personen, der Militärpersonen, der ausüben- den Aerzte, Rechtsanwälte, immatrikulirten Notare. Kömmissionäre. Mackler (Sensale) und Agenten aller Art, der Vorstände, Mitglie­der u. s. w. der Verwaltungs- und Aufsichts- räthe von Aktiengesellschaften, der Architekten, Feldmesser, Künstler, Literaten, der Heraus- gitbor von Zeitschriften, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und VkrmögenSverwalter aller Art, Geschäfts- fühper und Diener von Privatvereinen, der bei' öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, sowie für Privatdienste aller Art verwendeten männlichen und weib­lichen Gehilfen und Diener;

d) die Quiescenzgehalte der Civil- und Militärstaatsdiener, sowie die Pensionen oher Whegehalte, die Invaliden-, Medaillen-, Gnadengehalle und Unterstützungen, welche einer der zu Lit. a. aufgeführten Personen nach dem Austritt aus dem aktiven Dienst- Verhältnisse in Beziehung aus ihre frühere Dienstleistung oder aus gleichem Grunde

deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer andern öffentlichen Kasse, oder von einem Privaten gereicht werden;

überhaupt aller, welche aus persönlichen Leistungen einender Gewerbesteuer nicht unterworfe­nen Erwerb ziehen. Zu dem steuer­baren Einkommen gehören auch Taggelder, Honorare, Gehaltszulagen, Zusatzgehalte für Nebenämter, Belohnungen für Pflegschaften und Vermögensverwaltungen, Antheils Angestellter am G e w erb s gewinn, Tantiemen. Prämien, Gratifikationen, be­gleichen Zinsen oder Renten, welche als Theile eines Dienst- oder ähnlichen Ein­kommens bezogen werden, das Einkommen derjenigen, welche mit der Ausübung der Heilkunde sich befassen, auch wenn sie gemäß der Reichsgewerbeordnung den Titel eines Arztes sich nicht beilegen dürfen; dagegen gehören nicht hieher unständige Gratialien und Geschenke.

Wenn Zinse oder Renten als Theile eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, so unterliegen sie der Be­steuerung als Dienst- und Berusseinkommen unter Ziffer 2.

III. Nach Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 sind alle Landesang e hörigen sowie andere Angehörigen des Deutschen Reichs der Einkommen­steuer insoweit unterworfen, als sie nach dem Meichsgesetze wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Reg.Bl. von 1871 Nr. 1 Beil. S. 3l) in Württemberg zu den direkten Staats» steuern herangezogen werden dürfen und nach Punkt d des genannten Art. 2 nicht eine Beschränkung stattfindet.

Hienach ergibt sich:

deutsche Militärpersonen und Civil- beamte, sowie deren Hinterbliebene sind, wenn sie aus der württembergischen Staats­kasse Gehalt, Pension oder Wartgeld bezie­hen , für diese Bezüge in Württemberg, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz, steuer­pflichtig; dagegen sind dieselben, wenn ihnen solche Bezüge aus der Kassel eines anderen Bundesstaates zukommen, hieraus, auch wenn sie in Württemberg wohnen, der diesseitigen Einkommenssteuer nicht unter­worfen.

8. In Absicht aus die Besteuerung des sonstigen Dienst- und Berusseinkommens, mag dasselbe in Württemberg odet außek-' halb des Landes erworben werden, insbe­sondere anch hinsichtlich der aus der Deutschen Reichskasse flie- ßendenBezüge, sowie des Kapital-und Renteneinkommens, das aus Württemberg oder anderwärts her fließt, gelten folgende Bestimmungen:

1) Deutsche, welche in Diensten des Reichs oder eines deutschen Bundesstaats stehen, sind, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz in Württemberg haben, hier steuer. pflichtig , dagegen der diesseitigen Steuer nicht unterworfen, wenn sie neben einem Wohnsitz in Württemberg den dienstli­chen Wohnsitz in einem ander» Bundes­staat haben.

2) Landes- und andere Reichsangehö­rige sind diesseits steuerpflichtig, wenn sie

s) ihren Wohnsitz in Württemberg ha­ben, oder

b) in keinem Bundesstaat einen Wohn­sitz haben, aber in Württemberg sich auf. halten.

3) Abgesehen von Ziffer 1 unterliegen

Landesangehörige, welche in Württemberg und außerdem in anderen Bundesstaaten einen Wohnsitz haben, diesseits der Steuer, ebenso Angehörige anderer Staaten des Deutschen Reichs, es sei denn, daß letztere in Württemberg und außerdem in ihrem Heimathstaate einen Wohnsitz haben, in welchem Falle sie in Württemberg steuer­frei bleiben.

4) Sind Landes- und andere Reichs­angehörige nach Ziff. 1 bis 3 steuerpflichtig, dieselben haben aber noch ein anderes Do- mizil außerhalb des Deutschen Reichsge­bietes, so bleiben die in dem Lande des letzteren ihnen anfallenden Einkünfte von der diesseitigen Besteuerung ausgenommen.

5) Lande sangeh ör ig e, welche ih-

ren Wohnsitz außerhalb desDeüschön Reiches haben, unterliegen nur in An­sehung ihrer in Württemberg erwachsenden Einkünfte der diesseitigen Steuer, wenn sie nicht in Württemberg sich anfhalten (oben Ziff. 2 b. und 4). Haben dieselben zu- gleich einen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem andern Bundesstaate, so fällt die diesseitige Besteuerung ganz hinweg. ,

6. Ausländer, welche denn Deutschen Reiche nicht angehören, sind in Ansehung ihres in Württemberg erwachsenden Ein­kommens

s) weüik sie am Anfänge des Steuer­jahrs bereits 6 Monate in Württemberg wohnen, unbedingt,

b) andernfalls aber blos dann zu be­steuern, wenn in dem Heimathland derselben die Württemberger eine gleiche oder ähnliche Steuer trifft.

IV. Die nach Ziffer I. oben abzugeben, den Erklärungen (Fassionen)

t) über das Kapital-und Renten- einkommen können entweder mündlich

in das von der Ortssteuerkommission zu ! führende Aufnahmeprotokoll, oder s chrift- z lich nach den in §. 17 Ziff. 1 der In» ^ struktion vom 10. Juni 1853 gegebenen, ans den Fassionssormularien er- ! sichtlichen näheren Bestimmungen abge-^ geben werden. Dagegen sind !

2) die Fassionen über das Dien st­und Berufseinkolnmen in der Regel I schriftlich nach dem vorgesckrieÜenen >

Formular zu übergeben; es kann aber im ! zweiten und dritten Jahr einer Etatsperi­ode die Erklärung, daß das Einkommen des Fatenten dem des Vorjahrs gleich ge­blieben sei, auch mündlich in das Aüfnahiüe- Protokoll abgegeben werden. >

V. Von der F as sionspfli cht b e» !

freit sind bezüglich des oben Ziff. II. 1 >

bezeichneten Kapital- und Renteneinkqmmens !

die im Gesetz Art. 3 -1. o. d. ss. gbnankiten' , Anstatten, die im Gesetz Art. 3. -4. e. er-' wähnte allgemeine Sparkasse in Stuttgart

uno diejenigen, welche in diese Sparkasse !

Ersparnißeinlagcn gemacht haben, hinsicht­lich der denselben aus diesem Einlagen zu­fließenden Zinsen, ferner die in Art. 3 1. genannte Kasse des Wohlthätigkeitsvereins, sowie bezüglich des Dienst- und Be- rufseinkommens die Landjäger und die militärischen Forst-, Zollgrenz, und Steuerschutzwächter und diejenigen Personen, deren Dienst- und Berufseinkommen den jährlichen Betrag von 350 -M nicht über- steigt (Einkommenssteuer-Gesetz Art. 3 S. s. Hund d., Gesetz vom 20. August 1861 Neg.Bl. S. 186 Art. 3 und Gesetz vom 24. Juni 1875 Geg.Bl. S. 331 Art. 1).