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Caliver Wochenblatt

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Nro. 75

Dienstag, den 6. Juli.

1875.

Amtliche Dekanntmachungen.

Calw. A» die Ortsvorsteher.

Die Ortsvorsteher derjenigen Gemeinden, welche den Staatsbeitrag zu den Kosten des Schneebahnens und Schneeschäuselns auf Staatsstraßen und auf mit der Post befahrenen Nachbarschaftsstraßen für den Winter 1874/75 in Anspruch nehmen, werden angewiesen, die nach dem untenstehenden Formular zu fertigenden Kosten Verzeichnisse bis zum 10. d. M. hieher einzusenden. Diese Verzeichnisse sind mit der Beurkundung abzuschließen, daß unter der aufgerechneten Summe keine Hand», Spanndienste für das Schneebahnen auf Nachbarschafts- und Etterstraßen begriffen sind und vom Ortsvorsteher, Gemeindepfleger und Frohnmeister zu unterzeichnen.

Bei Orten, von welchen solche Verzeichnisse binnen der bestimmten Frist nicht einkommen, wird angenommen, daß keine derartigen Kosten vorgekommen seien.

Den 1. Juli 1875. K. Oberamt.

Doll.

(Titelblatt.)

Bberamt Calw. Gemeinde

Berzeichniß der Kosten

Schneebahnens ans den Staatsstraßen

im Winter 18

Im letzten Verwaltungsjahr betrug der Gemeindeschaden die Staatssteuer

(Zweite und dritte Seite.)

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Calw. Aushebung 1878.

Aufforderung der Militarpflicbtigen zur Gestellung vor der Ober Erfatz-Kommiffkon

Die Aushebung durch dieOber- Ersatz-Kommission findet in de m Bezirk Calw am 4. August d. I. statt. Es haben dem­nach am

Mittwoch, den 4. August d I., Morgens Vz8 Uhr,

sämmtliche Militärpflichtige, welche bei der dießjährigen Ersatz-Musterung nicht ausdrücklich auf ein Jahr zurüägestellt wurden, vor der Ober-Ersatz Behörde auf dem Rathhaus zu Calw zu erscheinen.

Den Ortsvorstehern werden noch besondere Vorladungen zukommen, welche sie den betreffenden Pflichtigen unter Belehrung über die Folgen des Ungehorsams gemäß §. 176 ff. der Ersatz Instruktion unverweilt zu eröffnen haben. Auch sind die Militär» pflichtigen daran zu erinnern, daß sie ihre Loosungs- und Gestellungsatteste unfehlbar mitzubringen haben.

Ferner sind hiebei die Pflichtigen darauf aufmerksam zu machen, daß das Aushebungsgeschäft nicht gemeindeweise stattfindet, und sich daher Jeder von Anfang an auf den Aufruf parat zu halten hat, widrigenfalls ihn der gesetzliche Nachtheil treffen kann, des Rechts aus seiner Loosnummer verlustig zu gehen.

Die Ortsvorste her haben die Pflichtigen hieher zu begleiten, und die Stammrollen mitzu» bringen.

Wenn ein Militärpflichtiger eine Strafe erstanden hat, so ist hiervon, falls es noch nicht geschehen wäre, ohne Verzug Anzeige hieher zu erstatten. Dasselbe hat auch zu geschehen, wenn von jetzt an bis zum Tage des Oberersatzgeschäfts eine Strafe erkannt wird.

Fehlanzeigen sind dagegen nicht einzusenden.

Den 5. Juli 1875. K. Ober amt.

Doll.

Hirsau, Altenstaig. Reuthin.

Aufforderung zu Fatirung des Kapital-, Renten-, Dienst und Be rufs Einkommens auf den 1 Juli 187L behufs d» r Besteuerung pro 1878/7«

In Gemäßheit des Art. 7 des Gesetzes vom 19. September 1852 (Reg.-Bl. S. 236) wird behufs der Fatirung des der Besteuerung unterliegenden Kapi­tal», Renten-, Dien st- und Berufs- Einkommens auf den 1.Juli 1875 nachstehende Aufforderung erlassen:

I. Die in Art. 2 des Gesetzes vom 19. September 1852, beziehungsweise in Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872, bezeich­nten Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche Stellvertreter für die im Auslaute sich aufhalteuden die auszustellenden Bevollmäch­

tigten werden hiemit aufgefor­dert, nach Maßgabe der gedachten Gesetze und der Instruktionen zu Vollziehung der­selben vom 10. Juni 1853 und vom 7. Juni 1872(Reg.Bl. von 1853 S. 171 und Reg Bl. von 1872 S. 197 ff) an die nach §. 12 der erstgenannten Instruktion zusammenge­setzte Octssteuer-Kommission spätestens bis zum 1. August 1875, oder wenn die Orts- steuer-Kommission einen kürzeren Ter min anzuberaumen für angemessen erachtet, innerhalb dieser Frist eine Erklä­rung abzugeben :

a) ob sie sich am 1. Juli 1875 im Be­sitze steuerbarer Ka pita lien und Renten (Ziffer II 1 hienach) befunden haben und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer auf das ganze Etatsjahr 1875/70 entscheidet,

der Jahresertrag beläuft;

b) wie hoch sich ihr Dienst, u nd Be» r ufs einkommen, sowohl in festen als in veränderlichen Bezügen (siehe hienach ! Ziffer II. 2) beläuft. Das feste ständige Einkommen ist nach dem Stande vom 1. iJuli 1875, das veränderliche, wechselnde, nach dem Ergebnisse der Etatsjahres 1874/7L anzugeben;

o) was sie sonst zur Erläuterung ihrer Fassion beizufügen für nothwendig halten.

II. Nach Art. 1 des Gesetzes vom 19. September 1852, beziehungsweise Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 unterliegt der Besteuerung:

1) das Einkommen aus Kapitalien

und Renten und zwar:

a) der Ertrag aus verzinslichen, im Jn- oder Auslande angelegten eigentümlichen