DaS Takwer >,<k«abkatt

rrscheint wöchentlich drei­mal: Dienstag, Donners­tag und Samstag. Dcc SamstagS nummer wird ein Unterhaltungsblatt beigegeben. Abonne- mentSpreis halbjährl.lfi., durch die Post bezogen im Bezirk 1 fl. 16 kr., sonst in gauzWürttemb. Ist. 30kr.

Amt»- unä Inteöigenzbkatt für äen Aezirh.

«ro. 78

Dienstag, den 29. Juni

Für Calw abonnir man beider Redaktion 8 auswärts bei den Bo« H^ ^ten oder der nächftge» legenen Poststelle. Die Einrückungsae» bühr beträgt 3 kr. zur die dreispaltige Zeile oder deren Raum.

1875.

Einlmlung zum Abonnement aus äa»Cakwer Moebenbkatt".

Mit dem 1 . Juli 1873 beginnt ein neues Abonnement auf dasCalwer Wochenblatt", zu welchem wir hiemit freund» lich einladen mit dem Ersuchen an die auswärtigen Abonnenten, ihre Bestellungen rechtzeitig zu erneuern, damit in der Zusen­dung keine Unterbrechung eintritt. Der halbjährige Abonnementspreis beträgt in der Stadt (ohne Trägerlohn) 1 Mark 80 Pfg., durch die Post bezogen (sammt Lieferungsgebühr) im Bezirk 2 Mark 30 Pfg., sonst in ganz Württemberg 2 Mark 70 Pfg Inserate sind bei dem großen und stets sich erweiternden Leserkreis des Blattes in der Regel vom besten Erfolg und empfehlen wir daher dasselbe zu fleißiger Benützung. Jnsertionspreis für die gewöhnliche Zeile oder deren Raum vom 1. Juli ab 8 Pfennig. Bis spätestens Vormittags S Uhr aufgegebene Inserate finden noch Aufnahme in der Abends auszugebenden Nummer. Die Redaktion und Expedition desCalwer Wochenblatts".

Amtliche Kekanntmachungen.

a l w. An die Ortsvorsteher, betr. die Umrechnung und Einlösung der Münzen der Guldenwährung.

Nachstehende Verfügung des K. Finanzministeriums vom 13. April d. I., betr. die Umwechslung der Münzen süddeutscher Währung wird hiemit wiederholt zum Abdruck gebracht.

Die Ortsvorsteher werden beauftragt, den öffentlichen Rechnern, sofern es noch nicht geschehen ist, nicht nur die eben ge» nannte Finanz-Ministerial-Verfügung vom 13. April, sondern auch die in Nro. 9 des Minist.-Amtsblatts enthaltene Verfügung des Ministeriums des Innern vom 22. April d. I. ihrem ganzen Inhalte nach zu Protokoll zu eröffnen und dieselben anzuweisen, Münzen der süddeutschen Währung, welche bei ihnen eingehen, nach dem Beginn der Umwechslung (7. Juni d. I.) nicht wieder in Umlauf zu setzen, sondern zunächst zur Steuerzahlung an die Oberamtspflege zu verwenden, weitere Beträge aber ber den vom K. Finanzministerium hiefür benannten Kassenstellen umzuwechseln, sobald der Kassenvorrath einen dazu geeigneten Betrag erweist. Solchen Rechnern, welche größere Bestände alter Münzen zur Umwechslung zu bringen haben, ist weiter noch aufzugeben, soweit möglich einen oder einige Tage vor Uebergabe der Münzen die Umwechslungsstelle zu benachrichtigen, damit diese die erforder­liche Vorkehrung treffen kann, um die Umwechslung Zug um Zug auszuführen. Mit der Einlösung der Münzen sind im diessei­tigen Bezirk das K. Kameralamt Hirsau, das K. Zollamt Calw, sowie die Accisämter Deckenpfronn, Neubulach, Unterreichenbach und Zavelstein betraut.

Endlich haben die Ortsoorsteher die Einhaltung der Vorschriften der Minist.-Verfügung vom 22. April und des Z. 9 der Verfügung vom 6. April d. I. (Minist.-Amtsblatt Nro. 6) bei eigener Verantwortung genau zu überwachen, und hiezu namentlich auch die periodischen Kassenstürze zu benützen, und sind Anstände, welche sich hiebei ergeben, sofort hieher anzuzeige«.

Den 25. Juni 1875. K. Oberamt.

Doll.

Verfügung äe» Finanzministerium», betressenck äie äureki äie Einführung äer Marhreäiauag veranlaßt« Umwertung äer Müuzea

füääeutfäier Währung.

Zu Vollziehung des §. 5 der K. Verordnung vom 5. März d. I., betreffend die Einführung der Reichsmarkrechnung (Reg.- Bl. Seite 160) wird hiemit Nachstehendes verfügt:

8 - 1 .

Die Umwechslung sämmtlicher Münzsorten süddeutscher Wäh- rung ohne Unterschied des Geprägs mit Ausnahme der bereits außer Kurs gesetzten Zweiguldenstücke, also der Einguldenstücke.

Halbguldenstücke,

Sechskreuzerstücke,

Dreikreuzerstücke,

Einkreuzerstücke j Halbkreuzerstücke z und der Einkreuzerstücke Halbkreuzerstücke Viertelkreuzerstücke beginnt am 7. Juni d. I.

8 - 2 .

Die Umwechslung erfolgt

1) bei sämmtlichen Staatskameralämtern des Landes, ferner bei den Hauptzollämtern Stuttgart, Heilbronn, Ulm und Fried richshafen und bei den Zollämtern Biberach und Tuttlingen; in Stuttgart außer dem Kameralamt und dem Hauptzollamt bei einer zu diesem Zwecke aufgestellten besonderen Einlö- sungsstelle;

3) weitere Einlösungsstellen werden in denjenigen Oberamtsstäd. ten oder anderen Orten von gewerblicher und kommerzieller Bedeutung, welche nicht Sitz eines Kameralamts sind, auf- gestellt und bekannt gemacht werden.

in Silber,

in Kupfer,

2 )

8- 3.

Eine Umwechslung durch eine Einlösungsstelle kann nicht im Korrespondenzwege erfolgen, sondern nur gegen persönliche Ueber­gabe von Münzen des Guldensußes und nur in Beträgen von 3>/z Kreuzern oder dem Vielfachen dieses Betrags oder gegm Uebergabe von württembergischem Papiergeld. Die Umwechslung erfolgt seitens der Einlösungsstellen durch Verabfolgung entweder von Reichsmünzen oder von stellvertretenden Münzen der Thaler- währung nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 3 der K. Ver­ordnung vom 5 . März d. I. (2/1, Vi, Vs, Vs Thaler) oder von Reichskassenscheinen.

Durchlöcherte, verstümmelte, ingleichen verfälschte Münzen sind von der Umwechslung ausgeschlossen, wogegen Geldstücke, welche durch den gewöhnlichen Umlauf abgeschliffen und abgegriffen sind, angenommen werden.

Eine Einlösung von auf süddeutsche Währung lautenden Bank­noten oder nicht württembergischem Staatspapiergeld findet nicht statt.

8 - 4 .

Reicht der Kassenvorrath der Einlösungskasse zu augenblick» licher Umwechslung nicht mehr zu, so ist für das überbrachte Geld eine Quittung (Münzschein) auszustellen, gegen deren Zurückgabe dem Vorzeiger so bald als möglich von der Einlösungsstelle Zah­lung zu leisten ist.

8- 5.

In Betreff der Einziehung des württembergischen StaatSpa- piergelds wird abgesonderte Verfügung ergehen.

Stuttgart, den 13. April 1875.

Renner.

Aufforderung an die Hundebesitzer zur Versteurung ihrer Hunde auf das Verwaltungsjahr L87F/78.

, Sämmtliche Hundebesitzer werden hiemit zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Verwaltungsjahr 1875/76 ausgefordert, indem zugleich folgendes bemerkt wird: