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1) Von allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind, ifi eine Abgabe zu entrichten, welche einschließlich de« verabschiedeten Steuerznschlags 8 Mark 4 fl. 40 kr. für jeden Hund, ohne Unterschied der Benützung desselben beträgt.

2) Steuerpflichtig ist der Inhaber des Hundes.

Wer im Steuerjahr I.Juli 1874/75 einen Hund versteuert hat. und denselben in der Zeit vom 1./15. Juli 1875 nicht ab« meldet, Hut die Steuer von demselben für das neue Verwaltungsjahr fortzuentrichten, wenn er gleich am 1. Juli 1875 keinen Hund mehr hat.

3) Auf den 1 . Juli 1875 haben daher nur diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen, welche am 1. Juli einen Hund von steuerpflichtigem Alter besitzen, ohne schon im Vorjahr einen Hund angezeigt und versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. Juli mehr steuerpflichtige Hunde besitzen, als sie im Vorjahre angezeigt und versteuert haben (Anmeldung).

Wer am 1. Juli einen im Vorjahre mit der Steuer belegten Hund nicht mehr hat und auch keinen anderen Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon ebenfalls Anzeige zu machen, wenn er von der Steuer für das neue Verwaltungsjahr befreit werden will (Abmeldung).

4) Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung derselben schriftlich oder mündlich bei dem Ortssteuerbeamten deß« jenigen Orts zu geschehen, an welchem der Hundebesitzer am 1. Juli wohsit. Dabei werben die Hundebesitzer darauf aufmerk­sam gemacht, daß der Ortssteuerbeamte für jede Abmeldung eme Bescheinigung zu ertheilen hat.

5) Ein Hundebesitzer, welcher nach oben Ziff. 3 Abs. 1 anzeigepflichtig ist, diese Anzeige aber nicht spätestens bis 15. Juli macht, hat den 4fachen Betrag der Abgabe zu bezahlen.

Wer unrichtigerweise einen Hund, welchen er am 1. Juli noch besaß, innerhalb der Aufnahmezeit abmeldet, macht sich einer Hinterziehung der Abgabe schuldig, und hat daher gleichfalls den 4fachen Betrag derselben zu entrichten, wenn er nicht bis zum 15. Juli erneute Anzeige gemacht hat.

6) Die Abgabe muß im ganzen Betrage von 8 Mk. 4 fl. 40 kr. in der Zeit vom 1./15. Juli bezahlt werden.

7) Diejenigen, welche nach dkm 1. Juli im Laufe der ersten 3 Quartale des Verwaltungsjahrs Besitzer steuerpflichtiger Hunde werden, sind, soferne letztere nicht an die Stelle bisher versteuerter Hunde treten verpflichtet, hievon binnen 14 Tagen Anzeige zu machen, und vom nächsten Quartal an die Abgabe zu entrichten. Wer diese Anzeige nicht rechtzeitig macht, hat den 4fachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu bezahlen.

Den 28. Juni 1875. K. Oberamt Calw. K. Kameralämter

Hirsau, Altenstaig, Reuthin.

Calw. An die Ortsvorsteher und Ortssteuerbeamten.

Die Ortsvorsteher werden angewiesen, vorstehende Aufforderung an die Hundebesitzer auf ortsübliche Weise in den Gemein» den bekannt zu machen, wobei hinsichtlich der Kosten der Hundeaufnahme bemerkt wird, daß die Gebühren der Ortssteuerbeamten in dem zu erwartenden neuen Regulativ über die Gebühren der Acciser festgesetzt werden, und die Gemeinderathsdiener für die öffentliche Bekanntmachung die ortsübliche Gebühr anzusprcchen haben, daß dagegen für dis den Ortsvorstehern zugewiesenen Funktio« ven eine Anrechnung nicht statthaft ist, indem dieselben zu ihren ordentlichen Amtsobliegenheiten gehören.

^_Den 28. Juni 1875. _ K. Oderamt. V ogt, Amtm., St.V.

(Gläubiger-Aufruf.

In derGantsachedesJohannesSchaub, Webers von Zavelstein. hat sich bei der Verweisung ergeben, daß auch die Ehefrau des Gemeinschuldners überschuldet ist. Die­jenigen ihrer Gläubiger, welche ihre An­sprüche seither nicht geltend gemacht haben sollten, erhalten hiezu noch einen Termin von 10 Tagen, nach dessen Ablauf nur die bekannten Gläubiger berücksichtigt werden.

Calw, am 25. Juni 1875.

K. Oberamtsgericht.

Schuon.

Hirsau.

Verbot der Annahme der ans Gulden- wahrung lautenden Banknoten und fremdländischen Staats-Caffenscheine.

Mit Bezugnahme auf die Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegen­heiten. des Innern und der Finanzen im Staats-Anzeiger Nro. 95 wird hiemit be­kannt gemacht, daß vom L. Juli an bei denStaats-Cassen die Annahme der bisher zu- gelassenen papierenen Werthzeichen, nemlich des K. Baierischen Staatspapiergeldes, des Großh. Badischen Staatspapiergeldes, des Großh. Hessischen Staatspapiergeldes, ferner der auf Gulden-Währung lautenden Bank Noten

der Württemb. Noten-Bank,

Badischen Noten-Bank,

Frankfurter Bank,

Darmstädter Noten-Bank, Baierischen Hypotheken-Bank, nicht mehr gestattet ist, was die Ortsvorständc auf die ortsübliche Weise der Einwohnerschaft bekannt machen wollen.

Die Kameralämter Altenstaig, Reuthin und Hirsau.

Calw.

Verpachtung.

Am Freitag, 2. Juli, wird auf der

der Schafweidezugetheilten Fläche im Muck« berg der Aushieb sämmtlichen Buschhol­zes, wobei Ernteweiden gewonnen werden können, Loosweise verpachtet.

Zusammenkunft Morgens 9 Uhr auf dem Muckberg.

Den 28. Juni 1875.

Gemeinderath.

Forstamt Altenstaig. Revier Hofstett.

Hlch-V erkauf.

Am Samstag, den 3. Juli d. I, Nachmittags 3 Uhr, in Hornberg aus Staatswalddistrikt Hornberg:

145 Stämme Na-

delh.-Lang-und Klotzholz mit 71 Fm., A23 Rm. Nadelholzscheiter und 33 dto. Prügel.

Altenstaig, den 26. Juni 1875.

K. Forstamt.

Revier Liebenzell.

Brennholz-Verkauf.

Am Mittwoch, den 30. d. Mts., werden Morgens 8 Uhr im Staatswald Büh lwald bei Möttlingen 21 Rm. tannene Reisprügel und ungebundenes Nadel- reis, geschätzt zu 3000 Wellen, verkauft.

K. Revieramt.

Revier Liebenzell.

Stangen- und Rinde- Verkauf.

Samstag, den 3. Juli,

MW

Vormittags 10 Uhr,

im Ochsen zu Möttlingen aus denbeiMött« lingen gelegenen Staatswaldungen Sim- mozheimerwald (Eichengrund):

139 tannene Gerüststangen, 604 Bau­stangen ;

Bühlwald: 64 Rm. weißtann. Rinde, Calw.

Fahrniß- und Ellen- waarell-Verkaus

Aus der Verlassenschaftsmasse des -f Johann Jakob Widmann, gew. «Leine« webers dahier, wird am

Mittwoch, den 30. d. Mts., und den folgenden Tagen,

je Vormittags von 8 Uhr an, in dessen Wohnung in der Lederstraße ein Fahrniß- und Ellenwaaren-Verkauf gegen baare Bezahlung abgehalten, u. zw. :

am Mittwoch, den 30. ds. die Fahrniß: 1 silberne Taschenuhr, Bücher, Mannskleider, Bettgewand. Leinwand, Küchengeschirr durch alle Rubriken, Schreinwerk, allerlei Hausrath, Faß« und Bandgeschirr, sowie 2 Webstühle sammt Zugehör; am Donnerstag, den 1. Juli, und den folgenden Tagen die Waarenvorräthe, worunter ca. 150 Pfund verschiedenes Garn und baum­wollene Zeuglen,

wozu Liebhaber eingeladcn werden.

Den 24. Juni 1875.

K. Gerichtsnotariat.

Breitenberg,

Gerichtsbezirks Calw.

Liegenschafts-Verkauf.

Aus der Gantmasse des Michael Braun, Taglöhners hier, kommt die vorhandene Liegenschaft

Freitag, den 9. Juli 1875,