Das L»kw«r Uo<keabkatt «scheint wöchentlich drei­mal: .Dienstag, Konnrr«- rag und Samstag. Dec Samstags nummer wird ein Unterhaltungsblatt beigegeben. Abonne- mentSpreis halbjährl.lfl., durch die Post bezogen im Bezirk 1 fl. 16 kr., sonst in gauzWürttemb. 1 fl. 30kr.

Amts^ unä Inlekkigenzökatt stir äen Oezir^

Uro. 71. Samstag, den 26 . Juni

Für Salw abonnir man beider Redaktis» auswärts bei den Br­üten oder der nächstste» legenen Poststelle. Die EinrückungSge» bühr beträgt 3 kr. str die dreispaltige Zeile oder deren Raum.

1875.

Emkaäung zum Abonnement aus än«Eutwer Wochenblatt".

Mit dem 1 . Juli 1878 beginnt ein neues Abonnement auf dasCalwer Wochenblatt", zu welchem wir hiemit freund» lich einladen mit dem Ersuchen an die auswärtigen Abonnenten, ihre Bestellungen rechtzeitig zu erneuern, damit in der Zusen­dung keine Unterbrechung eintritt. Der halbjährige Abonnementspreis beträgt in der Stadt (ohne Trägerlohn) 1 Mark 80 Pfg , durch die Post bezogen (sammt Lieferungsgebühr) im Bezirk 2 Mark 30 Psg.. sonst in ganz Württemberg 2 Mark 70 Pfg

Die Redaktion und Expedition desCalwer Wochenblatts".

Amtliche Dekanntmachungen.

Calw Bekanntmachung in Betreff der neuen Einrichtung der Landpost im Oberamtsbezirk.

Zu Folge Uebereinkunft zwischen der K. Postdirektion und der Vertretung der Amtskörperschaft vom 7/8. Juni d. I. tritt mit dem 1. Juli d. I. im Landpostverkehr insoferne eine Aenderung ein, als mit diesem Tage sämmtliche, den einzelnen Bezirken für ihren amtlichen Verkehr im Wege des Vertrags eingeräumten Postpvrtofreiheiten aufhören, wogegen die Postverwaltung auch keine Vergütung von den Amtspflegen für portofreie Leistungen im^Landpostverkehr mehr in Anspruch nimmt. Vom 1. Juli d. I. an sind demgemäß für die Beantwortung der Frage, ob Gegenstände des amtlichen Verkehrs bei der Versendung durch die Post Portofreiheit zu beanspruchen haben, allgemein und also auch im Verkehr innerhalb des einzelnen Oberamtsbezirks die Bestimmungen der K. Verordnungen vom 20. Oktober 1851 (Reg.Bl. S. 28t u. ff.) und vom 14. März 1865 (Reg.Bl. S. 25 u. f.), sowie des Reichsgesetzes vom 29. Mai 1872 (Reichsgesetzblatt S. 167 und Reg.Bl. S. 233) maßgebend.

Ließ wird hiemit unter Hinweisung auf die Bekanntmachung der K. Postdirektion vom 16. d., M. (Staatsanzeiger Nro. 143) mit dem Anfügen zur Kenntniß der betheiligten Behörde» und amtlichen Personen gebracht, daß denselben ein Abdruck der geschloffenen Uebereinkunft und der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen zugesendet werden wird.

Im Uebrigen wird darauf aufmerksam gemacht, daß im Fall mißbräuchlicher Anwendung einer vom Porto befreienden Bezeichnung von uns nach den Vorschriften in den §8- 2746 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Neichsges etzblatt S. 347 u. ff.) ein Verfahren einzuleiten ist.

Len 25. Juni 1875. K. Oberamt.

Doll.

Calw. An die Ortsvorsteher.

Nach neueren dem Oberamt zugekommenen Mittheilungen, welche durch eigene Wahrnehmungen des Oberamts Bestätigung gefunden haben, ist die Blutlaus im Oberamtsbezirke nicht allein in denjenigen Gemeinden, in welchen deren Vorkommen früher schon konstatirt worden ist, sondern auch noch in weiteren Orten aufgetreten und hat sich zum Theil schon ziemlich ausgebreitet. Da nun gerade durch die'derzeitige warme, trockene Witterung sowohl die Vermehrung des Insekts als auch die durch dieselbe verursachten Verheerungen wesentlich begünstigt werden, so werden sämmtliche» Ortsvorstehern die Vorschriften der Minist.- Verf. vom 23. Nov. v. I., betreffend die Abwehrmaßregeln gegen die Blutlaus (Minist.-Amtsbl. v. 1874, S. 299 folg.) um so Mehr auf's Neue eingeschärft, als während der jetzigen Jahreszeit nur ungeflügelte Blutläuse, später aber geflügelte Insekten Vorkommen, wodurch eine viel größere Ausdehnung des Nebels zu befürchten wäre.

Die Ortsvorsteher haben nun ungesäumt die Obstbaumbesitzer, wie auch die Feld« und Waldschützen und sonstigen Diener, welche Beobachtungen zu machen Gelegenheit haben, in Gemäßheit der Ziffer 1 der oben angeführten Minist.-Verf. wiederholt angemessen zu belehren und ihnen die Untersuchung der Obstbäume, wie auch sofortige Anzeige im Fall des Wahrnehmens von Ansiedlungen der Blutlaus aufzugeben. An Bäumen, an welchen Blutläuse entdeckt werden, sind solche nach Vorschrift der Ziffer 7. der von der K. Centralstelle für die Landwirthschaft veröffentlichten und den Ortsvorstehern seiner Zeit je in mehreren Exemplaren zugekommenenBelehrung über die Naturgeschichte und Vertilgung der Blutlaus" zu vertilgen.

Die Erstattung der Fortgangs-Berichte der Ortsvorsteher solcher Gemeinden, in welchen die Blutlaus schon früher entdeckt wurde, über die zu deren Vertilgung getroffenen Maßregeln und deren Fortgang wird in Erinnerung gebracht. Wo die Blutlaus neu entdeckt wird, ist sofort Anzeige hieher zu erstatten.

Den 22. Juni 1875. K. Oberamt.

Doll.

Forstamt Wildberg.

Revier Naislach.

Brennholz-Verkauf.

Freitag, am 2. Juli d. I.» aus dem Distrikt Weckenhardt, Abth. Bockstall:

2 Rm. buchene und 3 Rm. Nadel­holzscheiter und Prügel, 7180 buchene und 160 Na- delholzwellen.

Zusammenkunft beim Kuchenbrückle auf der neuen Badstraße Morgens 10 Uhr.

Revier Schönbronn.

Gras-Verkauf.

Am Montag, den 28. d. M.,

Morgens 10 Uhr,

findet im Revieramtsgebäude in Schön­bronn der Verkauf des dießjährigen Gras­ertrages

von den Frofchbachwiefen am Staatswald Bühlerswald mit 3>/s Morgen, von der Langwiese im Nagoldthal am Staatswald Gmeindsberg mit 3^/z Morgen und von den Weglinien im Staatswald Bühler statt.

Calw.

Gläubiger-Aufruf.

In der Verlassenschafts- und Schulden- fache des kürzlich verstorbenen Johann Jakob Widmann, Leinewebers dahier, ist zur Anmeldung und Nachweisung der For­derungen Tagfahrt auf

Montag, den 5. Juli, Vormittags 8 Uhr,

aiff hiesigem Rathhause anberaumt, wozu dMGläubiger mit dem Ansügen vorgeladen werden, daß die nicht erscheinenden unbe­kannten Gläubiger bei der Auseinanderse­tzung nicht werden berücksichtigt werden.

Der Verkauf des Hauses

findet am

Montag, den 28. d. M., Vormittags 11 Uhr, die Versteigerung der Fahrniß am Mittwoch den 30. ds., und der Maaren an den folgenden Tagen je von Vormittags 8 Uhr an statt.

Den 21. Juni 1875.

K. Gerichtsnotariat.

M a j e r.