Das Al>kw«e Krxkenökott nscheint wöchentlich drei­mal Aitnsta-, Donner«- lag und Kamst«-. Der Eamstagsnummer wird rin Unterhaltungsblatt Pbeigegeben. Abonne- mentSpreiS halbjährl.lfl., durch die Post bezogen im Bezirk 1 fl. 16 kr., sonst in ganzWürtteinb. I fl. 30kr.

wer Wochenblatt

unä Inlekkigenzbkatt ftir äen Oezirk.

Für Ealw abonnirt man bei der Redaktio» auswärts bei den B»- ^tcn oder der nächst«» legenen Poststelle. Die EinrückungSge» bühr beträgt Z kr. fu» die dreispaltige Zeile oder deren Raum.

Nro. 5.

Samstag, den 16 . Januar.

1875.

Amtliche Dekanntmachungen.

Calw. An die Ortsvorsteher.

Da auch im verflossenen Jahre die oberamtlichen Erlasse, mit welchen die Genehmigungsurkunden in Bauangelegenheitea .hinausgegeben wurden, aus einer größeren Anzahl von Gemeinden dem Oberamte nicht wieder zugekommen sind, so werden die betreffenden Ortsvorsteher unter Hinweisung auf den oberamtlichen Erlaß vom 23. Sept. 1873 (Amtsblatt Nr. llO von 1873) aufqefordert, dieselben dem Oberamt unverweilt zu übergeben.

In Betreff der den Baukontroleuren behändigten Baugenehmigungsurkunden und Zeichnungen wird ans Abs. 3 des eben erwähnten Erlasses vom 23. Sept. 1873 hingewiesen.

Den 13. Januar 1875. K. Oberamt.

Doll.

Calw. Aufforderung, beteffend die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Einschreibung in die Stammrollen und die Anlegung der letzteren durch die Ortsvorsteher.

Da in Gemäßheit der Militär-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 mit den Aushebungsgeschäften für das Jahr 187 zu beginnen ist, so wird hiemit Folgendes zur Kenntniß der Militärpflichtigen, beziehungsweise der mit der Fiihrung der Stamm rollen beauftragten Behörden gebracht:

I. Bezüglich der Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle schreibt der 8- 59 der Militär-Ersatz-Jnstruktion vor:

1) Alle Militärpflichtigen haben sich innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar Behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle bei der mit der Führung derselben beauftragten Behörde unter Vorzeigung ihres GeburtS» scheins zu melden und zwar

») diejenigen, welche sich am Ort ihres gesetzlichen Domizils oder m dem Musterungsbezirke (8- 69) aufhalten, zu wel­chem derselbe gehört, an diesem;

d) Studenten. Schüler, Haus- und Wirthschaflsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge. Handwerksgesellen, Dienstboten, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Verhältnissen lebende Militärpflichtige an dem Orte, wo sich die Lehranstalt befindet, bezw. wo sie in Arbeit stehen rc., sofern dieser'Ort nicht zu demselben Musterungsbezirk gehört, wie ihn Domizilort.

* Diese Meldung zur Stammrolle ist. sofern nicht nach den anderweitig in dieser Instruktion gegebenen Bestimmungen eine auf bestimmte Zeit gütige Entbindung von der persönlichen Gestellung vor die Ersatzbehörden erfolgt ist, alljähr» lich zu derselben Zeit, unter Vorzeigung des im ersten Gestellungsjahre empfangenen Loosungs- oder Gestellungs­scheins (cf. H. 85) und zwar so lange zu wiederholen, bis die Militärpflichtigen entweder einem Truppen- oder Marinetheil zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht überwiesen, oder durch Empfang eines besonderen Scheins von der Wiederholung dieser Anmeldung entbunden sind.

2) Ein Militärpflichtiger, welcher im Laufe des Jahres, in welchem er sich zur Aufnahme in die Stammrolle anzumelden hat, den Wohnungs- oder Aufenthaltsort in einen anderen Musterungsbezirk verlegt, hat dieß sowohl bei seinem Abgang der betreffenden Behörde des Orts, welchen er verläßt, als auch der des neuen Domizils, bezw. Aufenthaltsorts, Behufs Berichtigung der Stammrolle ohne Verzug spätestens innerhalb drei Tagen zu melden.

3) Wer die 1 und 2 gedachten Termine zur Meldung versäumt, bleibt demungeachtet bei Vermeidung der in §. 176 be­stimmten Strafen fortdauernd verpflichtet, die versäumte Meldung nachzuholen.

4) Sind Militärpflichtige

s) im Ort ihres Domizils nicht anwesend, gleichviel ob sie an einem andern Orte gestellungspflichtig sind oder nicht, d) oder sind dieselben von dem Orte, wo sie sich nach Passus 1. zur Stammrolle zu melden haben, zeitig abwesend, (z. B. auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf See befindliche Seeleute rc.), so haben ihre Eltern. Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie, und zwar im Falle zu ». zur Stammrolle des Domizils, im Falle zu d. zur Stammrolle des daselbst bezeichnet«» Ortes, anzumelden.

II. Die Pflicht zur Anmeldung erstreckt sich nicht blos auf Württembergs r, sondern auf die Angehöri­gen aller zum Deutschen Reich gehörigen Staaten. Auch unterliegen nach dem Obigen der Anzeigepflicht nicht nur alle in dem Jahre 1855 geborenen, daher mit dem Jahre 1875 in das militärpflichtige Alter getretenen jun g en Männer, sondern auch alle diejenigen Altersklassen, über deren Mit it ärp fli ch- tigkeit noch nicht definitiv entschieden ist und welche daher in den Stammrollen nicht gestrichen sind, mit alleiniger Ausnahme der zum Einjährigen freiwilligen Dienst Zugelassmen.

Es haben sich daher zu melden:

1) Alle im Jahr 1855 geborenen Pflichtigen.

2) Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1853 und 1854, welche weder emgereiht noch als augenscheinlich oder dauernd unbrauchbar ausgemustert, noch der Ersatzreserve definitiv überwiesen worden sind, wobei es keinen Unterschied begründet, ob dieselben früher am gleichen oder einem andern Orte gestellungspflichtig waren.

3) Alle diejenigen Angehörigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grunde noch keine definitive Entscheidung erlangten, z. B. wegen Krankheit, Abwesenheit, Haft rc. rc.

Ob auswärtige Militärpflichtige der früheren Altersklaffen gestellungspflichtig sind, ist aus den Loosungs- und Gestellung»- attesten ersichtlich, welche bei der Anmeldung vorzuweisen sind.

Diejenigen Militärpflichtigen, welche in ihrem Geburtsorte gestellungspflichtig sind, werden von der Vorzeigung besonderer Geburtsscheine hiemit entbunden.

Militärpflichtige, welche die in tz. 59 vorgeschriebenen An- und Abmeldungen zur Berichtigung der Stammrollen unter­lassen, werden gemäß tz. 176 mit Geldstrafen bis zu 10 Thalern belegt, an deren Stelle im Falle der Zahlungsunfähigkeit Gefängnißstrafe tritt. Auch können Militärpflichtige, welche die in §. 59 vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres Namens in die Stammrolle Unterlasten haben, je nach dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unter­lassene Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust