Das Calwer Moäicabkatl erscheint wöchentlich drei­mal: Pienstag, Donnerc- la- u. Samstag. Der Samstagönummer wird ein Unterhaltungsblatt beigegcbcn. Abonne- mmtspreishalbjährl.lfl., durch die Post bezogen im Bezirk 1 fl. 16 kr., sonst in ganz Württemb.lfl.ZOkr.

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Dienstag, den 23. Juni

Für Calw abonnnt man bei der Redaction» auswärts bei den Bo­oten oder der nächstge- ^ lcgenen Poststelle. Die EimuckungSge» bühr beträgt 6 kr. fiir die dreispaltige Zeile oder deren Raum.

Einlttllunl; zum Abonnement uu§ äa8 Eutwer Mocbenbkntt.

Mit dem I. Juli 1874 beginnt ein neues Abonnement auf dasCalwer Wochenblatt", welches wie seither wöchent- lich dreimal, Samstags mit einem Unterhaltungsblatt, erscheint. Der halbjährige Abonnementspreis beträgt in der Stadt (ohne Trägerlohn) 1 fl., durch die Post bezogen sammtLieferungsgebühr im Bezirk 1 fl. 16 kr., sonst in ganz Württemberg l fl. 30 kr.

Zu neuen Bestellungen freundlichst einladend, ersuchen wir unsere seitherigen verehrl. Abonnenten, ihre Bestellungen recht­zeitig zu erneuern, damit in der Zusendung keine Unterbrechung eintritt.

LE" Inserate sind bei dem großen und stets sich erweiternden Leserkreise des Blattes in der Regel vom besten Er­folg und empfehlen wir daher dasselbe zu fleißiger Benützung. Bis spätestens Vormittags 8 Uhr aufgegebene Inserate finden noch Aufnahme in der Abends auszugebenden Nummer.

Die Redaktion und Expedition des Calw er Wochenblatts.

Amtliche Dekanntmachungen.

Calw An die OrtSvorstehcr.

Höherer Veranlassung zu Folge haben die Ortsvorsteher längstens bis Samstag den 27. d. M. anzuzeigen, ob in ihren Gemeinden Drosseln und Lerchen, ferner Eulen, Bussarde. Dohlen, Raben, Spechte, Meisen und Schwalben, und zutreffenden Falles, welche von diesen Logelarten hauptsächlich seither in erheblicherer Zahl gefangen oder erlegt worden sind.

Den 19. Juni 1874. - . K. Oberamt.

Doll.

Aufforderung an die Hundebefitzer zur Versteuerung ihrer Hunde auf daS Berwaltnngsjahr I874/7S.

Sämmtliche Hundebesitzer werden hiemit zur Versteuerung ihrer"Hunde auf das Verwaltungsjahr 1874/75 aufgefordert, indem zugleich Folgendes bemerkt wird:

1) Von allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind, ist eine Abgabe zu entrichten, welche einschließlich des verabschiedeten Steuerzuschlags 4 fl. 30 kr. für jeden Hund ohne Unterschied der Benützung desselben beträgt.

2) Steuerpflichtig ist der Inhaber des Hundes.

3) Die im Stenerjahr 1. Juli-1873/74 abgegebenen Hundeanzeigefi haben auch für das neue Verwaltungsjahr Geltung; die seither vorgeschriebene jährlich wiederkehrende Anzeige und die besondere Bezeichnung jedes einzelnen Hundes nach Gattung und Farbe ist vom 1. Juli 1Z74 an nicht mehr erforderlich.

4) Aus den 1. Juli 1874 haben daher nur diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen, welche am 1. Juli einen Hund von steuerpflichtigem Alter besitzen, ohne schon im Vorjahre einen Hund angczeigt und versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. Juli mehr steuerpflichtige Hunde besitzen, als sie im Vorjahre angezeigt und versteuert haben (Anmeldung). Wer am I.Juli einen im Vorjahre mit der Steuer belegten Hund nicht mehr hat, und auch keinen anderen Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon ebenfalls Anzeige zu machen, wenn er von der Steuer für das neue Verwaltungs-Jahr befreit werden will (Abmeldung).

5) Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung derselben schriftlich oder mündlich bei dem Ortssteuerbeamten des­jenigen Ons zu geschehen, an welchem der Hundebesitzer am I.Juli wohnt. Dabei werden die Hundebesitzer darauf aufmerk­sam gemacht, daß der Ortssteuerbeamte für jede Abmeldung eine Bescheinigung zu ertheilen hat.

6) Ein Hundebesitzer, welcher nach oben Ziff. 4. anzeigepflichtig ist, diese Anzeige aber nicht spätestens bis 15. Juli macht, Hot den vierfachen Betrag der Abgabe zu bezahlen.

Wer unrichtigerweise einen Hund, welchen er am 1. Juli noch besaß, innerhalb der Aufnahmezeit abmeldet, macht sich einer Hinterziehung der Abgabe schuldig, und hat daher gleichsalls den vierfachen Betrag derselben zu entrichten, wenn er nicht bis zum 15. Juli erneute Anzeige gemacht hat.

7) Die Abgabe muß im ganzen.Betrage von 4 fl. 30 kr. in der Zeit vom 1./15 Juli bezahlt werden.

8) Diejenigen, welche nach dem 1. Juli im Laufe der ersten 3 Quartale des Verwaltungsjahrs Besitzer steuerpflichtiger Hunde werden, sind soferne letztere nicht an die Stelle bisher versteuerter Hunde treten verpflichtet, hievon binnen 14 Tagen Anzeige zu machen, und vom nächsten Quartal an die Abgabe zu entrichten. Wer diese Anzeige nicht rechtzeitig macht, hat den vierfachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu bezahlen.

Den 22. Juni 1874. K. Oberamt Calw. K. Kameralämter

Hirsau, Altenstaig, Reuthin.

Calw. An die Ortsvorsteher.

Dieselben werden angewiesen, vorstehende Aufforderung an die Hundebesitzer auf ortsübliche Weise in den Gemeinden be­kannt zu machen, wobei bemerkt wird, daß die Temsinderathsdiener die ortsübliche Gebühr für die öffentliche Bekanntmachung an­zusprechen haben, daß dagegen für die den Ortsvorstehern zugewiesenen Funktionen eine Anrechnung nicht statthaft ist, indem die­selben zu ihren ordentlichen Amtsobliegenheiten gehören.

Den 22. Juni 1874. K. Oberamt.

Doll.

Revier Hofstett.

Heugrasverkauf.

Der heurige Ertrag von den Herrschaft!. Schimpfengrundwiesen wird am

Dienstag, den 24. Juni, Vormittags 10 Uhr, auf den Wiesen selbst öffentlich verkauft.

K. Revieramt.

Berichtigung

In der Ankündigung der vorigen Blatt- Nummer, betreffend

Verkauf von Jnventarstücken" rc. rc. soll es heißen:

12,5 Ctr. altes Eisen, statt 125 Clr. Nagold, den 20. Juni 1874.

K. Eisenbahnbauamt. Hermann.

Vorladung

zur Schuldenliquidation.

In der Gantsache des verstorbenen Johann Georg Mönch, Webers von Ein­berg, wird die Schulden-Liquidation am Dienstag, den 1. September 1874, Vormittags 10 Uhr,

auf dem Rathhause in Emberg vorgenom­men werden, wozu die Gläubiger hierdurch