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Das <al»rr Wochenblatt ersch eint wöchentlich dreimal: Vienßa-, Danner»- la» n. Kamftag. Der Samstags nummer wird in Unterhaltungsblatt beigegeben. Abonnementspreis halbjährl.lfl-, durch die Post bezogen im Bezirk Ist. 16 kr., sonst in ganz Württemb. Ist. 30kr.
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Samstag, den 5. Juli
Oesteürmgen ^Catwer Mocüenökatt"
für das zweite Halbjahr oder das dritte Quartal können noch täglich gemacht werden und zwar für hier bei der Unterzeichneten, für auswärts bei den betr. Postboten, Postämtern und Postexpeditionen. Abonnementspreis wie seither (s. oben am Kopf des Blattes). WM" Bereits erschienene Nummern werden nachgeliefert, seweit der Vorrath reicht.
Zu zahlreichen Bestellungen ladet freundlichst ein
Die Redaktion und Expedition des Calwcr Wochenblatts.
Amt-echt Krkanntmachungen.
Calw An die Ortsvorsteher.
Dieselben werden erinnert, die Steuerlieferungs-Berichte für die Monate April, Mai und Juni d. I. unverweilt hieher einzusenden.
Den 3. Juli 1873. K. Oberamt.
Doll.
. Calw. An die Ortsvorstcher.
Dieselben werden ausgefordert, in thunlichfter Bälde zu berichten, ob für ihre Gemeinden Armen-Aerzte oder Wundärzte mit Wartgeld aus örtlichen Cassen aufgestellt sind. Dabei ist weiter anzugeben, wie hoch dieses Wartgeld sich belauft, welche Obliegenheiten der betreffende Armen-Arzt, beziehungsweise Wundarzt, dagegen zu erfüllen hat, ob ein förmlicher Dienstvertrag ab- geschlossen, auf welche Zeitdauer derselbe eingegangen und ob und welche Kündigungsfrist vorgesehen ist.
Die Ortsvorsteher derjenigen Gemeinden, in welchen Armenärzte oder Wundärzte mit Wartgeld nicht aufgestellt sind, haben eine Fehlanzeige einzusenden.
Den 3. Juli 1873. - K. Oberamt.
Doll.
Hirsau, Altenstaig und Reuthin.
Aufforderung zu Fatirung des Kapital-, Renten , Dienst-und Be rufS-Einkommens auf den 1. Juli 1873 behufs der Bestenrung pro 1873/74
In Gemäßheit des Art. 7 des Gesetzes vom 19. Sept. 1852 (Reg.-Bl. S. 236) wird behufs der Fatirung des der Besteuerung unterliegenden Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-Ein- kommens auf den 1. Juli 1873 nachstehende Aufforderung erlassen:
l. Die in Art. 2 des Gesetzes vom 19. Sept. 1852, beziehungsweise in Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 bezeichneten Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche Stellvertreter — für die im Ausland sich aufhaltenden die aufzustellenden Bevollmächtigten — "'erden hiemit aufgefordert, nach Maßgabe der gedachten Gesetze und der Instruktionen zu Vollziehung derfelbn vom >. Juni 1853 und vom 7. Juni 1872 ' Reg.-Bl. von 1853 S. >71 und Reg.-Bl. von 1872 S. 197 ff.) an die nach H.. 12 der erstgenannten Instruktion zusammengesetzte Ortssteuer-Kommission spätestens bis zum 1. August 1873, oder wenn die Orts- fteuer-Kommissiou einen kürzeren Termin anzuberaumen für angemessen erachtet, innerhalb dieser Frist eine Erklärung abzugeben:
a) ob sie sich am 1. Juli 1873 im Besitze steuerbarer Kapitalien und Renten (Ziff. II. 1 hienach) befunden haben und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer auf das ganze Etatsjahr 1873/74 ent- scheidet, der Jehresertrag beläuft?
d) wie hoch sich ihr Dienst- und Berufs-Ein kommen sowohl in festen als in veränderlichen Bezügen (s. hienach Ziff. II. 2) beläuft? Das feste ständige Einkommen ist nach dem Stande vom 1. Juli 1873, das veränderliche, wechselnde, nach dem Ergebnisse des Etatsjahrs 1. Juli 1872/73 anzugeben;
o) was sie sonst zur Erläuterung ihrer Fassion beizufügen für nothwendigi halten.
II. Nach Art. 1 des Gesetzes vom 19. Seprbr. 1852 beziehungsweise Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 unterliegt der Besteuerung :
1) das Einkommen aus Kapitalien und Renten und zwar:
a) der Ertrag aus verzinslichen, im In- oder Auslande angelegten eigenthüm- lichen oder nutznießlichen Kapitalien (verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats- oder anderen Obligationen, Lotterie - Anlehensloosen), verzinslichen und unverzinslichen Zielforderungen.
b) Renten, als: Leibgedinge, Leibrenten, Zeilrenten und vererbliche Renten jeder Art, insbesondere auch zu Folge der Bestimmung in Art. II. 1 des Gesetzes betr. die Grund-, Gebäude- undGewerbesteusr, vom 28. April1873, R.-Bl. S. 127 die reichsschlußmäßigen Renten (mit Ausnahme dagegen der vom Grundertrag abgezogenen nach H. 22, Satz 1 des Katastergesetzes vom 15. Juli 1821 der Gefäll- steuer unterliegenden Grundgefälle), übrigens ohne Unterschied, ob die Renten auf Grundeigenthum oder be
stimmte Gefälle'fundirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, aus dem In- oder Auslande fließen, sowie die Entschädigungen, welche an frühere Berechtigte für verlorenen Umgeldsbezug oder genoffene Umgeldsfreiheit, für aufgehobene Kammersteuern oder aus sonstigen Titeln gereicht werden, dis von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Wittume, Alimente, ebenso Präben- den und Ordenspensionen, ingleichen Renten oder Dividenden aus auf Gewinn berechneten Aktien Unternehmungen und zwar nach Art.
1 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 ohne Rücksicht darauf, ob das betreffende Unternehmen in Württemberg oder anderswo der Gewerbesteuer unter liegt.
Einkünfte der vorgenannten Arten, welche Bezugsquellen außerhalb Württembergs fließen, unterliegen nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 der Besteuerung in Württemberg auch dann, wenn dieselben außerhalb Württembergs bereits mit einer Steuer belegt sind; es darf jedoch die zum Ansatz kommende auswärtige Steuer am Jahreserlrag dieser Einkünfte abgezogen werden, so daß nur der Ueberrest als steuerbarer Betrag im Sinne des Art. 5 des Gesetzes vom 19. Sept. 1852 zu behandeln ist.
2) Das Dienst- und Berufs-Einkommen jeder Art, insbesondere s) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-,Schul-,