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Ara. 75.

Samstag, den 5. Juli

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Die Redaktion und Expedition des Calwcr Wochenblatts.

Amt-echt Krkanntmachungen.

Calw An die Ortsvorsteher.

Dieselben werden erinnert, die Steuerlieferungs-Berichte für die Monate April, Mai und Juni d. I. unverweilt hieher einzusenden.

Den 3. Juli 1873. K. Oberamt.

Doll.

. Calw. An die Ortsvorstcher.

Dieselben werden ausgefordert, in thunlichfter Bälde zu berichten, ob für ihre Gemeinden Armen-Aerzte oder Wundärzte mit Wartgeld aus örtlichen Cassen aufgestellt sind. Dabei ist weiter anzugeben, wie hoch dieses Wartgeld sich belauft, welche Obliegenheiten der betreffende Armen-Arzt, beziehungsweise Wundarzt, dagegen zu erfüllen hat, ob ein förmlicher Dienstvertrag ab- geschlossen, auf welche Zeitdauer derselbe eingegangen und ob und welche Kündigungsfrist vorgesehen ist.

Die Ortsvorsteher derjenigen Gemeinden, in welchen Armenärzte oder Wundärzte mit Wartgeld nicht aufgestellt sind, haben eine Fehlanzeige einzusenden.

Den 3. Juli 1873. - K. Oberamt.

Doll.

Hirsau, Altenstaig und Reuthin.

Aufforderung zu Fatirung des Kapital-, Renten , Dienst-und Be rufS-Einkommens auf den 1. Juli 1873 behufs der Bestenrung pro 1873/74

In Gemäßheit des Art. 7 des Gesetzes vom 19. Sept. 1852 (Reg.-Bl. S. 236) wird behufs der Fatirung des der Be­steuerung unterliegenden Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-Ein- kommens auf den 1. Juli 1873 nach­stehende Aufforderung erlassen:

l. Die in Art. 2 des Gesetzes vom 19. Sept. 1852, beziehungsweise in Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 bezeichneten Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche Stell­vertreter für die im Ausland sich auf­haltenden die aufzustellenden Bevollmächtig­ten "'erden hiemit aufgefordert, nach Maßgabe der gedachten Gesetze und der Instruktionen zu Vollziehung derfelbn vom >. Juni 1853 und vom 7. Juni 1872 ' Reg.-Bl. von 1853 S. >71 und Reg.-Bl. von 1872 S. 197 ff.) an die nach H.. 12 der erstgenannten Instruktion zusammen­gesetzte Ortssteuer-Kommission spätestens bis zum 1. August 1873, oder wenn die Orts- fteuer-Kommissiou einen kürzeren Ter­min anzuberaumen für angemessen erach­tet, innerhalb dieser Frist eine Erklä­rung abzugeben:

a) ob sie sich am 1. Juli 1873 im Be­sitze steuerbarer Kapitalien und Renten (Ziff. II. 1 hienach) befun­den haben und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer auf das ganze Etatsjahr 1873/74 ent- scheidet, der Jehresertrag beläuft?

d) wie hoch sich ihr Dienst- und Be­rufs-Ein kommen sowohl in fe­sten als in veränderlichen Bezügen (s. hienach Ziff. II. 2) beläuft? Das feste ständige Einkommen ist nach dem Stande vom 1. Juli 1873, das ver­änderliche, wechselnde, nach dem Er­gebnisse des Etatsjahrs 1. Juli 1872/73 anzugeben;

o) was sie sonst zur Erläuterung ihrer Fassion beizufügen für nothwendigi halten.

II. Nach Art. 1 des Gesetzes vom 19. Seprbr. 1852 beziehungsweise Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 unterliegt der Besteuerung :

1) das Einkommen aus Kapitalien und Renten und zwar:

a) der Ertrag aus verzinslichen, im In- oder Auslande angelegten eigenthüm- lichen oder nutznießlichen Kapitalien (verzinslichen Darlehen, Schuld­briefen, Staats- oder anderen Obli­gationen, Lotterie - Anlehensloosen), verzinslichen und unverzinslichen Ziel­forderungen.

b) Renten, als: Leibgedinge, Leibrenten, Zeilrenten und vererbliche Renten jeder Art, insbesondere auch zu Folge der Bestimmung in Art. II. 1 des Gesetzes betr. die Grund-, Gebäude- undGewerbesteusr, vom 28. April1873, R.-Bl. S. 127 die reichsschlußmäßi­gen Renten (mit Ausnahme dagegen der vom Grundertrag abgezogenen nach H. 22, Satz 1 des Katasterge­setzes vom 15. Juli 1821 der Gefäll- steuer unterliegenden Grundgefälle), übrigens ohne Unterschied, ob die Renten auf Grundeigenthum oder be­

stimmte Gefälle'fundirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskasse, von Kör­perschaften oder Privaten gereicht werden, aus dem In- oder Auslande fließen, sowie die Entschädigungen, welche an frühere Berechtigte für ver­lorenen Umgeldsbezug oder genoffene Umgeldsfreiheit, für aufgehobene Kam­mersteuern oder aus sonstigen Titeln gereicht werden, dis von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Fa­milien zu entrichtenden Apanagen, Wittume, Alimente, ebenso Präben- den und Ordenspensionen, ingleichen Renten oder Dividenden aus auf Gewinn berechneten Aktien Un­ternehmungen und zwar nach Art.

1 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 ohne Rücksicht darauf, ob das betreffende Unterneh­men in Württemberg oder anderswo der Gewerbesteuer unter liegt.

Einkünfte der vorgenannten Arten, welche Bezugsquellen außerhalb Württembergs fließen, unterliegen nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 der Besteuerung in Württemberg auch dann, wenn dieselben außerhalb Württembergs bereits mit einer Steuer belegt sind; es darf jedoch die zum Ansatz kommende auswärtige Steuer am Jahreserlrag dieser Einkünfte abgezo­gen werden, so daß nur der Ueberrest als steuerbarer Betrag im Sinne des Art. 5 des Gesetzes vom 19. Sept. 1852 zu be­handeln ist.

2) Das Dienst- und Berufs-Ein­kommen jeder Art, insbesondere s) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-,Schul-,