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Körperschafts-, Gemeinde' und Stif- tungsdienst aktiv angestellten oder verwendeten Personen, der Militär­personen , der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatrikulirte Notare, Kommissionäre, Makler (Zensale), Architekten, Feldmesser, Künstler, Lite­raten, der Herausgeber von Zeitschrif­ten, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermögens- Verwalter aller Art, Geschäftsführer und Diener von Privatvereinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerb­lichen Unternehmungen, sowie für Pri- valdienste aller Art verwendeten männ­lichen und weiblichen Gehilfen und Diener;

b) die Quiescenzgehalte der Civil- und Militär-Staatsdiener, sowie die Pen­sionen oder Ruhegehalts, die Invali­den-, Medaillen-, Gnadengehalte und Unterstützungen, welche einer der zu lit. a aufgeführten Personen nach dem Austritt aus dem aktiven Dienstver­hältnisse in Beziehung aus ihre frühere Dienstleistung oder aus gleichemGrunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate aus einer anderen öffentlichen Kasse oder von einem Privaten ge- reicht werden;

überhaupt aller, welche aus per- (örtlichen Leistungen ei nen der Ge­werbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen. Zu dem steuerbaren Einkommen gehören auch Taggelder, Hono­rare, Gehaltszulagen, Zusatz-Gehalte für Nebenämter, Belohnungen für Pflegschaften und Vermögens-Verwaltungen, Antheile (Tantiemen) an Gewerbs-Gewinn, Prämien, begleichen Zinsen oder Renten, welche als Thaite eines Dienst- oder ähnlichen Einkom­mens bezogen werden, dasEinkommen derjeni­gen, welche mit der Ausübung der Heilkunde sich befassen, auch wenn sie gemäß derReichs- gewerbeordnung den Titel eines Arztes sich nichts beilegen dürfen; dagegen gehören nicht hieher unständige Gratialicn und Geschenke.

Wenn Zinse oder Renten als Theile eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, so unterliegen sie der Be­steuerung als Dienst- und Berufseinkommen unter Ziff. 2.

Ul. Nach Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 sind alle Land es an gehört- gen, sowie andere Angehörige des deutschen Reichs der Einkommenssteuer insoweit unterworfen, als sie nach dem Neichsges-.tze wegen Beseitigung der Dop­pelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Regbl. von 1871 Nr. 1 Beil. S. 31) in Würt­temberg zu den direkten Staatssteuern her- angezogen werden dürfen und nach Pkt. b des genannten Art. 2 nicht eine Beschrän- kung stattfindet. Hienach ergibt sich

X. Deutsche Militärpersonen und Civil- beamte, sowie deren Hinterbliebene sind, wenn sie aus der württembergischen Staats- kaffe Gehalt, Pension oder Wartgeld be- ziehen, für diese Bezüge in Württemberg ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz steuer- pflichtig, dagegen sind dieselben, wenn ihnen solche Bezüge aus der Kasse eines anderen Bundesstaates zukommen, hieraus, auch wenn sie in Württemberg wohnen, der dieß- seitigel, Einkommenssteuer nicht unterworfen.

L. Zn Absicht auf-die Besteuerung des sonstigen Dienst- und Berufseinkommens, mag dasselbe in Württemberg oder außer­halb des Landes erworben werden, sowie

des Kapital- und Renteneinkommens, das aus Württemberg oder anderwärts her fließt, gelten folgende Bestimmungen:

1) Deutsche, welche in Diensten des Reichs oder eines deutschen Bundesstaates stehen, sind, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz in Württemberg haben, hier steuer­pflichtig, dagegen der diesseitigen Steuer nicht unterworfen, wenn sie neben einem Wohnsitz in Württemberg den dienstlichen Wohnsitz in einem andern Bundesstaat haben.

2) Landes- und andere Reichsangehörige siud diesseits steuerpflichtig, wenn sie

») ihren Wohnsitz in ^Württemberg haben oder

d) in keinem Bundesstaat einen Wohn­sitz haben, aber in Württemberg sich aufhalteu.

3) Abgesehen von Ziff. 1 unterliegen Ländesangehörige, welche in Württemberg und außerdem in anderen Bundesstaaten einen Wohnsitz haben, diesseits der Steuer, ebenso Angehörige anderer Staaten des deutschen Reichs, es sei denn, daß letztere in Württemberg und außerdem in ihrem Heimathsstaate einen Wohnsitz haben, in welchem Falle sie in Württemberg steuer­frei bleiben.

4) Sind Landes- und andere Reichs­angehörige nach Ziff/1 bis 3 steuerpflichtig, dieselben haben aber noch ein anderwärtiges Domizil außerhalb des deutschen Reichsge­bietes , so, bleiben die in dem Lande des letzteren ihnen anfallenden Einkünfte von der diesseitigen Besteuerung ausgenommen.

5) Landesangehörige, welche ihren Wohn­sitz außer hal b d e S deu tsch en Reich e ö haben, unterliegen nur in Ansehung ihrer in Württemberg erwachsenden Einküafte der diesseitigen Steuer, wenn sie nicht in Würt­temberg sich aufhalten (oben Ziff. 2b und4.) Haben dieselben zugleich einen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem andern Bundesstaate, so fällt die diesseitige Besteuerung ganz weg.

0. Auslä nder, welche dem Deutschen Reiche nicht angehören, sind in Ansehung ihres in Württemberg erwachsenden Ein­kommens

s) wenn sie am Anfänge des Steuer­jahrs bereits 6 Monate in Württem­berg wohnen, unbedingt,

d) andernfalls aber bloß dann zu be- steuern, wenn in dem Heimathland derselben die Württemberger eine gleiche oder ähnliche Steuer trifft.

IV. Die nach Ziff. I. 'oben abzugeben­den Erklärungen (Fassioncn)

t) über das Kapital- und Renten- Ei»kommen können entweder mündlich in das von der Ortssteuer-Kommission zu führende Aufnahmepcotokoll oder schrift­lich nach den in 17, Ziff. 1 der In­struktion vom 10. Juni 1853 gegebenen aus den Fassionsformularien ersichtlichen näheren Bestimmungen abgegeben werden. Dagegen sind

2) die Fassionen über das Dienst, und Berufs-Einkommen in der Regel schriftlich nach dem vorgeschriebenen For- mular zu übergeben; es kann aber im zweiten und dritten Jahr einer Etatsperiode die Erklärung, daß das Einkommen des Fatenten dem des Vorjahrs gleich geblieben sei, auch mündlich in das Aufnahmepro- tokoll abgegeben werden.

V. Von der Fassio n s pfli cht be­freit sind bezüglich des oben Ziff. II- 1 bezeichneten Kapital- und Nenten-Ein- kommens die im Gesetz Art. 3 4». d. §.

genannten Anstalten, die im Gesetz Art. 3 -V. e. erwähnte allgemeine Sparkasse in Stuttgart und diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparniß-Einlagen gemacht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einla­gen zufließenden Zinse, ferner die in Art. 3

4. k. genannte Kasse des Wohlthätigkeits- vereins; sowie bezüglich des Dienst-und Berufs-Einkommens dis Landjäger und die militärischen Forst-, Zollgrenz- und Steuerschutzwächter und diejenigen Personen, deren Dienst- und Berufs-Einkommen den jährlichen Betrag von 20 0 fl. nicht über­steigt. (Einkainmenssteuergesetz Art. 3 L. s. uich b und Gesetz vom 20: August 1861, Reg.-Bl. S. 186 Art. 3). Uebrigens muß auf etwaiges Anfördern der Ortssteuerkom­mission gleichwohl die in' §. 44,- Abs. 2 der- Jnstruktion vom 10. Juni 1853 vorgeschrie­bene Anzeige abgegeben werden.

VI. Wenn weitere (s. Ziff. V. oben) im Gesetz Art. 3. 4. e. k. genannte An­stalten, oder wenn Institute der im Gesetz Art. 3. 4. e. cl. k. bezeichneten Art Steuer­befreiung anspcechen, deßgleichen, wenn auf Grund der Bestimmungen im Gesetz Art. 3 4. b. ein solcher Anspruch erhoben werden will, so sind diese mit vollständigen Nachweisen zu begründenden Ansprüche durch die Ortssteuerkommission beim Kameralamt anzubringen. Die den Mitgliedern des Kapitali st en Vereins in Stuttgart früher eingeräumte, seit 1. Juli 1859 aber auf­gehobene Steuerfreiheiten für ihre Einlagen in diesen Verein bleibt laut der vom K. Steuerkollegium auf Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 1861 (Reg. - Bl.

5. 185) unterm 1. Juli 1864 (Amts-Bl. S. 85) getroffenen Verfügung aufgehoben; die Mitglieder dieses Vereins werden da­her aufgeforderl, die Zinsen aus diesen Ein­lagen gleich ihren übrigen Kapitalzinsen zu satireu. Ebenso haben die Mitglieder der All gem einenRenlenanstalt inStutt- gart die Reuten, welche sie von dieser An­stalt beziehen, zu fatiren. und zu versteuern, da die Nentenauftalt seit 1. Juli 1860 nur die nach Abzug der auszubezahlenden Renten ihr verbleibenden Aktivzinse versteuert, wel­ches Verhältniß laut der vom K. Steuer­kollegium unterm 9. August 1864 (Amts-Bl, S. 99) auf Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 1861 getroffenen Verfü­gung fortbestehen bleibt. Deßgleichen ha­ben dis Einleger iu die mit der Allge­meinen Nentenanstalt verbundene Spar- und D epositenk as se als Gläubiger der Rentenanstalt die hieraus zu beziehen­den Zinse gleich ihrem sonstigen Kapitul- und Renten-Einkommen und ebenso haben die Mitglieder der au die Allgemeine Nen­tenanstalt übergegangenelp,sogenannten Rot­te nburger Witt wenkasse ihre dieß- fälligen Bezüge nach Art. 1. II. b) des Einkommenssteuergesetzes zu versteuern. .

VII. Wer die Fatirung seines Ein­kommens, gänzlich unterläßt,, oder solches theilweise. verschweigt, wird nach Art. 11 des Gesetzes vom.19. September 1852 und §.16 der Instruktion vom 10. Juni 1853 mit Strafe belegt.

Hirsau, den 1. Jule 1873.

Die Kameralämter Hirsau, Altenstaig und Reuthin.

Calw.

Aufforderung

zur Anmeldung der Hunde.

Unter Beziehung auf die Bekanntma-