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Dienstag, den 10. Januar
1871.
Amtliche Kekauntmachungen.
Calw. An die Ortsbehörden.
Unter Bezugnahme aus die besonderen Ausschreiben vom 7. d. Mts., betreffend die Anlegung der Wählerlisten für derr deutschen Reichstag wird den Ortsbehörden von nachstehendem Erlasse des K. Ministeriums des Innern zur Nachachtung Kennt» niß gegeben.
Den 9. Januar 1871. K. Oberamt. Thy m.
Das Ministerium des Innern an siimmtliche Oberämter.
Da Zweifel über die Auslegung des ersten Satzes des §. 1 des Wahlreglements für die Reichstagswahlen entstanden sind, so wird dem Oberamt Nachstehendes zu erkennen gegeben :
1) Unter Ortskommune sind nicht Hanptgemeinden, sondern es ist hierunter jede Parzelle einer Gemeinde zu verstehen. Es ist deßhalb die Wählerliste bei zusammengesetzten Gemeinden für jede Parzelle abgesondert anzulegen.
2) Die Anfertigung der Wählerliste erfolgt unter der Leitung und Aufsicht des Gemeinderaths, bei Theilgemeinden mit eigenem Theilgememderath unter der Aufsicht des Letzteren, in Gemeinden mit Abtheilungen der betreffenden Abtheilung. Die Liste ist durch den Ortsvorsteher (beziehungsweise Anwalt), unter Zuziehung des Rathsschreibers, oder wo der Ortsvorsteher zugleich Rathsschreiber ist, des Gemeindepflegers, in Gemeinden von größerem Umfange nach Beschluß des Gemeinderaths durch eine hiezu zu berufende Commission zu entwerfen und von dem Gemeinderath;, der Gemeinderathsabtheilung oder dem Theilge- meinderathe zu genehmigen und zu beurkunden.
Hienach sind die Gemeindebehörden sofort zu bescheiden.
Stuttgart, den 7. Januar 1871. _^^^__Scheurlen.
Calw An die gem. Aeurter.
Die Blätter für das Armenwesen beginnen mit dem 1. Januar 1871 ihren 24. Jahrgang. Sie werden, wie bisher. nickt bloß das Gebiet der Armenpflege in allen ihren Zweigen im Auge behalten, sondern sich auch auf die Besprechung Alles dessen erstrecken, was überhaupt zur Hebung der Volkswohlfahrt beiträgt.
Das K. Ministerium des Innern hat Behufs einer möglichst allgemeinen Verbreitung des Blattes die Anschaffung desselben für alle Gemeinden empfohlen.
Die gem. Aemter werden wiederholt hierauf aufmerksam gemacht, und wird ihnen die Verbreitung dieser Blätter wiederholt empfohlen.
Calw, den 4. Januar 1871. ^ „ K. gem. Oberamt._Thym. Lechler.
Calw. An die Gemeindebehörden.
Das Oberamt hat bezüglich der Behandlung des Mobiliarfeuerversicherungswesens Wahrnehmungen gemacht, welche Veranlassung geben, die Ortsvorsteher und Gemeinderäthe hinsichtlich ihrer Verpflichtung zu genauer Prüfung der ihnen zum Erkennt- niß vorgelegten Versicherungsanträge und zur Ueberwachung des Versicherungswesens, überhaupt auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Mai 1852, Art. l ff., und der Instruktion hiezu §. 6 ff. und §. 37 ff. (Regierungsblatt Seite 126 ff.), auf's Nachdrücklichste hinzuweisen. Sollte da und dort dieser wichtige Gegenstand seither nicht mit der erforderlichen Genauigkeit behandelt worden sein, so wären, unbeschadet der Erfüllung der Vorschrift des Art. 8 des Gesetzes, die einzelnen Versicherungen zu durchgehen und sofort die geeignete Einleitung zur Herabsetzung zu hoch gefundener Versicherungssummen zu treffen.
Calw, den 7. Januar 1871. , _K. Oberamt._ Thym. _
^ C a l w An die Gemeinde- und Stiftuugsbchörden.
In Gemäßheit der Bekanntmachung der K. Ministerien des Innern und des Kirchen- und Schulwesens vom 5. d. Mts., Staatsanzeiger Nr. 6 werden die Gemeinde- und Stiftungsbehörden aufgefordert, sofort bei den betreffenden Postämtern auf das Reichsgesetzblatt zu abomüren, und binnen 14 Tagen hieher zu berichten, daß es geschehen sei.
Den 9. Januar 1871. K. Oberamt. Thym.
Unterreichenbach, Gerichtsbezirks Calw.
Vorladung zur Lchulden- liquidatiou.
In der Coucnrssache des Carl Schäfer von Wartenberg, Bezirks Kaiserslautern, früher Wirthschaftspächter in Nnterreichen- bach, wird die Schuldenliquidation am
Montag, den 23. Januar 1871, Vormittags 9 Uhr,
auf dem Nachhause in Unterreichenbach vorgenommen werden, wozu die Gläubiger hiedurch vorgeladen werden, um entweder in Person oder durch gehörig Bevollmächtigte ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismlllel dasiir, soweit ihnen solche zu Gebot st. m, vornstegen.
Diejenigen Gläubiger, welche weder in der Tagfahrt noch vor derselben ihre Forderungen und Vorzugsrechte anmelden, sind
mit denselben kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel eine weitere Verhandlung verursachen, die Kosten derselben zu. tragen.
Die bei der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen geren den Güterpfleger oder Gantanwalt, der Wahl und der Bevollmächtigung des Gläubiger Ausschusses, der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Aktivprozesse gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaß-Vergleichen als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beitretend angenommen.
Liebenzell, 4. Januar 1871.
Im Auftrag des K. Oberamtsgerichts. Amtsnotar Haagei.
Calw.
Die Abgeordneten-Wahl zum deutschen Reichstag betreffend.
Nach der Ministerial - Verfügung vom 4. Januar 1871 ist die Anlegung der Wählerliste für diese Wahl so zu beschleunigen, daß die öffentliche Auflegung derselben am 16. dieß beginnen kann.
Zur Erleichterung bei diesem Geschäft, sowie zur Sicherung des Wahlrechts für die Betreffenden würde eh dienen, wenn diejenigen Personen, deren Aufenthalt in hiesiger Stadt mehr vorübergehender Art ist und welche nicht in den Steuer-Listen aufgeführt sind, im Laufe dieser Woche sich zur Aufnahme anmelden würden. Zu diesem Zweck wird angefügt: Wähler für den Reichstag des Bundes ist jeder Deutsche, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundesstaat, wo er seinen