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Pienßa», Immer ft a, Aamstas Aboanr« »enllvrei« halbjLhrl. Ist. durch di« Post b»> p»am t« Bezirk 1 ft. I kr., sonst ,» ganz Württemberg 1g.1Skr.

Calwer Wochenblatt.

Amt-- und IntMgenzdlatl für den Przirk.

Zu <ft»lw abon» «au beider Redakti «ltwärt« b ei den B teu over dem nächst« gelegenen Postamt. Di« Binrückung-ge« bühr beträgt » kr. fk> di« dreispaltige Z«il od«r der«n Rau».

Nro. 43.

Dienstag, den 21. April.

1888.

Amtliche Dekanntmachunqen.

Calw 'AmtSversammliing.

Nach Artikel 17 des Gesetzes v. vom 26. Mürz 1868, betreffend die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke für den Landtag (Regierungs-Blatt S. 183), hat die Amtsversammlung zwei ihrer Mitglieder und zwei Mitglieder der Bürgerausschüsse des Bezirks zu wählen, welche mit dem Oberamtmann als Vorsitzenden die Oberamts-Wahlcommission bilden.

Zu Vornahme dieser Wahl, so wie zum Vorschlag eines Vertreters des Bezirks bei dem in Gemäßheit des Art. 49 des Gesetzes vom 14. März 1853 über die Gebäude-Brandversicherung, im Laufe des Frühjahrs stattfindenden Zusammentritt versicherter Gebäude- Eigenthümer findet am Mittwoch, den 29. d. M., Morgens 7 Uhr, unmittelbar vor der Loosziehung der Militärpflichtigen eine kurze Sitzung der Amtsversammlung Statt.

Stimmberechtigt sind hiebei die Gemeinden C a l w, Aichhalden, A l t h en g st e tt, Bergorte, Breitenberg, Deckenpfronn, Gechingen, Hirschau, Holzbronn, Hornberg, Lieben zell, Möttlingen, Neu­heng st ett, Oberkollwange», Oberreichenbach, Ostelsheim, Ottenbroun, Schmieh, Simmoz- heim, Son, menhardt, Speßhardt, Staminheim, Würzbach, und zwar Calw mit 6, Deckenpfronn und Stamm­heim mit je 2, alle übrigen mit je 1 Stimme.

Die Ortsvorsteher der genannten Gemeinden und die von den Gemeinderäthen Calw, Deckenpfronn und Stammheim zu wählen­den weiteren Vertreter, deren Namen dem Obcramte noch vor der Sitzung anzuzeigen sind, haben hiebei rechtzeitig zu erscheinen.

Den 18. April 1868. K. Oberamt. T h y m.

Revier Nagold.

Stangen-Verkauf.

Am Mittwoch, den 29. d. Mts., aus dem Staatswald Bcttenberg au der Ei­senbahnlinie angefallenes Material:

2l77 Nadclholzstangen bis 10' lang,/nuten 3053 1015' 4"

2077 .. 1520' i stark.

73 bis 30' >

303 .. 3040' 47"

47 40 - 50' i stark.

3 über 50' !

Zusammenkunft nm 8 Uhr bei der neuen Brücke am Bcttenberg.

Wildberg, am 17. April 1868.

K. Forstamt.

Niethammer.

Revier Hirschau.

Brennholz-Verkauf.

Am Freitag und Samstag, den 24.

und 25. ds., ldas auf der Cisenbahn- (linie in den Staatswal- ' düngen Ottenbronner- berg, Abth. 3 und 4 angefallene Material mit

83 Klafter Nadelholz-Scheiter, 74V» Klaf­ter ditto Prügel und 13'/» Klafter ditto Abfatlholz. sowie 15,800 ditto Wellen. Das Klafterholz kommt am ersten und das Neisach am zweiten Tag zum Verkauf.

Zusammenkunft an beiden Tagen unten auf der Althengstetter Staige.

Wildbcrg, den 16. April 1868.

K. Forstamt.

Niethammer.

Calw.

DaS Gesetz, betreffend die Erhe­bung einer Abgabe von nicht ein- gereihten Kriegsdienstpflichtigen

vom 19 März 18«8

bestimmt in

Art. 1.

Jeder Kriegsdienstpflichtige, welcher nach Maßgabe des Gesetzes vom 12. März 1868 über die Verpflichtung zmn Kriegsdienste we­gen Untauglichkeit vom Waffendienste ausge­schieden oder in die Ersatzreserve verwiesen wird, hat gegen Einhändigung der ihm hier­über auszustellenden Urkunde eine Abgabe von zwanzig Gulden zu entrichten.

Art. 2.

Von dieser Abgabe sind befreit:

1) diejenigen, welche an einem Gebrechen leiden, in Folge dessen sie in ihrem Nahrungs­erwerb beträchtlich gehindert sind, worüber nach Maßgabe der Artikel 55, 58, 63, 64, 66 und des Art. 79, Ziffer 1 des Gesetzes voni 12. März 1868 der BezirksrekrutiriuigZrath oder die Musterungs-Commission, beziehungs­weise der OberrekrutirungSrath zu erkennen hat;

2) diejenigen, welche nach erfolgter Ein­reihung untauglich oder zeitig untauglich erfun­den und in Folge dessen entlassen, beziehungs­weise der Ersatzrcserve zugewiesen werden (Art. 66 des Gesetzes vom 12. Mär; 1868).

Art. 3.

Wird ein der Ersatzrcserve Angehöriger in den Dienst berufen, so wird ihm die bezahlte Abgabe zuruckerstattet.

Art. 4.

Die Abgabe ist durch das nach Art. 37 des Gesetzes vom 12. März 1868 zustän­dige Oberamt anzusetzen, und soweit sie nicht sofort dem Obkramt ringehändigt

j wird, durch das Kameralamt zum Einzug zu bringen.

§ Art. 5.

Auf die derzeit nach Maßgabe des Gesetzes i vom 22. Mai 1843 noch kriegsdienstpflichti- !gen Mannschaften findet das gegenwärtige

> Gesetz keine Anwendung.

Calw, am 17. April 1868. Stadtschultheißenamt.

Schuldt.

i '

! Einberg.

^ Gläubiger Ausruf.

^ Ansprüche an den Nachlaß des

-f Johannes Keppler, ledigen Maus­fängers von Einberg, sind

innerhalb 6 Tagen

bei der Unterzeichneten Stelle, bei Gefahr der l Nichtberücksichtigung bei der Theilung, anzu- ! melden und zu erweisen.

Den 20. April 1868.

K. AmtSnotariat Teinach.

! Nafzger.

Calmbach.

Holz-Verkauf.

> Am Donnerstag, den 23. d. M,

Vormittags 10 Uhr,

verkauft die hiesige Gemeinde auf dem Rath- «hjaus:

z95 Klafter buchenes Abholz,

10 , tannene Scheiter,

60 tannenes Abholz,

100 Klafter buchene Reisprügel,

40 , tannene Reisprügel.

Ten 17. April 1868.

Schultheiß H osch.