»a« Tal»« Wochen­blatt erschein wöcheut- lich dreimal, nämlich -ienßa,, Daanerftas ». Aa»sta» Abonne- «ntttvrei« halbjährl. 14. durch die Po» »e- ,og»v im Bezirk 1 8- 8 k., son» m ganz Württemberg ig.iSkr.

Calwer Wochenblatt.

Amts- und Antetligenzblatt für den Bezirk.

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aulwärt« bei den Bo­ten over dem nächst - gelegenen Postamt. Die I Einrückungttze» bühr beträgt i kr. zu» die dreispaltige Zeile ober deren Kaum.

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Dienstag, den 3. Juli.

188«.

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Amtliche Aekanntmachnngen.

Calw,

Bekanntmachung.

Gemäß Art. 1t des Gesetzes von 19. Mai 1852 ist Schulmeister Schmidt in Dachtel als Agent der Rheinischen Feuer- versicherungsgesellschast in Mainz für den Oberamtsbezirk Calw bestätigt worden.

Den 25. Juni 1866.

K. Obeiamt.

Schippert.

Calw

Auswanderung.

Der ledige Kaufmann, Adolph Kaiser von Calw wandert nach Rußland aus, nachs dem er die verfassungsmäßige Bürgschaft gestellt, auch für Tilgung etwaiger Ver­bindlichkeiten Sicherheit geleistet hat.

Den 25 Juni 1866.'

K. Oberamt.

Schippert.

Forstamt Wildberg.

Revier Hirschau.

Holz-Verkauf am 6. Juli d. aus demStaatSwald Altburgerberg:

12 V- Klafter tan- nene Rinde,

'V Klafter Nadel-

_ holzscheiter,

25 Stuck tannene Wellen. Zusammenkunft Morgens 8 Uhr bei der Zahn'schen Fabrik

Am 7. Juli d. I.. aus dem Lützenhardt:

V, Klafter buchene Prügel,

birkene Scheiter,

13'/- Nadelhvlzscheiter,

82 Nadelholzprügel.

6 tannene Reisprügel,

7 Stück buchene Wellen,

590 tannene Wellen und

75 aspene Wellen.

Zusammenkunft Morgens 8 Uhr auf der Bruderstaige bei Hirschau.

Am 9 Juli: aus dem Ottenbronnerberg:

35'/- Klafter Nadelhvlzscheiter,

58V- Nadelholzprügel,

1635 Stück tannene Wellen,

17 Nabelholzstangen. 2t25'lg. Zusammenkunft am Welzberg auf der Calwer Straße Morgens 8 Uhr.

Wildberg. 28. Juni 1866.

K. Forstamt. Niethammer.

Bekanntmachung in Betreff der bevorstehenden Gerichtsferien.

Die gesetzlichen sechswöchentlichen Gerichtsferien des Obertribunals, der Kreisge- ricktshöfe und der Bezirksgerichte beginnen mit dem 15. Juli und gehen mit dem 25. August zu Ende. Während der Ferien haben nur dringende Angelegenheiten An- spruckfauf Besorgung durch die Gerichte Es wird daher Jedermann erinnert, während dieses Zeitraums sich der Anträge und Gesuche in nicht d ringend en Angelegenheiten zu enthalten, außer soweit solche auch in Sachen dieser Art zur Wahrung einer derjenigen Fristen erfordert werden, deren Lauf durch die Ferien ausnahmsweise nicht gehemmt wird (Art. 4 deS Gesetzes vom 30. Mai 1858, betreffend die Einführung von Gerichtsserien Reg.-Bl Seite 82) Für dringende (Ferien-) Sachen gelten kraft des Gesetzes: 1) Schwurgerichtssachen, andere Strassachen, wofern sie Verhaftete oder öffentliche Diener be­treffen, Voruntersuchungen ohne Unterschied, die Verkündung und Vollstreckung von Ur- theilen der Strafgerichte, die Beschlußnahme über Anträge auf Unterdrückung in Beschlag genommener Druckschriften; 2) Unterpfaüdssachen, Erkenntnisse über Verträge; Exekuttions- sachen; Gesuche um provisorische Verfügungen und um Beweisaufnahme zum ewigen Ge- dächtniß; Arrestsachen, insbesondere die Verfügung der Zahlungssperre beim Abhandenkom­men von Schuldscheinen und Zinsabschnitten; Wechselsachen; Gantsachen, insoweit es sich um Anordnung und Vornahme von Vermögensuntersuchungen, um Erkennung des Gants. um Sicherung, Verwaltung und Veräußerung der Aktivmasse handelt; 3) Obsignationen, soweit solche überhaupt den Gerichten obliegen; Aufnahme und Eröffnung letz williger Verordnungen. Die Gerichte sind gesetzlich verpflichtet, auch sonstige Geschäft», sobald sie einer besondernBeschleunigung bedürfen, sowohl von Amtswegen als auf den Antrag einer Parthie, fürFeriensachen* zu erklären. Ein dahin zielender Antrag einer Parthie muß aber, um Beachtung zu finden, gehörig begründet und, wenn er schrift­lich eingereicht wird, alsFe ri en-S a che" bezeichnet sein.

Calw, den 1. Juli 1866. K. Oberamtsgericht.

Hartmeyer.

Forstamt Wildberg.

Revier Naislach.

Torfstich.

Höherer Weisung zufolge wird der Torf­stich im Staatswald Bruckmiß Heuer wieder eröffnet und ist ein Lohn von 1 fl. 24 kr. für das Ausstechen, Trocknen und aus Hau­fen bringen von 1000 Stück festgesetzt.

Arbeiter, welche sich an diesem Geschäft betheiligen wollen, baben sich sogleich bei dem K Revieramt Naislach zu melden

Wildberg. 1. Juli 1866.

K Forstamt.

Niethammer.

Hirsau, Altenstaig u. Reuthin.

Aufforderung

zu Fatirung des Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufseinkommens auf den I. Juli 1866 Behufs der Bestenrnng pro 1866/67.

In Gemäßheit des Art. 7 des Gesetzes vom 19 September 1852 (Regbl. S. 236) wird Behufs der Fatirung des der Besteurung unterliegenden Kapi­tal-, Renten-. Dienst- und Berufs­einkommens auf den 1. Juli 1866 nachstehende Aufforderung erlassen:

I. Die in Art. 2 des Gesetzes vom 19. September 1852 bezeichneten Steuerpflich­tigen oder deren gesetzliche Stellvertreter

für die im Auslande sich aufhaltenden die aufzustellenden Bevollmächtigten wer­den hiermit aufgefordert, nach Maß­gabe des gedachten Gesetzes und der Jn- jstruktion zu Vollziehung desselben vom 10. lJuni 1853 (Regbl. S. 171 ff.) an die nach j §. 12 der Instruktion zusammengesetzte Orts- ' steuerkommisfion spätestens bis zum 1. Au­gust 1866, oder wenn die Ortssteuerkom- Mission einen kürzeren Termin anzube­raumen für angemessen erachten sollte, i n- lnerhalb dieser Frist eine Erklärung abzugeben,

a) ob sie sich am 1. Juli 1866 im Be­sitze steuerbarer Kapitalien und R ent en !(Ziff. II. 1. hienach) befunden haben, und !wie hoch sich nach dem Bestände von die­sem Tage, welcher für die Entrichtung der ! Steuer aus das ganze Elatsjahr 1866/67 > entscheidet, der Jahresertrag belauft?

' b) wie hoch sich ihr Dienst- und Berufseinkommen sowohl in festen als in veränderlichen Bezügen (s. hienach Ziff. II. 2) belauft? Das feste ständige Einkommen ist nach dem Stande vom 1. Juli 1866, das veränderliche, wechselnde mach dem Ecgebniß des Etatsjahres vom >1. Juli 1865/66 anzugeben; j c) was sie sonst zu Erläuterung ihrer Fasston beizufügen für nothwendig halten.