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II. Nach Art 1 des Gesetzes unterliegt der Besteurung
1) DaS Einkommen aus Kapitalien und Renten, und zwar :
der Ertrag aus verzinslchen, im In- oder Auslände (vergl. jedoch Ges. Art.3.
i.) angelegten eigentümlichen oder nutz- nießlichen Kapitalien (verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats oder anderen Obligationen, Lotterieanlehensloosen), verzinslichen u. unverzinslichen Zielforderungen.
b) Renten, als Leibgedinge,^Leibrenten, Zeitrenten und vererbliche Renten jeder Art (mit Ausnahme der vom Grundertrag abgezogenen, nach 8- 22 Satz 1 des Katastergesetzes vom 15. Juli 1821 der Gesällsteuer unterliegenden Grundgefälle und der diesen gleichzuachtenden reichsschlußmäßigen Renten) , übrigens ohne Unterschied, ob die Renten aus Grundeigenthum oder bestimmte Gefälle fundirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, aus dem In- oder Auslande stießen (vergl. jedoch Gesetz Art. 3. ä. i.), sowie die Entschädigungen, welche an frühere Berechtigte !ür verlorenen Umgeldsbezug oder genoffene Umgeldsfreiheit, für ausgehobene Kammersteuern oder aus sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Wit- tume, Alimente, ebenso Präbenden und Or- denspensivnen, ingleichen Renten oder Dividenden aus aus Gewinn berechneten Aktienunternehmungen. soweit daS betreffende Unternehmen nicht der Württemberg i- schen Gewerbesteuer unterliegt. /
2) Das Dienst- und Berufseinkommen jeder Art, welches im Lande erworben wird, insbesondere
a) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschasts-, Gemeinde-und Stiftungsdienst aktiv angestellten oder verwendeten Personen, der Militärpersvnen, der ausübenden Aerzle, Rechtsanwälte, immatriku- lirten Notare, Kommissionäre, Mäckler(Sen- sale), Architekten, Feldmesser, Künstler, Literaten, der Herausgeber von Zeitschriften, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Lermögensverwaltrr aller Art, der Verwalter, Geschäftsführer und Diener von Privatvereinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, sowie für Pri atdienste aller Art verwendeten männliche, und weiblichen Gehilfen und Diener;
I>) die Ouiescenzgehalte der Civil- und Militär-Staatsdieaer, sowie die Pensionen oder Ruhegehalte, die Invaliden-, Medaillen-, Gnaden Gehalte und Unterstützungen, welche einer der zu Lit. a ansgeführten Personen nach dem Austritt aus dem aktiven Dienstverhältnisse in Beziehung auf ibre frühere Dienstleistung oder aus gleichem Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer anderen öffentlichen Kasse, oder von einem Privaten gereicht werden, überhaupt Alle, welche aus pei sönlichen Leistungen einen der Gewerbesteuer nicht unter wor- senen Erwerb ziehen. Unständige Gratialien
und Geschenke gehören nicht hieher. Wenn Zinse oder Renten als Theile eines Dienstoder ähnlichen Einkommens bezogen werden, so unterliegen sie der Besteuerung als Dienst- und Berufseinkommen unter Ziffer 2.
III. Die nach Ziffer 1 oben abzugebenden Erklärungen Passionen)
1) über dasKapital- undRenten- einkommmen können entweder mündlich in das von der Ortssteuerkvmmisfion zu führende Aufnahmeprotvloll oder schriftlich nach der in 8 l7 der oben erwähnten Instruktion gegebenen näheren Bestimmung abgegeben werden. Dagegen sind
2) die Fassionen über das Dienst- und Berusse inkommen in derRegel s christlich nach dem vorgeschriebenen Formular zu übergeben: sie können aber in den in,8 17, Ziff. 2 der gedachten Instruktion bestimmten Fällen auch mündlich in das Aufnahmeprotokoll abgegeben werden.
IV. Von der Fassionspflicht befreit sind bezüglich des oben Ziff. II. 1. bezeichneten Kapital- und Renteneinkommens die im Gesetz Art. 3. ^., s. b. Z. genannten Anstalten, die im Gesetz An. 3. ^ e. erwähnte allgemeine Sparkasse in Stuttgart und diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparnißeinlagen gemacht haben, hin- ! sichtlich der denselben aus diesen Einlagen zufließcndenZinse, ferner die inArt. 3 k ge- nannteKasse tesWohlthätigkeitsvercins,sowie bezüglich der Dienst- undBerustseinkommens- steuer diejenigen Personen, welche nachdem Einkommenssteuergesetz Art. 3. 6. a. und nach dem Gesetz vom 20. August 1861(Regbl. S. 186) Art. 3, sodann nach dem Einkommenssteuergesetz Art. 3. k. d. von dieser Steuer frei bleiben Uebrigens muß aus etwaiges Anfordern der Ortssteuerkommission gleichwohl die in 8- 14, Abs. 2. der mehrerwähnten Instruktion vorgeschriebene Anzeige abgegeben werden.
V. Wenn weitere (s Ziff. IV. oben) in
Gef. Art. 3. «. k. genannte Anstalten,
oder wenn Institute der im Gesetze Art 3.
ä. k. bezeichneten Art Steuerbefreiung ansprechen, dergleichen wenn auf Grund der Bestimmungen im Gesetze Art. 3. ^ Ii. i. ein solcher Anspruch erhoben werden will, so sind diese mit vollständigen Nachweisen zu begründenden Ansprüche durch die Ortssteuerkommission beim Kameralamt anzubringen. Die den Mitgliedern des Kapitalistenvereins in Stuttgart früher einge räumte, seit I.Juki 1859 aber aufgehobene Steuerfreiheit für ihre Einlagen in diesen Verein bleibt laut der vom K. Steuerkollegium auf Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 1861 (Regbl. S. 185) unterm 1 Juli 1864 (Amtsblatt S. 85) getroffenen Verfügung aufgehoben; die Mitglieder dieses Vereins werden daher aufge- sordert, die Zinse aus diesen Einlagen gleich ihren übrigen Kapitalzinsenzu fatiren. Ebenso haben die Mitglieder der allgemeinen Rentenanstalt in Stuttgart die Renten, welche sie von dieser Anstalt beziehen, zu fatiren und zu versteuern, da die Rentenanstalt seit 1. Juli 1860 nur die nach Abzug der auszubezahlenden Renten ihr ver
bleibende Aktivzinse versteuert, welches Ber- hätnißlaut dervomK. Steuerkollegium unterm 9. August 1864 (Amtsbl. S. 99) auf Grund des Art 1 des Gesetzes vom 20. August 1861 getroffene Verfügung fortbestehen bleibt. Deßgleichen baben die Einleger in die mit der allgemeinen Rentenanstalt verbundenen Spar- undDepositenkassealsGläu- biger der Rentenanstalt die hieraus zu be- ziehenden Zinse gleich ihrem sonstigen Kapital- und Renteneinkommen, und ebenso haben die Mitglieder der an die allgemeine Rentenanstalt übergegangenen sogenannten Rottenburger Wittwenkasse, ihre dießfälligen Bezüge nach Art. 1 II. h. des Einkommensteuergesetzes zu versteuern.
VI. Wer die Farirung seines Einkommens, gänzlich unterläßt, oder solches theil- weise verschweigt, wird nach Art. 11 des Gesetzes und §. 16 der Instruktion mit Strafe belegt.
VII. In Gemäßheit des 8 13 der Instruktion vom 10. Juni 1853 ist gegenwärtige Aufforderung durch die Ortssteuer- kommisfion in der ortsüblichen Weise öffentlich bekannt zu macken und mit der etwa geeignet erscheinenden Belehrung am Rathhaus oder az> einem sonst hiezu geeigneten Orte öffentlich anzuschlagen. Auch hat jede Ortssteuerkommission in der Bekanntmachung zu bestimmen, zu welcher Zeit und in welchem Lokal die Erklärungen (Fassionen) an die Commission abgegeben werden müssen.
VIII. Den Orststeuerkommissionen sind die vorbereiteten Protokolle mit den Vorgängen bereits zugestellt worden und sind sämmtliche Akten nach vollzogenem Geschäft nebst dem Kostenzettel so bald als möglich, jedenfalls aber innerhalb der vorgeschriebenen Zeit an das betreffende Cameralamt einzusenden,
Hirschau, 1. Juli 1866.
Die Cameralämtrr
Hirschau, Altenstaig und Reuthin.
Revier Hirschau.
Wiederholter Verkauf des Heugraö ertrags
von den Wiesen in den Staatswaldungen Mönchsloch, Bruderberg und Reichertsmad am Mittwoch, den 4. Juni, Morgens 7 Uhr, bei dem Revieramt dahier.
Hirschau, 30. Juni 1866.
K. Revieramt.
Reuß.
Calw.
Haus-Verkauf.
Mit dem Hause des gestorbenen Seilers Johann Jakob Rapp da- « 2 ^Sl liier wird ein zweiter Verkauf am Dienstag, den 3. Juli,
Nachmittags 1 Uhr, vorgenommen.
Bisheriges Anbot 2200 fl.
Den 28. Juni 1866.
K. Gerichtsnotariat.
2)2. Gehring