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Calwcr Wochenblatt.
Amts- und Anlettigenzbtalt für den Kezirk.
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Donnerstag, den 17. Mai.
Amtliche Dekanntinachungrn.
Aufruf der zur Verfügung gestellten landwehrpflichtigen Mannschaft des ersten Anfgebots
Aus den Grund des Gesetzes vom 24. Februar 1855 ergeht den Tod verloren haben; deßgleichen ist befreit jeder Sohn solcher El- hiemit iu Gemäßheit höchster Entschließung vom heutigen Tage durch lern, welche zwei Söhne auf diese Weise verloren haben. Eine bei gegenwärtigen Ausruf an die zur Verfilzung des Knegsministcrö ge- solcher Gelegenheit erlittene Verstümmlung, wodurch der gänzliche Verstellte landwchrpflichtige Mannschaft des ersten Aufgebots die öffent-> lust einer Hand, eines Armes, eines Fußes oder beider Augen herbeigeführt lichc Vorladung, sich zmn Landwchrdicnste bereit zu halten. j worden, wird dem Verlust durch Tod in dieser Beziehung aleich geachtet.
Zn diesem Ende wird Folgendes bekannt gemacht:
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Vom ersten Ausgebot der Landwehr sind zur Verfügung gestellt: !) Alle in den Jahren 1844 und 1845 .geborenen, derzeit
Befreiung findet nur alsdann statt, wenn der Vater oder die Mutter sich noch am Leben befinden und solche ansprechen.
8. 5.
Die Befugniß der — durch gegenwärtigen Aufruf auf-
nicht schon im Militärvcrbandebefindliche» jungenMttn- gebotenen Mannschaft zur Auswanderung und zum Reisen und ner, welche in den AnshebnngSjahren 1865 und 1866 militärpflichtig Wandern in'S Ausland ist von heute an eingestellt, wie denn auch die waren, mit Ausnahme derjenigen, welche ! Heirathen, welche von jetzt an von der anfgerufcnen Mannschaft ge
ch) bei der Musterung ihrer Altersklasse als unbedingt untüchtig schloffen werden wollten, die Wirkung nicht haben, daß daraus ein An- ansgcschicdcn, oder - spruch auf Zurückstellung in das dritte Aufgebot hcrgeleitet werden könnte.
b) bei der dießjährigen Aushebung als z-itlich untüchtig zur 8- 6.
nächsten Iahresmusternng verwiesen, oder " Der Tag, an welchem die Exkapitulanten und die Einjährigdie-
o) in GemäßGit des Art. 60 des Kriegsdienstgesetzes von der nendcn bei den Regimentern oder den Depotkommandos derjenigen Re- Landwchrpflicht embnnden sind, sowie '' I gimenter, von denen sie verabschiedet worden, einzuriicken haben, wird
<11 i">-' .gen, welche für die zwei ersten Jahre ihrer Landwehr- öffentlich ,md wenn cs die Umstände erlauben, durch besondere Einpflicht in Gemäßheit der Art. 6 und 7 des Gesetzes ö. vom 21. j bernfnngsschrciben der Kommandobehörden bekannt gemacht werden. März 1861 einen Ersatzmann gestellt haben und daher nm 2 Alters-^ Dem Eintritt der übrigen pflichtigen Mannschaft in den Dienst klaffen zurückgestellt worden sind. ^ muß ein Musterungsverfahren vorangehen, worüber der Oberrekruti-
2) Die in den Jahren 1838 und 1839 geborenen, in den Inh-! rungsrath das Erforderliche erlassen und öffentlich bekannt machen wird, ren 1859 und 1860 durch Aushebung berufenen, oder als Freiwillige ^ §. 7.
oder Stellvertreter in das Militär getretenen und in den Jahren Wer ohne genügenden Entschuldignngsgrund an den anbcranm 1865 und 1866, sowie überhaupt alle in der letzten und vorletzten j ten Terminen nicht erschienen ist, wird, wenn er sich noch innerhalb Abschiedsperiodc mit Abschied entlassenen Exkapitulanten, vorausgc-jder ersten dreißig Tage nach dem Termine stellt, wegen Ungehorsams ..." "" " ' Unit Gefängniß von acht bis zu vierzehn Tagen, nach Ablauf der ersten dreißig Tage aber wegen Widerspenstigkeit mit Kreisgefängniß bis zu drei Monatm gestraft. Ueberdicß wird das Vermögen der widerspenstigen Landwehrpflichtigen, auch wenn es erst während ihres strafbaren Zustandes angefallen ist, mit Beschlag belegt und nicht eher freigegeben werden, bis nach der Zurückkünft des Abwesenden die in
fetzt, daß sie noch im landwehrpslichtigen Aller stehen.
3) Die zu einjährigem Dienste Zugclaffenen, welche zwar diesen einjährigen Dienst im Militär bereits abgeleistet haben, deren Altersklasse aber noch im aktiven Heere dient.
Im ersten Aufgebot sind von der Landwehrpflicht entbunden:
a) Hof-, Staats-, Kirchen- und Schnldicner mit Inbegriff der Untcrlehrer an Volcsschulcn, Körperschafts- und Gemeindebeamte, durchaus mitAuö'chlußdcr nicdcrnO ffizianten u n d D i en er.
b^ Diejenigen, welche nach vollendeten Universitätsstudien zum -Behuf eines Kirchendienstes eine Dienstprüfung bereits erstanden haben, vorausgesetzt, daß sie ihrem Berufe bis znm Aufruf in den Landwehrdienst trengebtieben sind.
e) Diejenigen, welche nach erfüllter Militärpflicht mit Königlicher Erlaubnis; in Eivil oder Militärdienste eines anderen Bundesstaats getreten sind.
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In das dritte Aufgebot sind zm ückznstellen:
Die Verheirathetcn und Wittwer mit Kindern.
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Von der Landwchrpflicht find in Gemäßheit des Art. 5 des Lkriegs- dicnstgesetzes befreit:
Die einzigen noch übr gen Söhne solcher Eltern, welche bereits einen Sohn unter den Fahnen entweder im Felde oder sonst bei und in unmittelbarer Folge einer dienstlichen Verrichtung durch
Absicht auf seine Person zu treffende Verfügung in Bollzug gesetzt, oder biS nach seinem Ableben oder seiner Todeserklärung das Recht der Erbfolge eingetreten ist.
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Als entschuldigt wird betrachtet, wer darzuthun vermag, daß er durch Ursachen, welche von seinem Willen unabhängig waren, an zeitiger Erfüllung seiner Landwehrpflicht gehindert war, vorausgesetzt, daß er nach Beseitigung dieses Hindernisses ni cht versäumt hat, den Forderungen des Gesetzes alsbald Genüge zu leisten.
Die Behauptung, den öffentlich bekannt gemachten Tcrniin nicht gekannt zu haben, gereicht einem Landwehrpflichtigen nur dann zur Entschuldigung, wenn er vor diesem Aufruf mit Paß oder Wanderbuch versehen ins Ausland sich begeben und zur Zeit des Auf rufs zum Laudwehrdienste in einer Lage sich befunden hat, von der anzunehmen ist, daß selbst die allgemeine Vorladung nicht zu seiner Kunde gelangen konnte.
Stuttgart, 14. Mai 1866
K. Ministerium des Innern. K. Kriegsministerium.
Geßler. Hardegg.
Vorladung der zur Verfügung gestellten landwehrpslichtigen Mannschaft des ersten Anfgebots.
Unter Beziehung auf den — von den K. Ministerien des Innern ^ mit an die landwchrpflichtige Mannschaft der beiden Allersklassen und des Kriegswesens erlassenen Aufruf vom heutigen Tage ergeht hie-; 1844/65 und 1845/66 und zwar an diejenigen Jünglinge, welche