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1) ohne für die zwei ersten Jahre ihrer Landwchrpflicht einen Ersatzmann gestellt zu haben,

bei der jährlichen Aushebung mit der Einreihung verschont ge­blieben sind, oder

einen Ersatzmann im aktiven Heere gestellt haben; ferner an diejenigen, welche

2) erst nach der Aushebung in der Altersklasse, der sie als In­länder angehört hätten, eingewandert, endlich

3) vor beendigter Dienstzeit entlassen worden sind und zu diesen Altersklassen gehören,

die allgem. ine Aufforderung, unverzüglich und längstens bis zum 22. Mai, in demjenigen Oberamtsbezirke, welchem sie als militär­pflichtig bei der ordentlichen Aushebung angehört haben, sich persön­lich einzufinden und bei ihrem Ortsvorstande zu melden.

Ansprüche auf Befreiung, Entbindung und Zurückstellung vom dandwchrdieustc sind unter Vorlegung der erforderlichen Beweisurkun den vor oder am Mustcrungstage, spätestens aber innerhalb der da­rauffolgenden 3 Tage, geltend zn machen.

Spätere Anmeldungen bleiben unberücksichtigt.

Die Musterung der landwchrpflichtigen Mannschaft wird in den sämmtlichen Oberamtsdezirken am 24. Mai vorgenommen.

Bei dieser Verhandlung haben die landwehrpflichtigcn jungen Män­ner der beiden obenerwähnten Altersklassen persönlich bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Rechtsnachtheile zu erscheinen.

Solchen Landwehrpflichtigen, welchen der Bezirksrekrutirungsrath schon vor der Musterung

n i Befreiung auf den Grund des Art. 5 des Kriegsdienstgesetzes,

> b) Entbindung auf den Grund des Art 00, oder

e) Zurückstellung nach Art. 01 des Kriegsdienstqcsetzcs und nach

> Art. 2 des Gesetzes .V. vom 21. Mürz 1801 .znerkannt hat, ist das persönliche Erscheinen bei der Musterung erlassen.

, Landwehr-pflichtigen, die sich beschwert erachten, stehen dieselben

Rechtsmittel, wie den Militärpflichtigen, zn. i Stellvertretung im Landwchrdicuste ist zulässig, es muß aber das Entstellen des Ersatzmannes in den elften acht Tagen nach der Ein bernsung der Mannschaft geschehen. Die Bedingungen des Einstands Vertrags sind der Privatübcreiukunft überlassen und hat der Einsteller, ohne Rücksicht ans die Größe der bedungenen Einstandsumme, eine Kaution von 500 ft. in banrem Gelbe bei der Obcramtspflege seines Bezirks zu hinterlegen.

Der Stellvertreter ums; die allgemeinen Einsteher-Eigenschaftcn (Art. 75) besitzen, nicht mehr landwehr, süchtig und nicht über 38 Jahre alt sein, es sei denn, daß er zuvor 0 Jahre im Militär ge­dient, m welchem Falle derselbe, wenn er das 40. Jahr nicht über schritten hat, auch wenn er selbst noch im dritten Aufgebot pflichtig ist, als Einsteher zugelasscn wird.

> Stuttgart, 14. Mai 18>ü',.

! Schall.,

Die Ortsvorsteher haben Vorstehendes in ihren Gemeinden unverwcilt bekannt zu machen und den Landwchrpslichtigen der Alters­klassen 1844 65 und 1845 66, deren Listen mit den Boten hinausgehen, mit dem Anfügen zn eröffnen, daß sie bei Vermeidung der gesetz­lichen RechtSnachthcile zur Musterung am

Donnerstag, den 24. Mai, Morgens 8 Uhr, auf deni Rathhause zu Calw zu erscheinen haben.

Den vrtsabwcsenden Landwehrpflichtigen, welche sich in: Jnlcmde anshalten, ist die Vo.ladung sofort durch die Ortsrorstchcr des Aufenthaltsorts eröffnen zu lassen; bei den übrigen Ortsabwesenden ist der Aufenthaltsort anzuzeigen.

Die Eröffuungsurkundcn sind bis zum 21. d. M. einzusenden.

Die Ortsvorsteher, in deren Gemeinden Landwehrpflichtige sind, haben sich zur Musterung einzufinden.

Den 16. Mai 1866. _K. Oberamt. Schippert.

Calw An die Ortsvorsteder,

die Herbeiführung eines rechtzeitigen Abschlusses der Mcßuikiuidcnhefte pro 1865/66 betreffend.

Unter Bezugnahme auf die oberamtliche Bekanntmachung vom 6. A.ril 1864, Ziff 3, Amtsblatt N o. 39, werden die Ortsvorsteher dringend aufgesordert, für die Bt.bringung der fehlenden Meßurkunden mit Nachdruck Sorge zu tragen.

Den 16. Mai 1866. K. Oberamt Schippert

Calw.

Schulden-Liquidation.

In der Gantsache des Johann Michael Lutz, Gemeindepflegers von Deckenpfronn, wirb die Schulden - Liquidation sammt den gesetzlich damit verbundenen weiteren Ver­handlungen auf dem Rathhause zu Decken- psronn am

Dienstag, den 19 Juni 1866, von Vormittags 8 Ubr an, vorgencmmen werden, wozumandieGläubiger unk Bürgen hiermit verladet,damit sie entweder persönlich oder durch hinlänglich Bevollmäch­tigte erscheinen, oder auch, wenn voraus­sichtlich lein Anstand obwaltet, statt des Er­scheinens, vor oder an dem genannten Tage ihre Forderungen durch schriftlichen Receß, in dem einen wie in dem andern Fall unter Vorlegung der Beweismittel für die Forde­rungen selbst sowohl als für deren etwaige Vorzugsrechte, anmelden. Die nicht liqui dicenden Gläubiger werden, soweit ihre An­sprüche n>chl aus den Gerichtsakten bekannt sind, an dem Schluffe der Liquidationsver- handlung dura» Bescheid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nickt ersckei nenven Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie binsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Massegegenstänbe und der Bestätigung

'des Güterpflegers der Erklärung der Mehr« !heit ihrer Klaffe heitreren.

! Das Ergebniß des Liegenscbaftsverkaufs wird nur denjenigen bet der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen Lurch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös auS ihren f Unterpfändern nicht hinreicht. Len übri- !gen Gläubigern laust die gesetzliche fünszehn- tägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers, in dem Fall, wenn der Liegen­schafts-Verkauf vorder Liquidalions-Tagfahu stattgesunden hat, vom Tag der Liquidation an, und wenn der Verkauf erst nach der Liquidations-Tagfahrt vor geh geht, von dem Verkausstage an.

Als besserer Käufer wird nur Derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres An­bot sogleich verbindlich erklärt, und seine Zahlungsfähigkeit nackweist.

Calw, 1t Mai 1866.

K. Oberamtsgericht.

Hartmeyer.

Bern eck.

Stamm- und Nutzholz Verknus.

Die Freih. v. Gückli igenffcke Gutsherr­schast setzt nachbenanntes Nutzholz de.n Ver­kauf aus:

! 816 Langbolzstämme mck 3t 110 C2,

l 56 Sägkiötze mit 1566 C '

! Liebhaber hiezu wollen ihre Offerte, ^cbrifllick unv versiegelt mit AngabeOffert ! ausNutzbolz", in Prozenten nach dem Re- vierpr. vom Revier Alt.nstaig ausgedrückt, längstens bis zum 22 d. M., Mittags 12 Ubr an den Unterzeichn-ien einsenden, wo­raus Nack mittags 2 Uhr die urkundliche Eröffnung stattfindet, welcher die H. Sub­mittenten anzurrohnen eingeladen werden.

Die gutsherrlicbe Genehmigung bleibt Vorbehalten, die Entscheidung wirb aber so­gleich nach Eröffnung der schriftlichen An- g-bote erfolgen. Auszüge werden von hier aus ans Verlangen zugesendei.

Den 8. Mai 1866.

Freih. v. Güttlingen'scber Förster.

2)2. Mai.r -

C a 1 w.

Ueber Schadtulauseu der Gänse

wiev vielfach B schmecke erhob,n Es n ird wiekerholt brkannt gemacht, daß die Eigen Ihünwr derjenigen Gänie, welche Schaden lausin, mit Strafe belegt werden unv daß der Straßenwärler Cncaß mit dem Ein­sangen derselben beauftragt ist.

Slädtichulrbeißenamt

Schuldt.