DtiS LatwreWoqcn- dlaUerich-int wöcvciit-- li<b dreimal, nämlich Dienkag, Donnerstag a, Kamstag Ädvnne- meniSvreiS halbjährl, durch die Post bc« ,ogen im Beiirk 1 8- 8 kr,, sonst in gau; ?s!üriten>bcrq Ist.lbk,

Calwer Wochenblatt.

Amts- und Intelligenzblatt für den Pezirk.

Zn tialw absnnlrt man bei der Rkvakrwn auewärrs bei den Bo» ten ode, dem nächst» gelegenen Postamt Die Einrülkunglae» bubr delraqt s kr. ni» die dreispalNge Zeile ode» deren Raum.

Nro. 6

Donnerstag, den 18. Januar.

188 «.

Amtliche Bekanntmachungen.

Calw. Vorladung der Militärpflichtigen zu der Ziehung des LooseS und zur Musterung von 1866.

Die Ortsvorsteher werden andurch aufqe,ordert. die im Siaatsanzeiger Nro. 11. vom 17. d M, enthalrene Bekanntma­chung des Oberrekrntirnngsraths vom 15 d. M. den Militärpflichtigen zu eröffnen und ihnen aufzugeben, am

Donnerstag, den 1. März, zur Lovsziehung und am Mittwoch, den L4 März, zur Musterung, je Morgens 8 Uhr,

auf dem Nachhause zu Calw zu erscheinen. . , ^ ^ ^

Die Urkunden über die erfolgte Eröffnung find binnen 8 Tagen an das Oberamt emzusenden. Be, den ortsabwesenden

Militärpflichtigen ist der Aufenthaltsort anzuzeigen.

Die Militärpflichtigen sind zu pünktlichem Erscheinen zu ermähnen; auch haben sich die Octsvorsteher, in deren Gemein­den Militärpflichtige sind, zur angegebenen Zeit mit ihren Rekrutirungstisten hier einzufinden.

Am Donnerstag, den 1. März, wird der Bezirksrekrutirungsrath nach der Lovsziehung seine erste Sitzung halten und es können die Ansprüche auf Befreiung oder Zurückstellung, soweit solches nicht bereits geschehen, an diesem Tage unter Vorlage der erforderlichen Beweisurkunden gellend gemacht werden. Von dem Tage der Lovsziehung an ist für die Anmeldung solcher Ansprüche eine Frist von 3 Tagen offen.

Spätere Anmeldungen bleiben unberücksichtigt.

Zugleich werden heute diejenigen Rekrulirungslisten, welche im Bezirksverfabren abgeändert worden find, den Ortsvorfle. Hern zur Berichtigung der Gemeinvelisten mit dem Auftrag binausgegeben, di- oberamtlichen Ex-mplare mit umgehendem Boten wieder einzusenden. Schließlich wird darauf aufmerksam gemacht, daß Rekrutnungspflichlige aus Häusern, in weichen sich Pocken­kranke befinden, weder zur Ziehung noch zur Musterung erscheinen dürfen.

Den 18. Januar 1866. K. ^beramt. Schippert.

Calw.

Auswanderung.

Der ledige, 23 Jahre alte Schneider Christian Friedrich Eisenhardt von Ge- chingen beabsichtigt auf Gemeindekosten nach Nordamerika auszuwandern.

Da derselbe die erforderliche Bürgschaft nicht stellen kann, so werden etwaige Gläu­biger des Eisenhardt aufgefordert, ihre An­sprüche binnen 30 Tagen bei der Ortsbe­hörde in Gechingen geltend ru machen, widrigenfalls sie die aus der Unterlassung entstehenden Nacht heile sich selbst zuzuschrei- hen haben würden.

Den 13. Januar 1866.

K, Oberamt.

S ch i P P.e r t,

Berfngung desJ» stizmi nisteriums, betreffend die Anmeldung von Vorzugs­rechten der vierten Älasse der Gläubiger im Concnrse nach Maßgabe der Art. 62 (Abs. 35) nnd 63 des Einfuhrungsgcse- tzes zum allgemeinen deutschen Haudclsgesetzb n ch.

Das in dem Regierungsblatt vom 24. August 1865 (S 211234) veröffentlichte Gesetz, betr. die Einführung des allgemei­nen deutschen Handelsgesetzbuchs, schreibt vor:

Art. 53.

Die bisherigen Vorzugsrechte der vier­ten Klasse im Conen se (Prioritätsgesetz Art. 13-15, und Gesetz vom 21. Mai 1828, Art. 43) sind ausgehoben.

Ar». 62.

(Absatz 3.) Die vor der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes erworbenen Vor­zugsrechte der Wechselgläubiger, sowie Derjenigen, welche gegen Ausstellung einer beglaubigtenSchuldverschreibung Geld angeliehen oder ««geborgt haben, sind auch fernerhin gültig Jedoch hört ihre Gültigkeit auf, wenn dieselben niwt inner halb sechs Monaten von Erlassung des im Art. 63 bestimmten öffentlichen Ausrufs an ordnungsmäßig angemeldet sind.

(Absatz 4.) Diese Anmeldung ist in Beziehung aus diejenigen Urkunden nicht erforderlich, welche zur Zeit der Zielkündi­gung des Gesetzes berens sich inHänden ei nes Gerichts befinden, oder vor dem Ablauf der Anmeldungssrist einem solchen überge­ben werden.

(Absatz 5) Gegen die Versäumung der sür die Anmeldung bestimmten Frist sin det keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

Art. 63,

Der im vorstehenden Artikel bezeichnet« Aufruf erfolgt durch das Justizministerium.

Die Anmeldung der erwähnten Vor zugsrechte hat dadurch zu geschehen, daß die betreffenden Urkunden einem Gerichts­oder Amtsnotar vorgelegt werden, welcher die an ihn geschehene Vorlegung in ein fortlaufendes Register einzutragen und die erfolgte Vorlegung u»v Eintragung auf der Urkunde zu beglaubigen hat.

Zu einer Feststellung der Aechtheit der

Unterschriften ist der Gerichts - oder Amtsno­tar nicht verpflichtet. Für ihre Bemühun­gen mit den Anmeldungen gebührt den No­taren eine besondere von den Anmeldenden zu entrich-ende Belohnung, deren Betrag durch Veriügung deS Justizministeriums fest­gesetzt werden wird.

Zur Vollziehung dieser gesetzlichen Be­stimmungen wird Folgendes versügt:

1) Die vorerwähnte sechSmonalllche Frist (Art 62, Abs. 3 des Einführungsge- sctzes zum Handelsgesetzbuch) wirb hie- mil dergestalt eröffnet, daß solche am 1. Januar 1866 zu laufen beginnt und am 30. Juni desselben Jahre- endigt.

2) Demgemäß werden alle Diejenigen, auf welche der Art. 62, Abs. 3 des Einsührungsgesetzes Anwendung fin­det, aufgejordi«. ihre Vorzugsrechte der dort bezeichneten Aitin, soweit nicht die Ausnahme des Absatz 4 desselben Artikils Platz greifen sollte, binnen der zerstörlichen und keiner Verlänge­rung, weder im Wege der Fristerstre­ckung, noch der Wiedereinsrtzung in den vorigen Stand gegen Versäumung, fähigen Frist vom 1, Januar 1866 bis 30, Juni des nämlichen Jahres zur Anmeldung <u blingen

Hiebei wird im Hinblick auf laut gewordene »Zweifel ausbiücklich. jedoch unbischadet der künftigen richterlichen Auslegung des Gef.tzes in Ltieiijäl- ken, bestimm« , daß zur Anmeldung