auch diejenigen zugelassen sind, welche Vorzugsrechte der im Art 62, Abs. 3 des Einführungsgesetzes bezeichnten Arten, durch erst in der Zeit zwischen dem 24. August und 15 Dezember 1865 ausgestellte Urkunden erworben zu haben und durch Anmeldung sicher steüen zu können glauben.

3) Die Anmeldung geschieht dadurch, daß die die fraglichen Vorzugsrechte be treffenden Urkunden:

bei dem Vorzugsrecht der gezogen nen Wechsel die Wechselurkun­den (Prioritätsgesitz Art. 13 und 15), bei dem Vorzugsrecht der eigenen Wechsel die rurch eine obrigkeitliche zur Beglau­bigung berechtigte Person oder durch zwei Zeugen beurkundeten Wechsel, beziehungsweise in Er­mangelung einer solchenBeglau- bigung, neben den Wechseln die Handelsbücher, durch welche die­selben etwa erweislich sind (Prio- ritälsgesetz Art. 15, Gesetz vom 21. Mai 1828, Art. 42). bei dem Vorzugsrecht der beglau- bigtenSchuldverschreit'UNgendiese Swuld- Verschreibungen (Prio- ritätsgesetz Art 13 b.) einem Gerichts- oder Amtsnotar vor­gelegt werden, welcher mit dens.lben nach Art. 63, Abs. 2, 3. des Einsüh- rungsgesetzes zu verfahren hat.

4) Anmeldungen anzunehmen und zu er­ledigen ist jeder Gerichts- oder Amts­notar nach der Wahl des Gläubigers, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz de« Gläubigers und Schuldners, berech­tigt und verpflichtet.

5) Tie Besugnrß, an der Stelle des Ge­richts- oder Amtsnotars zu bandeln, kommt ausnahmsweise in Fällen der Verhinderung dieser Beamten auch den zur selbstständigen Bearbeitung von Notariatsgeschästen ermächtigten Assistenten derselben zu.

6) In die nach Art. 63. Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu führenden fort­laufenden Register, von welch, n je für ein Notariat eines anzulegen ist, sind die vvrgelegten Wechseturkun- den und Schuldverschreibungen in voll­ständiger Abschrift, die vorgelegten Handelsbücher (Gesetz vom 21. Mai 1828, Art. 43) in vollständigem Aus­zug aufzunehmen.

J.der Eintrag ist von dem cintragen- den Beamten (Ziffer 4, 5) zu unter­zeichnen

In die nach Art. 63. des Einfüh­rungsgesetzes (Absatz 2) den vorgeleg­ten Urkunden (Wechsel, Schuldver­schreibungen, Han elsbücher) beizu- fügende Beglaubigung ist namentlich das Datu n ders lben und die Z'ff r des betreff-nden Eintrags in dem fort­laufenden Register auizunehmen.

7) Hinsichtlich der Vorzugsrechte, welche auf gezogene Wechsel, aus eigene be urkundete Wechsel oder auf beurkun­

dete Schuldverschreibungen (Pno- ritäisges-tz Art. 15, Abs. 2, 3) sich gründen, ist der Gläubiger von jeder Pflicht zur Anmeldung f,ei, wenn die Wechsel oder Schuldverschreibungen sich bereits in den Händen eineSGe- richts befinden oder vor dem Abl -us der Anmeldungssrist einem solchen (zu anderen Zwecken als cum Zweck der Anmeldung. welch' letztere nur bei den Gerichts- oder Amlsnotaren stattfindet, z. B. aus Anlaß eines Rechtsstleits oder einer Untersuchung) übergeben werden.

^ Tritt der eine oder andere dieser Fälle bei eigenen. nicht nach Maß gäbe des Art 15 des Prioritätsge- setzes beurkundeten, aber durch gehörig g-sührte Handelsbücher erweislichen Wechseln (Gesetz vom 21. Mai 1828, Art. 43> ein, so hat der Gläubiger innerhalb der sechsmonatlichen Anmel- dungrsrist noch das betreffende Han­delsbuch entweder dem Gerichte, bei welchem der Wechsel sich befindet, oder einem Gerichts- oder Amtsnotar vorzulegen.

Die Gerichts- und Amtsnotare ha­ben hiebei nach Maßgabe des Art. 63 Absatz 2 des Einführungsgesetz s und der Ziffer 6 der gegenwärtigen Verfü­gung zu verfahren.

Die Gerichte haben au; de» ihnen vvrgelegten Handelsbüch, rn einen voll ständigen Auszug, gegen Bezahlung der regulativmäßigenAbschriftgebühk.zu den Akten zu nehmen, bei welchen der Wechsel liegt.

8) Die den Notaren gebührende Beloh­nung für ihre Bemühungen mit den Anmeldungen (Einführungsgesetz Art. 63, Abs. 4) wird auf einen Gulden für jede Anmeldung festgesetzt.

Eine weitere Gebühr für die auf den Urkunden beizusetzende Beglaubi­gung der erfolgten Vorlegung und Eintragung (Einführungsgesetz Art63. Abs. 2) findet nicht Statt.

Stuttgart, 30. Dez. 1865.

Neurath.

Fsrstamt Wildberg.

Revier Naislach.

Holz-Verkauf

am 22 Januar,

aus dem Staatswald Weckenhardt:

V- Klafter birkene Prügel,

13 Nadelholz-Prügel und

11 tannene Reisprügel.

Zusammenkunft Morgens 10 Uhr auf dem Rathhaus in Oberreichenbach.

Am 23. Januar,

aus dem Staatswald Frohnwald:

6 Eichen mit 97 C

1 Buche mit 19 C',

2 Klafter eichene Prügel,

5'/«

buchene

34 ,

Nadelholzprügel,

IV« ..

Weißtannene Rinde,

6'/-

Reisprügel,

' 96V«

Stockholz.

Zusammenkunft Morgens 10 Uhr auf dem Ratbhaus in Agenback.

Wildberg, 1l Januar 1866.

K Fc.jiamt.

2)2. Niethammer.

Calw.

Die Bewerber um die

erledigte Sttlchcnlviirterstelle

werden aufgefordert, sich innerhalb 8 Tagen zu melden.

Am 15. Januar 1866.

Stadtschultheißenamt.

Schuldj.

2)2. Holzbronn.

Hopfenstangen Verkauf.

Am Montag, den 22. b. M., werden in den Gemeinde-Waldungen dahier 600 Stück von 1520' lang,

385 von 2025'

415 , von 25-30' ,

269 von 3035'

verkauft.

Zusammenkunft ist Vormittags 10 Uhr aus hiesigem Rathhaus, von wo aus man an Ort und Stelle geht.

Liebkaber werden hiezu eingeladen. Holzbronn, den 13 Januar 1866 Schultheiß Wacker.

AuheramtÜche Gegenstände.

Danksagung.

Für die vielen Beweise der Liebe, welche meinem l. Man« während seines kurzen Kranken, lagers zu Theil wurden, sowie für die zahlreiche Begleitung zu seiner Ruhestätte, besonders für den erhebende» Gesang vor dem Hause, fühle ich mich ge­drungen, meinen herzlichsten Dank auszu- sprechen. Die trauernde Wittwe:

Johanne Kienzle.

Danksagung.

» Für die vielen Beweise von

Wohlwollen uudTbeilriahme,welche unserer liebe» Tochter, Schwester und Braut wäbrend ihres kurzen ^ Krankenlagers zu Theil wurden, sonne für die zahlreiche Begleitung zu ibrer Ruhestätte, wie auch den Herrn Trägern sagen den herzlichsten Dauk

die Eltern:

Matthäus und Ealbarina Wurster.

Die ^Geschwister:

Christiane, Caroline und Jakob.

Der Bräutigam: Jakob Gekel er.

Feuerwehr.

Heute - Donnerstag ist die monatlicheVersamm- ^ //r) lung bei Ziegler in der

alten Post.

Das Commando.

Gute lange Erdbirnen

verkauft, daö Siwri zu 24 kr.

Weber, Polizcidiener.