direktion zu stellen und die zu erstattenden Aeußcrungen binnen ^ 4 Wochen hierher vorzulegen. !

Stuttgart, 2. August 1865. K. Forstdirektion.

Sigel.

TankSttkuigbcltcn.

l Stuttgart', 25. Aug. Gestern Abend 9 Uhr 45 Minu­ten traf Graf Bismarck hier ein, stieg.im Hotel Marquart ab und hatte sogleich eine Conserenz mit Frhrn v. Varnbüler, der auch diesen Morgen eine nahezu Zstündige Besprechung mit ihm hatte. Um 1t Uhr 45 Minuten reiste Bismarck.nach Baden- Baden weiter..

Stuttgart, 25. Aug. Gestern fand das Bibelfest in her­kömmlicher Weise statt. Dem Jahresberichte ist zu entnehmen, daß die württembergische Bibelgesellschaft im abgelaufenen Ver- waltungsjahre 22,888 Schriften vertheilt und zwar 11.361 Bi­beln, 9,067 neue Testamente, 894 Psalter und 566 Blinden­schriften. Seit ihrem Bestehen brachte sie in 53 Jahren 919.032 heilige Schriften zur Verbreitung, nämlich 531,993 Bibeln, 361,042 neue Testamente, 21,884 Psalter und 4,103 Blinden­schriften.

Stuttgart, 25. August. Der mit der hiesigen Tuchmesse schon seit mehreren Jahren verbundene Wollmarkt wurde von 23 Verkäufern mit etwa UDO Ctrn. Wolle befahren; verkauft ist nahezu der ganze Dorrath; die Durchschnittspreise stellen sich auf 108-110 fl.

Die Sitzungen des Schwurgerichtshofs zu Rottweil wer­den im dritten Vierteljahr 1865 am 30. Sept. d. I. eröffnet.

In Grosselfingen (Hohenzvllern) wurde ein 23jährig«r Bursche, der bei einem schweren Gewitter am 23. August zum Fenster seiner Wohnung hinausschaute, vom Blitze getroffen und sank todt zur Erde nieder.

Frankfurt, 24. Aug. Die geschästsleitende Commission des Sechsunddreißiger-AuSschusses hat in Folge der neuesten Vor­gänge in Salzburg beschlossen, den Ausschuß auf Anfang Sep­tember zu einer Versammlung nach Leipzig einzu.'aden.

Frankfurt, 24. Aug. In der heutigen Bundestagssitzung legten Oesterreich und Preußen die Protokolle des Gasteiner Ver­trages vor. Dieselben wurden dem holsteinischen Ausschuß zuge- wiescn. Preußen behielt sich bezüglich seines Regierungsantrittes in Lruenburg weitere Mittheilung vor.

München, 24. August. Die Salzburger Uebereinkunst ist

gestern der hiesigen Regierung offiziell mitgetheilt worden. Herr v. Bismarck ist heute Mittag nach Frankfurt, der König von Preußen um 1 Uhr nach Hohenschwangau abgereiSt. Eine Zu­sammenkunft desselben mit dem im nahen Possenhofen weilenden König vcn Sachsen hat nicht stattgefunden. (St.A.-

Wien. 24. Aug. DieWiener Z" bringt in ihrem amt­lichen Theile den Wortlaut der Gasteiner Convention. Dieselbe lautet: Art. l. Die Ausübung der von den hohen vertragschlie­ßenden Theilen durch den Art 3. des Wiener Friedenstractates vom 30. Okt. 1864 gemeinsam erworbenen Rechte wird, unbe­schadet der Fortdauer dieser Rechte beider Mächte an der Ge- sammtheit beider Herzogthümer, in Bezug auf das Herzogthum Holstein auf Se. Majestät den Kaiser von Oesterreich und in Bezug auf das Herzogthum Schleswig auf Se. Majestät den Kö­nig von Preußen übergehen. Art. 2. Die hohen Contrahentcn wollen am Bunde die Herstellung einer deutschen Flotte in An­trag bringen und sür dieselbe den Kieler Hafen als Bundeshafen bestimmen Bis zur Aus/ührung der deßfallsigen Bundesbeschlüsse benützen die Kriegsschiffe beider Mächt diesen Hasen »nv wird das Commando und die Polizei über denselben von Preußen ausge­übt. Preußen ist berechtigt, sowohl zur Vertheidignng der Ein- .fahrt Friedrichsort gegenüber die nöthigen Befestigungen anzule­tzen, als auch auf dem holsteinischen Ufer-der Bucht die dem Zwecke des KriegshasenS entsprechenden Marine-Etablissements eiuzurichten. Diese Befestigungen und Etablissements stehen gleich falls unter preußischem Commando. und die zu ihrer Besatzung und Bewaffnung erforderlichen preußischen Marinetruvpen und Mannschaften können in Kiel nnd Umgegend einquartiert weiden. Art. 3. Die hohen contrahirenden Theile werden in Frankfurt

beantragen, Rendsburg zur deutschen Bundesfestung zu erheben. Bis zur bundesgemäßen Regelung der Besatzungsverhältnisse die­ser Festung wird deren Garnison aus k. k. .sterreichischen und k. preußischen Truppen bestehen, mit jährlich am 1. Juli alteruiren- dem Commando. Art. 4. Während der Dauer der durch Art. 1. der gegenwärtigen Uebereinkunst verabredeten Theilung wird die k. preußische Regierung zwei Militärstraßen durch Holstein, die eine von Lübeck auf Kiel, die andere von Hamburg auf Rends­burg, behalten. Die näheren Bestimmungen über die Ettappen- plätze und den Unterhalt der Truppen werden ehestens durch «ne besondere Convention geregelt werden. Bis dieß geschehen, gelten die sür die preußischenEtappenstraßen durch Hannover bestehende« Vorschriften. Art. 5. Die k. preußische Regierung behält di« Verfügung über einen Telegraphendraht zur Verbindung mit Kiel und Rendsburg, und das Recht, preußische Postwagen mit ihre« eigenen Beamten auf beiden Linien durch das Herzogthum Hol­stein gehen zu lassen. Insoweit der Bau einer direkten Eisenbahn von Lübeck über Kiel zur schleswig'scheu Grenze noch nicht gesi­chert ist, wird die Concesfion dazu auf verlangen Preußens für das holstein'sche Gebiet unter den üblichen Bedingungen ertheitt, ohne daß ein Anspruch auf Hoheitsrechte in Betreff der Bahn von Preußens gemacht wird. Art. 6. Es ist die übereinstimmend« Absicht der hohen Contrahenten, daß die Herzogthümer dem Zoll­verein beitreten werden. Bis zu», Eintritt in den Zollverein, resp. bis zu anderweitiger Verabredung, besteht das bisherige, beide Herzogthümer umfassende Zollsystem unter gleicher Theilung der Revenuen desselben fort. Im Falle, daß es der k. preußischen Regierung angezeigt erscheint, noch während der Dauer der kn Art. 1 der gegenwärtigen Uebereinkunst verabredeten Theilung Un­terhandlungen behufs des Beitritts der Herzogthümer zum Zoll­verein zu eröffnen, ist Seine Mejestät der Kaiser von Oesterreich bereit, einen Vertreter des Herzvgthums Holstein zur Theilnahme an solchen Verhandlungen zu bevollmächtigen. Art. 7. Preuße« ist berechtigt, den anzulegenden Ostsee-Canal je nach dem Ergeb­nisse der von der k. Regierung eingeleiteten technischen Ermitte­lung durch das holsteinische Gebiet zu führen. In so weit dieß der Fall sein wird, soll <s Preußen zustehen, die Richtungen und die Dimensionen des Canals zu bestimmen, die zur Anlage erfi-r- derlichen Grundstücke im eg der Expropriation gegen Ersatz de« Werthrs zu erwerben, den Bau zu leittn, die Aufsicht über den Canal und dessen Instandhaltung zu führen und das Zustim­mungsrecht zu allen denselben betreffenden reglementarsschen Be­stimmungen zu üben. Transitzölle oder Abgaben von Schiff und Ladung, außer der für die Benützung des Canals zu entrichten­den. von Preußen sür die Schiffe aller Nationen gleichmäßig zu normirenden Schiffsahrtsabgabe. dürfen auf,der ganzen Ausdeh­nung des Canals nicht erhoben werden. Art. 8. An den Be­stimmungen des Wiener Friedenstraktats vom 30. Oktober 1864 über die von den Herzoglhümern sowohl gegenüber von Täncmark als gegenüber von Oesterreich und Preußen zu übernehmenden fi­nanziellen Leistungen wird durch die gegenwärtige Uebereinkunst Nichts geändert, doch soll ras Herzvgthum Lauenburg von jeder BeiiragSpflicht zu den Kriegskosten befreit werden. Die Verthei- lung dieser Leistungen zwischen den Herzogthümern Holstein und Schleswig wird der Bevölkerungsmaßstab zu Grunde gelegt wer­den. Art. 9. Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich überläßt die im mehrcrwähnten Wiener FrieLensvertrag erworbenen Rechte auf das Herzogthum Lauenburg Sr. Maj. dem König von Preu­ßen, wogegen die k. preußische Regierung sich verpflichtet, der k k. österreichischen Regieruug die Summe »on 2,500,000 dänischen Neichsthalcrn zu entrichten, in Berlin zahlbar in Preußischem Sil- bergelv vier Wochen nach Bestätigung gegenwärtiger Uebereinkunst durch II. Maj. den Kaiser von Oesterr eich und den König von Preußen Art 10. Die Ausführung der 'vorstehend verabredeten Theilung des Conqominiums wird batdmögiichst nach Genehmi­gung dieses Abkommens durch I I. Maj. den Kaiser von Oester­reich und den König von Preußen beginne» und spätestens bis zum 15. September beendet sein. Das bis jetzt bestehende ge­meinschaftliche Obercomm-mko wird nach vollendeter Räumung Holsteins durch die königl. preußischen, Schleswigs durch die kai- serl. österreichischen Truppen spätestens am 15. September anfge-