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Nro. 83.

Dienstag, den 25. Juli.

1865.

Amtliche Dekanntmachnngen.

Verfügung, betreffend die Aufbewahrung leicht entzündlicher und schwer löschbarer Stoffe.

Da die Verfügung des Ministeriums des Innern und des Jnterimspolizeiministeriums für die Residenzstädte Stuttgart und Ludwiasburg vom 2. April 1810 (Reg.-Bl. S. 109), welche den Zweck hat, über die notwendige,r Vorsichtsmaßregeln in Ansehung seuerfangender Materialwaaren eine die bestehenden Vorschriften erläuternde Belehrung zu cheben, den neueren dießfälli- gen Erfahrungen und den dermaligen Verkehrsverhältnissen nicht mehr vollkommen entspricht, so wird dieselbe mit höchster Geneh­migung Seiner Königlichen Majestät vom 30. Juni 1865 hierdurch außer Wirkung gesetzt und auf den Grund der Generalverord­nung vom 13. April 1808 weiter Nachstehendes verfügt.

8. 1. Leicht entzündliche und schwer löschbare Stoffe, namentlich Phosphor. Aether, Weingeist, Schwefelkohlenstoff. Erdöl (Petroleum), Photogen, Camphin, Terpentinöl und andere ähnliche Oele, ferner Firnisse, Lacke, Theer, fette Oele, Talg, Schmie­ren, Pech, Harz und Schwefel sind stets nur in feuersicherer Weise aufzubewahren.

Ob die hiezu bestimmten Räume und Behälter vermöge ihrer Beschaffenheit, sonstigen Benützung und Umgebung dieser Anforderung entsprechen, ist insoweit, als nicht in Nachfolgendem etwas Anderes bestimmt ist, in den einzelnen Fällen je nach der Natur und Menge der dabei in Frage kommenden Gegenstände, wie nach den besonderen örtlichen und gewerblichen Verhältnissen zu bemessen.

8- 2. Werden größere Vorräthe solcher Stoffe (§. 1.) sür längere Zeit in Gebäuden aufbewahrt, so sollen die Räume für solche Lagerungen jedenfalls in Gebäuden, welche Feuerungseinrichtungen enthalten, mit massiven Umfassungsmauern und feuersi­cheren Decken versehen sein. Nach Umständen kann auch die Anbringung eiserner Thüren und Läden und die Herstellung eines feuerfesten Bodens gefordert werden.

Massiv gewölbte Gelasse sind insoweit, als ein Bedürsniß vorliegt, mit einer zur Verhinderung cxplosionsjähiger Easmi- schnngen geeigneten Ventilationsvorrichtung zu versehen.

§. 3. Innerhalb der Octschasten darf rohes Erdöl gar nie und gereinigtes.Erdöl nur in Quantitäten bis zu fünf Cent- nern einschließlich ausbewahrt werden. Letzteres muß in dem Maße vasfinirt sein, daß sein spezifisches Gewicht bei einer Tempe­ratur von etwa -fi 10° k. mindestens 0,80 beträgt und ein brennendes Zündhölzchen beim Eintauchen in das Oel erlischt, ohne dieses zu entzünden.

§. 4. Die Kcsässe, aus welchen Erdöl und ähnliche Gegenstände bei dem Detailhandel unmittelbar abgegeben werden, müssen aus Metall gefertigt und gut schließbar sein.

§. 5. Die Räume, in welchen leicht entzündliche Stoffe, wie Phosphor, Aether, Weingeist, Erdöl, Terpentinöl u. dgl. lagern, dürfen nie mit offenem Licht betreten werden.

Ist die Betretung solcher Räume mit Licht unumgänglich, so muß jedenfalls eine wohlverwahrte Laterne benützt, auch bei geschloffenen Gelassen zuvor Behufs der Beseitigung der etwa angesammelten brennbaren Dünste ein genügender Luftzug herge­stellt werden.

H. 6. Die Ausbewahrung größerer Vorräthe von Salpeter, s..lpetersaurem Natron (Chilisalpeter), chlorsaurem Kali und ähnlichen Salzen darf nicht sür längere Zeit in demselben Raume mit leicht brennbaren Gegenständen oder starken Säuren pattfinden.

8. 7. Den Ortspolizeibehörden liegt ob, über die Verwahrung der angeführten Gegenstände nnt Ernst und Sorgfalt zu wachen.

Wo dermalen innerhalb der Ortschaften rohes Erdöl oder unzulässige Quantitäten von gereinigtem Erdöl gelagert sind, ist für den Vollzug von 8- 3. eine angemessene Frist anzuberaumen.

8- 8. Verfehlungen gegen obige Vorschriften werden nach der Gencralverordnung vom 13. April 1808, beziehungsweise nach Art. 1 des Polizeistrafgesetzes vom 2. Oktober 1839 geahndet.

Stuttgart, 4 Juli 1865. Geßler.

C a l w. Au die Gemeinderäthe.

In Folge der Anordnung des K. Verwaltungsraths der Gebäudebrandversicherungsanstalt vom 14/20. d. M.^werden die Gemeinderäthe unter Hinweisung aus Art. 12 des Gesetzes vom 14. März 1853 neue Handausgabe des Gesetzes L>. 15 Buch­stabe n. aufgefordert, nach geeignetem Aufruf an die Bethciligten zur unverweilten Anmeldung die Durchsicht des Fenerversiche- rui gsbuchs hinsichtlich derbei der Landcsaustait versicherten Fabriken und andern Gebäude mitwerthvoll n Au- behörden alsbald vorzunehme» und das Ergebniß dem Oberamt binnen 20 Tagen anzuzeigen, wobei die zu schätzenden Ge­genstände (Gebäude oder Zubehörden) und ihr muthmaßlicher Werth beiläufig anzugeben sind, damit daraus entnommen werden kann, ob die Abfindung des Brandversicherungs-Jnspektors nothwendig ist. , ^

Von denjenigen Gemeinden, in welchen sich keine Fabriken oder andere Gebäude mit werthvollen Zubehordcn befinden, sind Fehlanzeigen nicht einzusenden.

Calw, 23. Juli 1865. Kon. Oberamt.

Schippert.

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