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Calwer Wochenblatt.
Amts- und IntelligenMatt für den Wezirk.
In tk aiw adoi,, >rt manbeiderRedaki«. n, auowäris bei den len oder dem näll'-i- gelegencn Postaiu: — Die Einrückunndge- bubr beträgi 2 kr. in, die dreispaltige Zeil. oder deren Rann>.
Samstag, den 10. Juni.
18K5.
Amtliche Dekanntmachungen.
C a l w.
Nachdem durch Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 17. v. Mts., Regbl S. 101, vie Ertheilung der Erlaub- niß zu Errichtung oder Veränderung unbesteigbarer Kamine in den meisten Fällen den Gemeinderäthen überlassen worden ist, so hat man in Nachstehendem die Vorschriften über die Herstellung der Kamine zusammen- gestellt, und trägt den Gemeinderäthen auf, bei Ertheilung der Erlaubniß zu Errichtung unbesteigbarer Kamine die betr. Vorschriften den Bauenden und deren Handwerksleuten vollständig zu eröffnen
De« 8 Juni 1865.
K. Oberamt.
Act Reuß, A.-V.
Vorschriften
d« Bauordnung, bezüglich der Kamine:
Jede Feuerung ist mit einem Kamine oder einer andern Rauchableitung, welche besteigbar oder unbesteigbar sein kann, zu versehen. Die Gestalt, Stärke und Weite der Einrichtung ist nach der Stärke der Feuerung zu bemessen, und muß die Einrichtung eine sichere Grundlage und Unterstützung haben «
Die Errichtung eines unbesteigbaren Kamins ist nur in Häusern, welche mit feuersicherem Material gedeckt sind, gestattet. Sind Gebäude', welche nicht mil feuersicherem Material gedeckt sind, in der Nähe, so muß die Mündung des unbesteigbaren Kamins wenigstens 30 Fuß von den Dächern aus nicht seuersicherem Stoffe entsernt bleiben.
Des zweiten Hochbau-Gesetzcs-EiUwnrfS:
§. 48.
Hinsichtlich der Herstellung der Kamine ist Nachstehendes zu beobachten:
Kamine sind senkrecht auszusühren ; wo ausnahmsweise die Einteilung eines Hauses eine Abweichung von der senkrechten Stellung unabweislich gebietet, find die Ecken des KaminS durch Pfeiler von liegenden Backsteinen oder Gluckern.welche jedoch in das Gemäuer des Kamins selbst nicht eingreifen dürfen und wenigstens auf einer festen wagrech- lenHolzunterlagr ruhen müssen,zu unterstützen.
Der Boden unter einem Kamin, welches auf Gebälke beginnt, muß aus doppelter Steinlage bestehen.
§. 49.
Di« Lichtweite der Kamine wird folgendermaßen bestimmt:
1) für die quadratischen (vierseitigen) besteigbaren Kamine wenigstens 1 Fuß 7 Zoll 5 Linien ins Gevierte;
2) für die länglich vierseitigen besteigbaren Kamine wenigstens
1 Fuß 7 Zoll 5 Lin. lang, 1 „ 5 „ breit;
3) sür unbesteigbare vierseitige Kamine r>- 7 Zoll /
b. lO „ ins Gevierte im Licht;
o. 12 „ ^
4) für die unbesteigbaren länglichtenKamine a. 10 Zoll lang und 5 Zoll breit,
5- 12 „ „ v ^ » »
o. 14 „ „ » 10 „ „
5) runde unbesteigbare Kamine a. mit 7>/r Zoll Durchmesser, b- „ 11 „
Quadratische
Kamine.
Oblonge Kamine.
Runde
Kamine.
Lichtweitc.
b«»ac.
Breite.
Durchmesser -
7 Zoll
10 Zoll
5 Zoll
7Zoll5L.
10 „
12 .,
? »
11 » 5„
12 „
14 „
10 ft s
17 „5L.
17 „ 5L j
14 „ !
Bei Kaminen für Kohlenfeuerungen kann bezüglich der vorgeschriebenen Weite derselben entsprechende Abweichung gestattet werden.
Die Weite der unbesteigbaren Kamine muß von unten bis zur Ausmündung, winkelrecht gemessen, durch die Axe des Schlauebs, durchaus die gleiche sein.
§ 50.
Die Kamine sind in ihrer ganzen Höhe mit liegenden, mindestens 3 Zoll 4 Linien breiten gebrannten Steinen oder von Gußeisen herzustellen.
Kamine sür stärkere Feuerungen müssen von liegenden Backsteinen wenigstens 5 Zoll stark aufgeführt werden und 1 Zoll von allem Holzwerk entfernt stehen.
Die Stärke der Kamine ist bei freier Stellung derselben zu vermehren, wenn die Höhe des Stockwerks über 14 Fuß beträgt.
Kein Holzbestandtheil irgend einer Art darf in die Wände der Kamine eingreifen. Diese dürfen daher nicht aus die Zwischen- gebälke gestützt (übersetzt) werden.
Die Wände derselben sind von innen und außen (innen glatt) zu verputzen.
8 51.
Wo das Kamin Rieg>lwandungen, Be- standtheile von Dachwerken, Treppen, Getäfer rc. rc berührt oder nicht wenigstens 3 Zoll davon absteht, sind deren Holzbe- standtheile durch eine Lage von Dachplatten
in Möriel oder Lehm befestigt von den Kaminwänden zu scheiden.
Von einem nahe liegenden hölzernen Gebäudetheil muß die Mündung des Kamins entweder 5 Fuß abstehen oder 3 Fuß höher als die benachbarte Wand geführt werden.
8 52.
Wo das Kamin ein Gebälke durchdringt, sind dessen Holzbestandtheilr durch eine doppelte Lage von Dachplatten in Lehm von den Kaminwänben zu scheiden und dürfen die oberen Theile der letzteren nicht auf die Zwischmgebälke sich stützen (nicht übersetzt werden).
8- 53.
Das Kamin ist bei Dächern mit feuerfestem Deckmaterial bis an die Aüsmün- dung wenigstens 1 Fuß 5 Zoll, bei Dächern mit brennbarem Material aber mindestens 3 Fuß über den First aufzuführen.
Bei den mit starken Feuerungen verbundenen Kaminen kann im einzelnen Falle eine größere Höhe vorgeschrieben werden.
Durchdringt das Kamin nicht den First, sondern nur die Dachfläche, so muß die Ausmündung 5 Fuß von der Dachseite (wagrecht gemessen) abstehen. Bei Gebäuden, welche mit brennbarem Material gedeckt sind, muß die Ausmündung wenigstens 8 Fuß abstehen.
8.54.
Ein Kamin soll in der Regel eine senkrechte Stellung haben.
DasJneinandersühren unbesteigbarer Kamine, sowie das Führen unbesteigbarer Kamine in besteigbare ist unzulässig.
Das Schleifen eines Kamins darf unmittelbar niemals auf hölzernen, sondern nur aus eisernen oder steinernen Stützen geschehen.
Bei Schleifungen besteigbarer Kamine in horizontaler Richtung oder mit geringer Ansteigung ist die untere Wand des Kamins aus gesalzte Steinplatten in Möriel oder Lehm zu legen.
Das Schleifen unbesteigbarer Kamine ist nur in soweit erlaubt, als das Kamin durch eine steinerne Mauer von gehöriger Stärke zieht Tie Abweichung der senkrechten «Stellung darf jedoch im höchsten Falle nur 30 Grad betragen (d. h. die schiefe Linie muß mit dem Horizont einen Winkel von wenigstens 60 Grad bilden), und w der Uebergang von der senkrechten z>- fen Richtung durch eine Bog«'' mindestnes zwei Fuß Halbmes' werden.