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Calwer Wochenblatt.

Amts- und IntelligenMatt für den Wezirk.

In tk aiw adoi,, >rt manbeiderRedaki«. n, auowäris bei den len oder dem näll'-i- gelegencn Postaiu: Die Einrückunndge- bubr beträgi 2 kr. in, die dreispaltige Zeil. oder deren Rann>.

Samstag, den 10. Juni.

18K5.

Amtliche Dekanntmachungen.

C a l w.

Nachdem durch Verfügung des K. Mi­nisteriums des Innern vom 17. v. Mts., Regbl S. 101, vie Ertheilung der Erlaub- niß zu Errichtung oder Veränderung unbe­steigbarer Kamine in den meisten Fällen den Gemeinderäthen überlassen worden ist, so hat man in Nachstehendem die Vorschriften über die Herstellung der Kamine zusammen- gestellt, und trägt den Gemeinderäthen auf, bei Ertheilung der Erlaubniß zu Errichtung unbesteigbarer Kamine die betr. Vorschriften den Bauenden und deren Handwerksleuten vollständig zu eröffnen

De« 8 Juni 1865.

K. Oberamt.

Act Reuß, A.-V.

Vorschriften

d« Bauordnung, bezüglich der Kamine:

Jede Feuerung ist mit einem Kamine oder einer andern Rauchableitung, welche besteigbar oder unbesteigbar sein kann, zu versehen. Die Gestalt, Stärke und Weite der Einrichtung ist nach der Stärke der Feue­rung zu bemessen, und muß die Einrichtung eine sichere Grundlage und Unterstützung ha­ben «

Die Errichtung eines unbesteigbaren Kamins ist nur in Häusern, welche mit feuersicherem Material gedeckt sind, gestattet. Sind Gebäude', welche nicht mil feuersiche­rem Material gedeckt sind, in der Nähe, so muß die Mündung des unbesteigbaren Kamins wenigstens 30 Fuß von den Dä­chern aus nicht seuersicherem Stoffe entsernt bleiben.

Des zweiten Hochbau-Gesetzcs-EiUwnrfS:

§. 48.

Hinsichtlich der Herstellung der Kamine ist Nachstehendes zu beobachten:

Kamine sind senkrecht auszusühren ; wo ausnahmsweise die Einteilung eines Hauses eine Abweichung von der senkrechten Stell­ung unabweislich gebietet, find die Ecken des KaminS durch Pfeiler von liegenden Back­steinen oder Gluckern.welche jedoch in das Ge­mäuer des Kamins selbst nicht eingreifen dürfen und wenigstens auf einer festen wagrech- lenHolzunterlagr ruhen müssen,zu unterstützen.

Der Boden unter einem Kamin, welches auf Gebälke beginnt, muß aus doppelter Steinlage bestehen.

§. 49.

Di« Lichtweite der Kamine wird folgen­dermaßen bestimmt:

1) für die quadratischen (vierseitigen) besteigbaren Kamine wenigstens 1 Fuß 7 Zoll 5 Linien ins Gevierte;

2) für die länglich vierseitigen besteigba­ren Kamine wenigstens

1 Fuß 7 Zoll 5 Lin. lang, 1 5 breit;

3) sür unbesteigbare vierseitige Kamine r>- 7 Zoll /

b. lO ins Gevierte im Licht;

o. 12 ^

4) für die unbesteigbaren länglichtenKamine a. 10 Zoll lang und 5 Zoll breit,

5- 12 v ^ » »

o. 14 » 10

5) runde unbesteigbare Kamine a. mit 7>/r Zoll Durchmesser, b- 11

Quadratische

Kamine.

Oblonge Kamine.

Runde

Kamine.

Lichtweitc.

b«»ac.

Breite.

Durchmesser -

7 Zoll

10 Zoll

5 Zoll

7Zoll5L.

10

12 .,

? »

11 » 5

12

14

10 ft s

175L.

17 5L j

14 !

Bei Kaminen für Kohlenfeuerungen kann bezüglich der vorgeschriebenen Weite dersel­ben entsprechende Abweichung gestattet wer­den.

Die Weite der unbesteigbaren Kamine muß von unten bis zur Ausmündung, winkelrecht gemessen, durch die Axe des Schlauebs, durch­aus die gleiche sein.

§ 50.

Die Kamine sind in ihrer ganzen Höhe mit liegenden, mindestens 3 Zoll 4 Linien breiten gebrannten Steinen oder von Guß­eisen herzustellen.

Kamine sür stärkere Feuerungen müssen von liegenden Backsteinen wenigstens 5 Zoll stark aufgeführt werden und 1 Zoll von allem Holzwerk entfernt stehen.

Die Stärke der Kamine ist bei freier Stellung derselben zu vermehren, wenn die Höhe des Stockwerks über 14 Fuß beträgt.

Kein Holzbestandtheil irgend einer Art darf in die Wände der Kamine eingreifen. Diese dürfen daher nicht aus die Zwischen- gebälke gestützt (übersetzt) werden.

Die Wände derselben sind von innen und außen (innen glatt) zu verputzen.

8 51.

Wo das Kamin Rieg>lwandungen, Be- standtheile von Dachwerken, Treppen, Ge­täfer rc. rc berührt oder nicht wenigstens 3 Zoll davon absteht, sind deren Holzbe- standtheile durch eine Lage von Dachplatten

in Möriel oder Lehm befestigt von den Ka­minwänden zu scheiden.

Von einem nahe liegenden hölzernen Gebäudetheil muß die Mündung des Ka­mins entweder 5 Fuß abstehen oder 3 Fuß höher als die benachbarte Wand geführt werden.

8 52.

Wo das Kamin ein Gebälke durchdringt, sind dessen Holzbestandtheilr durch eine dop­pelte Lage von Dachplatten in Lehm von den Kaminwänben zu scheiden und dürfen die oberen Theile der letzteren nicht auf die Zwischmgebälke sich stützen (nicht übersetzt werden).

8- 53.

Das Kamin ist bei Dächern mit feuer­festem Deckmaterial bis an die Aüsmün- dung wenigstens 1 Fuß 5 Zoll, bei Dä­chern mit brennbarem Material aber min­destens 3 Fuß über den First aufzuführen.

Bei den mit starken Feuerungen ver­bundenen Kaminen kann im einzelnen Falle eine größere Höhe vorgeschrieben werden.

Durchdringt das Kamin nicht den First, sondern nur die Dachfläche, so muß die Ausmündung 5 Fuß von der Dachseite (wagrecht gemessen) abstehen. Bei Gebäu­den, welche mit brennbarem Material ge­deckt sind, muß die Ausmündung wenigstens 8 Fuß abstehen.

8.54.

Ein Kamin soll in der Regel eine senk­rechte Stellung haben.

DasJneinandersühren unbesteigbarer Ka­mine, sowie das Führen unbesteigbarer Ka­mine in besteigbare ist unzulässig.

Das Schleifen eines Kamins darf un­mittelbar niemals auf hölzernen, sondern nur aus eisernen oder steinernen Stützen geschehen.

Bei Schleifungen besteigbarer Kamine in horizontaler Richtung oder mit geringer Ansteigung ist die untere Wand des Ka­mins aus gesalzte Steinplatten in Möriel oder Lehm zu legen.

Das Schleifen unbesteigbarer Kamine ist nur in soweit erlaubt, als das Kamin durch eine steinerne Mauer von gehöriger Stärke zieht Tie Abweichung der senkrech­ten «Stellung darf jedoch im höchsten Falle nur 30 Grad betragen (d. h. die schiefe Linie muß mit dem Horizont einen Winkel von wenigstens 60 Grad bilden), und w der Uebergang von der senkrechten z>- fen Richtung durch eine Bog«'' mindestnes zwei Fuß Halbmes' werden.