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geradezu die Versicherung auszusprechen, wie sehr sie sich in ge­wissen Fragen in Uebereinstimmung mit dem ganzen Volke be­findet. Es ist uns hie nach eine heilige Pflicht, Einer hohen Kammer der Abg. Kunde davon zu geben, mit welch boher Be­friedigung wie die seit der Auslösung der dritte», zur Beratbung einer Revision der Verfassung berufenen Lanbesversammltmg am 6. Nov. 1850 zum öfter», namentlich von dem Abgeordneten Holder durch seine Interpellation am 24. Febr. 1864, ferner in der Adresse an die Krone beim Regierungsantritt des jetzigen Kö­nigs, und endlich neuerdings durch die Interpellation Hölders am 10 Jan. d. I. ausgesprochenen Bemühungen, die Revision unserer Verfassung aus die Tagesordnung gesetzt zu sehen, ver­nommen haben. Daß auf diese wiederholten Aeußerungen aus dem Schooße der hohen Kammer der Abg, die nicht nur ihre materielle Berechtigung haben, sofern die Nevisionsfrage eine aus den Forderungen der Zeit und aus dem Rechtsbewußisein des Volkes herausgewachsene ist, sondern auch ihre formelle in der eigenen Zusicherung der Regierung am 6 Nov. 1850, daß das Revinonswerk nur ein aufgeschobenes sein soll, 'die Regierung in jüngster Zeit die Auskunft gegeben hat, daß umfassende Vorar­beiten deßfalls eingssleitet seien, und eine Vorlage dem nächsten Landtage werde gemacht werden können, kann uns nicht insoweit beruhigen, daß wir deßhalb die Sache aus dem Auge lassen wür­den. Im Gegentheil halten wir den Zeitpunkt, nachdem in jüngster it jene Auskunft vom Ministertische gegeben worden, sür höchst

des Volkes stehen, daß Eine hohe Kammer der Abgeordneten auch ohne unsere spezielle Bitte demselben aus die Dauer kaum ihr Obr wird verschließen können. Daß wir gleichwohl uns erlauben, unsere Bille anzubringen, möge Eine hohe Kammer der Abg aus Rechnung unserer Ueberz-ngung schreiben, baß Eine hohe Kammer auf viel festerem Boden steht, viel energischer für die Wünsche des Volkes eintreten, viel ruhiger und fester den etwaigen Wider­stand der Regierung bekämpfen kann, wenn sie di- thatsächlirben Beweise für diese Wünsche in Händen hat und ihr dadurch der Beweis ermöglicht wird, daß die öffenilicheMeinung keineChimäre ist.

Und kaum wird es irgend einen Wunsch des Volkes geben, der einfacher und leichter zu begründen wäre, als dieser. Die Solidität alles Gemeindelebens, das die Grundlage des ganzen Staatslebens ist, beruht aus dem Vertrauen, bas zwischen einer Gemeinde und ihrem Vorsteher bestehen soll. Wo das Vertrauen, wir wollen nicht einmal sagen: die Liebe zwischen beiden aufhört, beginnt der Unfriede, die Wurzel unsäglichen Elends im Privat-, wie im Gemeindeleben. Daß aber darunter die Sicherheit der Verwaltung, die Integrität der Rechtspflege, soweit sie vor der Hand noch im Bereich der Gemeindebehörden liegt, daß oft für lange Zeiten die ökonomische und sittliche Wohlfahrt einer Ge­meinde darunter zu leiden hat, wenn sich der Geist des Miß­trauens und Unfriedens zwischen einer Gemeinde und ihren Vor- steber gestellt hat, dafür bietet das tägliche Leben so viele sprechende Beispiele und gewähren die Gesetze in den meisten Fällen so we- geeignet, um an Eine hohe Kammer der Äbg. die ebenso dringende,! nig Schutz, daß als der einzige Ausweg der erscheint, die Amts- als dem wahren Wohl des Königs, wie des Volkes emsprechende! baner der Ortsvorsteher aus eine gewisse Zeit zu beschränken. Bitte zu richten, Hochdieselbe möge der Frage von der Revision! Wohl hört man vielfach dagegen den Einwand erbeben, baß bei

unserer Verfassung ihre ununterbrochene Aufmerksamkeit schenken, und wenn auch vorerst nicht das ganze Verfassungswerk dieser von den seit nahezu 50 Jahren gänzlich veränderten Zütverhält- nissen geforderten Revision unterworfen werden kann, dock zu­nächst die Regierung zu einer Vorlage in Betreff derjenigen Punkte zu veranlassen suchen, welche nicht nur in der Interpellation Höl­ders vom 24 Febr. 1864, sondern auch in den Beschlüssen der in Eßlingen am 27. Dez v. I abgehaltenen Landesversammlung als die unabweisbarsten Wünsche des Volkes heransgehoben sind, und welche im Einzelnen bestehen

1) in der Ausscheidung der durch Geburt oder Stand bevor­rechteten Mitglieder aus der Kammer der Vollsabgeordneten,

2) in der Wiedereinführung deS allgemeinen Stimmrechts, das weder an eine besondere Art von Steuer, noch an den Besitz des Bürgerrechtes am Orte des Wvhusitzes geknüpft sein soll;

3) in der Wiedereinführung der dierekten und geheimen Wahl und

4 ) in der Aushebung des Zweikammersystems und Vereinigung Aller Vertreter des Volkes in Einer Kammer.

Indem wir unsere Aufgabe erfüllen, diese Fragen als die­jenigen zu bezeichnen, deren befriedigende und baldige Lösung dem Volke am dringendsten am Herzen liegt, glauben wir von einer näheren Begründung derselben füglich Umgang nehmen, diese vielmehr mit Ruhe der weisen und gerechten- Würdigung Einer hohen Kammer der Abg. überlassen zu dürfen, die, wie wir test überzeugt sind, unserer ehrerbietigsten Bitte den einzig richtigen Beweggrund unterstellen wird, der sür uns in der innern Be­friedigung über die Harmonie mit den Wünschen des Volkes und der daraus hervorgehenden sittlichen Kräftigung Einer hohen Kam mer der Abg. in dem je bälder je lieber bevorstehenden Kampfe um das ganze, volle Recht des Volkes besteht.

Ehrerbietigst rc.

. . , Kalw, den 29. Januar 1865

Ehrerbietigste Bitte von Einwohnern der Stadt Calw um Ans Hebung der Lebenslänglichkeit der Ortsvorsteher.

Hohe Kammer der Abgeordneten!

Wenn die Unterzeichneten es unternehmen, an Eine hohe Kammer der Abgeordneten die ehrerbietigste Bitte um Aufhebung de-Lebenslänglichkeit der Ortsvorsteher zu richten, so sind sie sich wohl bewußt, von welcher Tragweite diese Bitte ist, sie sind sich aber auch bewußt, daß sie danüt so sehr im Einklänge mit einem durch das ganze Land täglich lauter werdenden allgemeinen Wunsche

beschränkter Amlsdauer sich selten mehr tüchtige Männer zur Ue- bernahme des Ortsvorsteheramtes bereit finden werden. Wenn es aber eine ewige Wahrheit ist, Laß das Recht und die Wahr heil, wenn auch oft lange angefeinvet, am Ende doch immer den Sieg behauptet, so wird auch ein als tüchtig bewährter Ortsvor­steher ruhig den Anfeindungen der Schlechten die Stirne bieten und seine Wiederwahl den Händen der Bessern anverlraucn dürfen. Wird vollends dadurch, daß die Aufhebung der Lebenslänglichkeit der Ortsvorsteher gesetzlich ausgesprochen wird, die Nothwendig- keit erkannt, den Gcschästskreis derselben, dem so Manche, so, wie er gegenwärtig bestimmt ist, nicht gewachsen sind, und oft nach langer Uebuna kaum gewachsen werden, so werden sich auch der Männer immer mehrere finden, die zur Uebernahme des Amtes beiähigt sind, und sprechen wir es ausdrücklich hier als unsere Ueberzeugung aus, daß die gesetzliche Aufhebung der Lebensläng- lichkeit der Ortsvorsteher unmittelbar eine Reorganisation der ganzen sGemeindeocdnnng zur Folge haben muß.

Wir glauben uns zur Begründung unserer oben gestellten Bitte auf dieses Wenige beschränken zu dürfen, und geben- nns der Hoffnung hin, daß cs genügen werde, um die Aufmerksam­keit Einer hohen Kammer der Abg. der Frage überhaupt zuzu­wenden, was sie veranlassen möge, von der Königlichen Regie­rung eine Gesetzesvorlage, wenn auch nicht mehr auf diesem, doch um so sicherer auf dem nächsten Landtage zu erbitten, deren ganzer Inhalt mit den wenigen Worten bezeichnet werden kann:Die Lebenslänglichkeit der Ortsvorsteher ist aufgehoben.*

Ehrerbietigst rc.

In Stuttgart starb^ am 28. Jan. der Regierungsrath a. D. llr. Gmelin, vormals Oberanumann in Calw.

Stuttgart, 27. Jan. (95. Sitzung der Kammer der Ab­geordneten.) Eine Anzahl von Einwohnern aus Grunbach, Ober­amts Schorndorf, bitter um Beibehaltung der Todesstrafe. Der Präsident theilt mit, daß er wöchentlich nur 4 Sitzungen abzuhal- ten gedenke, um den Commissionen Zeit zu ihren Arbeiten zu geben. Nun wird auf das Pensionsgesetz übergegangen. Art. 1 desselben, den die Commission als Art. 2 bezeichnen will, handelt von den Quiescenzgehalten. Die Regierung setzt sie aus 60 Proc. des wirklichen Gehaltes fest, und will, wenn der Beamte das 40. Lebensjahr zurückgelegt hat, bis zu dessen 70. Jahr jährlich um 1'/, Proc. aufsteigen Tie Commission beantragt, sie auf 50 Proc des Gehaltes sestzustcllen und will bei Dienstgehakten von über 1200 fl. nur um IV« Proc aussteigen. Holder jührt ein«»