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btatttrscheiiitwöcveat- li<1> kreimat, n.imiicki Dienstag, Donnerstag u Samstag Abeniie- ineiuonreis halb^strl. in., oiircki die Post be­zogen >»i Bezirk 1 st. >5,' kr., sonst in gonz Württemberg Ist.ZOkr.

Calwer Wochenblatt.

Amts- und Intelligcnzblatt für den Dezirk.

In Ealw abonnir man bei der Redaktion aufwärts bei den Bo­ten oder dem nächft- gelegenen Postamt. Die Einrüekungsge- buhr betragt 2 kr. fnr die' dreispaltige Zeile ode> deren Raum.

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Donnerstag, den 6. Oktober.

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Amtliche Bekanntmachungen.

Calw. An die Ortsbehörden.

Da in Anregung gebracht worden ist, anstatt des vergänglichen und dennoch lheuren Eichenholzes zu Oberamtsgrenztafeln, Wegweisern und Ortstafeln Gußeisen zu verwenden, was zugleich eine gefälligere Form der Säulen zuläßt, so hat das K. Mini­sterium des Innern die in der den Ortsbehörden zugehenden Lithographie bezeichnet? Form der Säulen und Tafeln genehmigt und dabei bemerkt:

1) Die Anschaffung gußeiserner Oberamtsgrenztafeln, Wegweiser und Ortstafeln ist in das freie Ermessen der betreffenden Amts­körperschaften und Gemeinden gestellt und können solche jederzeit auf Bestellung von dem K. Hüttenamt Wasseralfingen fertig lsammt Inschrift und Anstrich) bezogen werden.

2) Bei der Bcstell«ng ist die Inschrift genau und deutlich anzugeben. Bezüglich der Ueberschrift der Wegweiser ist sich auf Angabe der Hauptorte zu beschränken. Tie Arme sind so eingerichtet, daß wenn die Säule gesetzt ist, erstere nach der Richtung der Straße gedreht und sodann mit einem eisernen Stift befestigt werden können.

Bei der Bestellung ist zu bemerken, ob die Wegweiser ein , zwei-, drei-- oder vierarmig gewünscht werden. Insbesondere ist in Beziehung auf die. Ueberschrift anzugrben, ob dieselbe aus die obern oder untern Tafeln gegossen werden soll und ob dieselbe vonj außen gegen die Säule oder von der Säule gegen außen anzubringen ist.

Würde bei einzelnen Armen die Ueberschrift auf beiden Seiten der Tafel gewünscht, so wäre dieß besonders zu bemerken.

3) Die Löcher zu den Säulen sind 3 Fuß tief zu graben und die untern 5 Zoll mit kleingeschlagenen Steinen oder ca 1'/- Kubikzoll großen Kieseln festgestampft auszufüllen. Das Verspannen geschieht in der gewöhnlichen Weise mit kleingeschlagenen Steinen oder Kieseln

4) La eine Befestigung der gußeisernen Säule auf einen steinernen Sockel stets mangelhaft bleibt und eine Beschädigung umsomehr zu befürchten ist, als die Oberamtsgrenztafeln und Wegweiser meistens entfernt von Ortschaften liegen, daher nicht unter beständiger Aufsicht stehen, so ist auch der Fuß der Säulen von Eisen angeordnet, was sich auch aus dem Grunde empfiehlt, als nicht in allen Gegenden des Landes taugliche Sockelsteine zu haben wären.

5) Was die Kosten betrifft, so stellt sich der Preis

s) für eine Oberamtsgrenztafel auf 38 fl. 42 kr.

b) für einen zweiarmigen Wegweiser auf 36 fl. 6 kr.

vierarmigen auf 43 fl. 42 kr.

a) eine Ortstafel auf 35 fl. 30 kr. '

Hierunter sind Modcllkosten, Anstrich und Ueberschrift begriffen und nur die Transportkosten und die Verpackung werden besonders berechnet.

Die obigen Kosten werden nur um Weniges mit dem wirklichen Aufwand differiren, je nachdem mehr oder weniger als die gewöhnliche Anzahl Buchstaben aufzugicßen sind. (Der einzelne Buchstabe wird zu 2 kr. berechnet.)

Ten Gemeinden wird diese dauerhaftere und gefälligere Art von Wegweisern und Ortstafeln zur Anwendung empfohlen.

Den- 1. Oktober l864. K. Oberamt. Schippert.

Calw. Das Kleemeistereiwesen betreffend.

Nach den Bestimmungen der neuen Gewerbe-Ordnung ist der gewerbsmäßige Betrieb der Kleemeisterei im Allgemeinen freigegeben und es ist auch jedem Eigentümer eines getödteten oder gefallenen Thieres gestattet, dessen Uebcrreste nach seinem Er­messen zu benützen oder zu verwerlhen, es müssen jedoch in beiden Beziehungen die durch die Ministerial Verfügung vom 11. Mai d. I. Reg. Bl. S. 52 vorgeschriebenen gesundbeitspvlizeilichen Vorschriften beachtet werden.

Ta cs nicht möglich ist, behufs der den Gemeinden nach Maßgabe dieser Vorschriften obliegenden polizeilichen Fürsorge sofort in allen Orten des Bezirks Wasenplätze zu bestimmen und Wasenmeister aufzustellen, so hat der Amtsversammlungs-Ausschuß im Aufträge der Amts Versammlung mit dem seitherigen Kleemeister Carle ein Uebereinkommen dahin getroffen, daß letzterer bis auf Weiteres die Stelle des Wasenmeistcrs für die sämmtlichen Gemeinden des Bezirks gegen die vom Ausschüsse festgesetzten Ge­bühren übernimmt.

Diese Uebercinkunst wird in Nachstehendem zur Kenntniß der Ortsbehörden und Bezirks-Angehörigen gebracht und cs werden die Gemeinre-Collegien hiebei aufgefordert, binnen <5 Tagen Beschlüsse darüber vorzulegen, ob sie dieser Uebercinkunst beitreten, Kl^mxj^rxj^xsen für ihre Gemeinden selbstständig ordnen wollen. Im letzteren Falle hat diese Ordnung nach Maßgabe der ^8- 2l. ff. der genannten Ministerial Verfügung zu geschehen, wozu sofort die erforderlichen Einleitungen zu treffen wären.

Ten 1. Oktober 1864. ^ K. Oberamt. Schippert.

Nedcreinkoininen zwischen dem Amtsversammlnngs-Ansschnsse und dem Klecmcistcr Carle in Calw.

8- Kleemeister Carle übernimmt für den ganzen Umfang des Obcramtsbezirks Calw die Verpflichtung, aus das Ver­langen der Eigenthumer oder auf die Weisung der Ortsbehörden unter genauer Beobachtung der Vorschriften der Ministerialverfü- gung vom 11. Mai 1864 alle abgängigen Thiere zu tödtcn, die getödteten oder gefallenen Thiere und Theile von solchen abzuholen, zu zerleget», abzuledern und einzugraben.

8 2. Als Wascnplatz zum Zerlegen und Abledern dient die bisherige Fallhötte; es hat sich jedoch Carle gefallen zu lasten, wenn ihm hiezu 'ein anderer Platz angewiesen wird.