DasLalwerWochen- diattcrscheint wöchentlich dreimal, »ämüch Dienstag, Donnerstag u. Kamstag Äbanne- niemenreis halbjährl. Ist,, durch die Post bezogen im Bezirk 1 ff. Ist kr., sonst in ganz Württemberg t fl.ZOkr.
Calwer Wochenblatt.
Amts- und Intelligenzblatt für den Pezirk.
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Nro. 77.
Dienstag, den 12. Juli.
1884.
Amtliche Dekanntmachungen.
Calw.
Den Herren Aerztcn, Geistlichen und Ortsvorstehern des Bezirks wird der nachstehende Erlaß des K. Medicinalkollegiums vom 20. v. M. sammt Beilagen mit dem Ersuchen eröffnet, die verlangten Notizen, wenn möglich in den nächsten 10 Tagen, an den Oberamtsarzt einznsenden.
Dabei wird bemerkt, daß die Aufnahme von Cretinen nicht gewünscht wird.
Den 9. Mai 1864. Kön. Oberamt. Schippert. K. Oberamtsphysikat. vr. U. Müller
Das Königliche Medicinal-Collegium an das Oberamt nnd Oberamts-Physikat.
Wir beabsichtigen nach erhaltener Zustimmung des K. Ministeriums des Innern zum Bebufe der Abfassung einer statistischen Zusammenstellung aller Geisteskranken in Württemberg, Erhebungen über die Zahl und Kategorie der in jedem Oberamtsbezirk derzeit sich befindenden Geisteskranken mit Ausschluß der in den unter Staats-Aufsicht stehenden Irren-Anstalten des Landes untergebrachten Kranken anstellen zu lassen und wollen demgemäß den Oberamtsarzt beauftragt haben, die Aufnahme im Laufe des Monats Juli l. I. hierher vorzulegen.
Der Oberamtsarzt hat sich zu diesem Zwecke mit den Aerzten seines Bezirks ins Benehmen zu setzen, diese zu veranlassen, die nöthigen Notizen zu geben und wo diese nicht im Stande sein sollten, die erforderliche Auskunft zu ertheilen, die Mitwirkung der Ortsgeistlicken und Örtsvorstände nachzusuchen.
Schließlich ist noch anzufügen, daß die zu Hause sich befindlichen beurlaubten, noch im Verbände einer Anstalt stehenden Kranken zwar ebenfalls aufzuführen sind, daß aber dieser Umstand ausdrücklich zu bemerken ist.
Stuttgart, 20. Juni 1864. Fleischhauer.
Instruktion.
Schwermut h, Trübsinn ist der Zustand, wo die Seele und das Gemüth niedergedrückt und angsterfüllt ist, wo drohende Gefahren, Unfälle, der Tod (ohne Ursache dazu) befürchtet werden und das ganze Thun und Treiben davon beherrscht ist. Der Mensch kommt sich elend, verlassen, schlecht vor, zeigt Neigung zum Selbstmord rc., erwartet allgemeine Vernichtung, arbeitet nicht mehr rc. rc.
Tobsucht: Allgemeine Aufregung, Selbstüberhebung, meist heitere Stimmung bis zur Ausgelassenheit, Ausbrüche von Wuth; öfterer Wechsel der Erscheinungen, Erhöhung der Kraft, Steigerung der Triebe, rastlose Thätigkeit ohne feste Zwecke und ohne Nachhalt. Melancholie ist meist vorhergegangen.
Wahnsinn, Verrücktheit: Der Verstand hat nothgelitten; fixe Ideen, d. h. bleibende falsche Vorstellungen und Ansichten über sich und andere sind eingetreten und noch vorhanden, der Kranke hält sich für etwas Anderes, als er ist, für Gott, den König, einen Millionär u. dgl., will sich seines früheren Lebens nicht mehr erinnern. Die Seelenthätigkeit ist in der Richtung der Wahnideen sehr erregbar, in anderen Richtungen schon geschwächt. Tobsucht ist vorhcrgegangen und tritt anfallsweise periodisch noch ein.
Blödsinn: Die Geisteskraft ist theilweis oder ganz erloschen, die Kranken sind kindisch, läppisch, unsläthig bis thierisch, wenig achtsam aus ihre Umgebung folgen sie nur den einfachsten Narurtrieben, oft kaum diesen. Ihr ganzes Wesen ist schlaff und matt und verräth leicht das Gestorbensein des geistig-sittlichen Menschen.
Wohnort der Familie des Kranken und
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Zst derielbe immerod-zei- tenweisc in einem Zustand. derUn- terbrinqung in einer Anstalt erfordert.
Wie
und
wo ist er untergebracht?
Cal w.
Schulden-Liquidation.
In der Gantsache des Georg August Braun, vormaligen Lammwirths in Unterreichenbach, nun Graveur in Pforzheim, wird die Schulden-Liquidation sammt den gesetzlich damit verbundenen weitern Verhandlungen am
Montag, den 29. August d. I, Vormittags 8 Uhr,
auf dem Rathhause in Unterreichenbach vvr-
genommen werden, wozu man die Gläubiger und Bürgen hiemit vorladet, damit sie entweder persönlich, oder durch hinlänglich Bevollmächtigte erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt deS Erscheinens, vor oder an dem genannten Tage ihre Forderungen durch schriftlichen Rcceß, .in dem einen wie in dem andern Falle unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte anmel
den. Die nicht liquidirenden Gläubiger werden, soweit ihre Ansprüche nicht aus den Gerichtsakten bekannt sind, an dem Schluffe der Liquidations-Verhandlung durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Massegegenstände und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitreien.