Das Ergebniß des Liegenscbäftsverkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern laust die gesetzliche fünfzehn- tägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers, in dem Fall, wenn der Liegenschafts-Verkauf vor der Liquidations Tagfahrt, stattgesundcn hat, vom Tag der Liquidation an, und wenn der Verkauf erst nach der Liquidations-Tagfahrt vor sich geht!, von dem Verkaufstag an.
Als besserer Käufer wird nur Derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt, und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.
Den 8. Juli 1864.
K. Oberamtsgericht.
Hartmeyer.
2)1. Calw.
Verschollener.
Jakob Jourdan, geboren am 22. Dezember 1793, Sohn des Schulmeisters Jakob Jourdan von Neubengstett und der Anna Maria, geb, Barall, ist verschollen und würde, wenn er noch am Leben wäre, das 70. Jahr zurückgelegt haben.
Es ergeht daher an den Verschollenen sowohl als an seine etwaigen Leibes-Erben die Aufforderung, sich binnen neunzig Tagen bei dem Oberamtsgericht dahier zu melden, widrigenfalls derselbe für tobt und ohne Leibeserben verstorben erklärt und sein Vermögen an seine nächsten Seiten-Ver- wandten nach landrechtlicher Ordnung ver- theilt werden würde.
Den 8. Juli 1864.
K. Oberavtsgericht.
H a r t m e y e r.
Calw.
^unz verhinderten Maulkorbe versehen ist, trifft ebenfalls eine Strafe .von , 3 fl., im Wiederholungsfälle von 6 fl
3) Hunde, die ohne einen vollständig ^ sichernden Maulkorb freilausend getroffen werden, ist Jedermann für den'Zweck ihrer unverzögerten Uebergabe an die Lrts-Pv- lizeibebörde einzufangen befugt.
Am 9. Juli 1864.
Stadtsckulihcißenamt.
S ch uldl.
Calw.
Nachstehende Verfügung des Mi nisteriums des Innern, betreffend die polizeiliche Aussicht über den Verkehr mit Vrod
wird hiemit zur genauen Nachachtung bekannt gemacht.
Am 9. Juli 1864.
Stadtschullheißenamt.
S ch u l d t.
Nachdem in einer größeren Zahl von Gemeinden des Landes die obrigkeitliche Feststellung einer Brodtaxe zur Zeit aufge- höct hat, wird für solche Gemeinden aus die Dauer der Aufhebung der Brodtaxe an der Stelle der Vorschriften in Ziff. 1, 2, 3 und 4 der Verfügung vom 12. Januar 1854, betreffend die Polizeiliche Aussicht auf den Verkehr mit Brod (Reg.Blatt S. 7) Nachstehendes verfügt:
1) Jeder Bäcker und Brodhändler ist verbunden, den jeweiligen Preis desjenigen Brodes, welches nach dem Gewichte verkauft wird, an dem Verkaufslokale aus eine in die Augen fallende Weise anzuzeichnen.
Auf gleiche Weise ist das jeweilige G e- wichl des kleinen Brodes (der Wecken), welches zu gleich bleibendem Preise verkauft wirb, anzuschreiben.
2) Ebenso ist jeder Bäcker und Brodhändler gehalten, den Preis des Brodes und
.das Gewicht der Wecken, sowie jede Arm- Äderung hierin vor deren Vornahme der ^Ortspolizeibehörde schriftlich anzuzeigen.
Die Ortspolizeibehörde hat diese Anzeigen zu sammeln und geordnet aufzubewahren.
3) Der von einem Bäcker oder Brodhändler angeschriebene Preis seiner Waare, beziehungsweise das angeschriebene Gewicht bleibt so lange in Gültigkeit, bis von demselben eine Aenderung angezeigt und eingeschrieben ist; cs darf jedoch die am Morgen eines Tages eingeschriebene Festsetzung im Lause desselben Tages nicht geändert werten.
4) Verfehlungen der Bäcker und Brodhändler gegen die in Ziff. l bis 3 ertheil-
. tcn Vorschriften sind nach Maßgabe des Art.
! l. des Polizeistrasgesetzes vom 2. Oktober ! 1839 (Reg Blatt S. 611) zu bestrafen.
! 5) Die Bäcker und Brodhändler sind
-verpflichtet, das Gewicht des in Ziff. 1 be- ! zeichneten Brodes voll und ohneAbzug seines Ab mangels zu gewähren und es -treten für sie die allgemeinen Vorschriften -der Art. 78 und 79 des PolizeistrafgesctzeS -vom 2. Oktober 1839 in allen Beziehungen f iu Kraft.
f 6) Eine polizeiliche Controle des Gerichts der Bäckerwaaren findet vor deren ! Verkauf nicht Statt, dagegen ist das G e - Zwickt des verkauften Brodes von !den Polizeibehörden durch öftere Brodwä- !gungen nach Maßgabe der Vorschrift des 46 der Maßordnung vom 30. November !806 (Reg Blatt S. 135) zu koutroliren.
! 7) Vorstehende Bestimmungen finden
! nicht Anwendung auf solche Bäckereiwaaren,
> welche ohneBestiminungdesGewichts ! verkauft werden.
f Im Uebrigen bleiben die Vorschriften !der Ziff. 5, 6 und 7 der Verfügung vom !l2. Januar 1854 auch für solche Gemein- !den, in welchen eine obrigkeitlich festgestellte 'Brodtaxe nicht besteht, fernerhin in Kraft.
In Gemäßheit der im letzten Wochenblatt enthaltenen
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Schutz des Publikums gegen die Gefährdung durch wn- thende Hunde
sieht man sich bis auf Weiteres zu folgenden Anordnungen veranlaßt:
1) Allen Hunden, großen wie kleinen, welche die Eigenthümec außerhalb ihrer Wohnungen oder geschlossenen Hof räume laufen lassen wollen, müssen Maulkö rbe von guter Beschaffenheit so angelegt werden, daß dadurch das Beißen sicher verhindert wird.
2) Der Eigenthümer eines Hundes, der nicht mit einem Maulkorb versehen ist, wird um 3 fl., im Wiederholungsfälle um 6 fl. bestraft.
Die meisten ledernen Maulkörbe sind in der Regel so unzweckmäßig beschaffen oder so nachlässig angelegt, daß der Zweck vollständiger Sicherheit dadurch nicht erreicht wird. Der Eigenthümer eines Hundes, der nicht mit einem jede Gefähr-
für das am Mittwoch, den 13. Juli, stattfindende
Kin-erfest.
Die Kinder versammeln sich in den betr. Schullokalen um 1 Uhr, von wo aus sie sich auf dem Brühl einfinden. Hier geht der Zug um 1'/- Uhr ab, und zwar die Ledergasse hinauf aus den Markt und durch die Bischcffsstraße wieder zurück in folgender Ordnung:
1) Eine Parthie Turner mit der Turnvereinssahne,
2) Musik,
3) die Mädchenschulen der Altersklasse nach,
4) die Stadtfahne,
5) die deutschen Knabenschulen der Altersklasse nach, sodann die Latein- und
Realschüler.
Die Erwachsenen schließen sich dem Zuge in beliebiger Ordnung an.
I Auf dem Brühl Musik und Gesang des Liederkranzes,. Spiele der Kinder. Für diejenigen Kinder, welche nicht bei Eltern oder Verwandten ein Unterkommen finden, sind besondere Tische aufgestellt.
Die Einwohnerschaft wird zu zahlreicher Betheiligung freundlich eingeladen
Gemeinderath.
Forstamt Wildberg.
Revier Stammheim.
Verkauf von tannenem Lang-
und Klotzholz
aus dem Staatswald Hönig 1 Stück, Baiersbach 36 Stück,