DaeCatwcrlVschcn- blattevschnnt willent­lich dreimal,ämlich Dicnliag, Donnerstag u Kamstag Äbai'iie- meniovreis liaUuährl. Ifl.. durch die Post be­zogen im Bezirk 1 fl. kr, sonst in qenz Württemberg 1 fl. 30kr.

Calwer Wochenblatt.

Amts- und Intelligenzblatt für den Pczirk.

In Eallv adonniri man bei der Redaktion aufwärts bei den Bo­ten oder dem nächsl- qetegenen Postamt Die Eimücknnqbqe- duhr beirach 2 kr. II» die dreispaltige Zeit, obre deren Nanin.

Nro. 74.

Dienstag, den 5. Juli.

1864.

Amtliche Dekanntmachungen.

Das Königliche Mcdicinal - Collegium

an das K. Olicramt und Oberamtö-Physikat.

Da die Erfahrung gezeigt hat, daß die für den Fall des Ausbruchs von Menschen­pocken durch die General-Verordnung vom 7. Mai 1808, Reg.-Bl. S. 249. und durch das Gesetz vom 25. Juni 1818 §. 2l, Reg.- Bl. S. 994, vorgeschriebenen Sperr-Anstal- ten dem Zwecke insofern nicht entsprechen, als die Absperrung der Wohnungen der Kran­ken durch Wachen häufig nicht mit der er­forderlichen Strenge durebgesührt worden ist, uno diese Art der Absperrung vielfach Anlaß zur Verheimlichung der Krankheit gegeben hat, so wird mit Genebmigung des K. Mi­nisteriums des Innern andurch verfügt, daß beim Vorkommen der Menschenpocken regel­mäßig von der Ausstellung einer Wache abzustehen und sich auf die Anbringung eines Warnungsanschlags an der Wohnung der Kranken zu beschränken ist. Durch die­sen Warnungsanseblag sollen diejenigen, welche in die Wohnung des Kranken ein­zugehen beabsichtigen, auf die hiedurch sür sie entstehende Gefahr der Ansteckung auf­merksam gemacht, im klebrigen aber dem Verkehre mit den Bewohnern des Hauses, in welchem Pockenkranke sich befinden, kei­nerlei Hindernisse in den Weg gestellt wer­den. Dabei wird sich Vorbehalten, auf die Maßregel des Aufsiellens einer Wache zu- rückzulommen, wo im bcfondern Falle Luß als geboten fick» tarstellt.

In Betreff des Anbringens der War­nungstafeln wird Nachstehendes vorge- schrieben:

1) Sobald dem Oberamt und Oberamts- Phhsikate die Anzeige einer Erkrankung an Menschcnpockcn zugckommen ist und der Oberamtsarzt sich von der Richtigkeit des Falles überzeugt bat, ist ein Anschlagzettel abzugeben, welchen der Ortspclizeibeamte an oder über dem gewöhnlichen Hausein­gang fest anklebcn zu lassen hat. In der Regel muß das Ankleben des Plakats im Beisein des Oberamtsarztes, nach dem er­sten Besuche, den derselbe dem Kranken ge­macht hat und an die vom Obecamtsarzte für geeignet erkannte Stelle, jedenfalls aber so geschehen, daß die Bekanntmachung beim Eingehen in's Haus leicht bemerkt und ge­lesen werden kann.

Auf den Wunsch der Haus-Mitbewohner kann aufi'dcm Plakate der Wohnraum, in welchem sich Pockenkranke befinden, durch

Beisetzung der Worte:im ersten (rc. rc.) Stock" näher bezeichnet werden.

2) Der Anschlag muß solange, als der Kranke nicht aus der Wohnung sich entser­neu Lars, und letztere nicht desinjieirt ist, belassen werken.

Ter Ortspolizeibeamte hat womöglich an jedem Tage durch einen obrigkeitlichen Diener naebseoen zu lassen, ob der Anschlag weder vorzeitig entfernt, noch beschädigt worden sei.

Wenn das Eine oder das Andere geschieht, hat der Ortspolizeibeamte sich alsbald vom Oberamte einen neuen Anschlagzettel zu er-, bitten und für dessen feste Anklebung zu sorgen.

Stuttgart, 18. Juni 1864.

Fleischhauer.

Vorstehendes wird den Ortsbehörden zur Kenntnißnahme und Nachachtung er­öffnet.

Den 29. Juni 1864.

K. Obcramt. K. Obcramtsphysicat.

Schippert. vr. Müller.

Calw.

An die Lüstlings- und Gemcindcriithe.

Die Stiftungs- und Gemeinderäthe werden aufgesordert, die auf den 1. Juli L. I. verfallenen Stiftungs- uud Gemeinde- Etats binnen 15 Tagen einzuscnden.

Stifliiiigs-Erats sind fverfallen in fol­genden . Orten: Calw, Aichhalden, Berg­orte, Dennjächt, Gestängen, Hirschau, Lie- bclsberg, Monakam, Möltlingen/ Neubu­lach, Neuheugstett, Ostelsheim, Ottcnbronn, Sommenhardk, Unterhaugstctt, Unterrcichcu- bach und Zavelstein.

Den 1. Juli 1864.

K. Oberamt und gemeinsch. Obcramt.

Schipp ert.zj Hederle.

Calw.

Nach Erlaß des K. Bergraths vom 17. v. M. ist die Besorgung des Koch- und Steinsalzverkaufs auf dem Factoricplatze Calw sür die Periode 'vom I.AJuü 1864 bis 30. Juni 1867 dem

Kaufmann F. N. Knapp in Stuttgart - mit der Verbindlichkeit übertragen worden,! jede Quantität Salz, welche während dieser- Zeit von ihm verlangt wird, ohne Aufschub s zu liefern und hiesür den Preis von 4 stch 4-Ü/z kr. für Len Cenlncr Kochsalz und 2 fl. 1!Ü/, kr. für den Ceniner Steinsalz mit 1 Pfund Gutgewicht zu berechnen. §

Den Käufern ist sür die Verpackung > keine besondere Anrechnung zu machen, wenn s

das Salz in ganzen Säcken oder Fässern bezogen wird.

Den 1. Juli 1864.

Kön. Oberamt.

Schippert.

Calw.

Flößerei betreffend

Nach einer Mitthcilungdes K. Oberamts Maulbronn vom 4. v. M.ist den Flößern des Bezirks zu eröffnen, daß sie bei Vermeidung der Strafe von 15 fl. den Oberamtsbe­zirk Maulbronn nickt mit Flößen passircn dürfen, die nicht mit einer Sperre versehen sind, und daß sic sür jeden Schaden, den sie durch Nichtanwendung der Sperre, wo es die Oertlichkeit mit sich bringt, oder überhaupt diirck Unvorsichtigkeit und Fahr­lässigkeit entrichten, verantwortlich und der Gefahr ausgesetzt seien, vor dem Civilrich- ter belangt zu werken.

Ten 2. Juli 1864.

Kön. Oberamt.

Schippert.

C a l w.

Ancwaiidcnmst.

Die ledige Catharine Gundel von Liebenzcll wandert nach Hohenwarth im Großherzogthum Baden aus, nachdem sie die verfassungsmäßige Bürgschaft gestellt, auch wegen Bezahlung etwaiger Schulden Sicherheit geleistet hat.

Den 29. Juni 1864.

K. Oberamt.

Schippert.

Hirsau, Altenstaig und Rciithin

Aufforderung

Zit Fatirnng des Capital-, Reuten-, Tienst- iind Berufs-Einkommens auf den I. InU 1864 Behufs der Bcstcnrnng pro 1864/65.

In Gemäßheit des Art. 7 des Gesetzes vom 19. Septem! er 1852 (Reg.-Bl. S. 236) wird Behufs der Fatirungdes der Besteurung unterliegenden Kapital-, Renten-, Dienst- und Be-j ruf s ei n k o m m e n s auf den 1. Juli 1864 nachstehende Aufforderung erlassen: I. Tie in Art. 2 des Gesetzes vom 19. September 1852 bezcichneten Steuerpflich-! tigen oder deren gesetzliche Stellvertreter für die im Auslände sich aufhaltcndcn die aufzustellenden Bevollmächtigten wer-! den hi ein! t auf gefordert, nach Maß­gabe des gedachten Gesetzes und der In­struktion zu Vollziehung desselben vom 10. Juni 1853 (Reg.-Bl. S. 171 folg.) an die!