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nach §. 12 der Instruktion zusammengesetzte Ortsstenerkommission spätestens bis. 1. August 1864 oder wenn vie Ortssteuerkvm- mission einen kürzeren Termin anzube- raumen für angemessen erachten sollte, innerhalb dieser Frist eine Erklärung abzugeben: a) ob sie sich am 1. Juli 1894 im Besitze steuerbarer Kapitalien und Renten (Zisf ll., 1 hienach) befunden baden, und wie Horb sich nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer aus das ganze Elatsjabr >864—65 entscheidet, der Jahres- errrag belauft? li) Wie hoch sich ihr T i e n stund Berusseiakommen sowohl ln festen als in veränderlichen Bezügen (S. hienach Zisf. II. 2) belauft? Das feste ständige Einkommen ist nach dem Stande am 1. Juli 1864, das veränderliche, wechselnde nach dem Ergebniß des Etatsjahrs 1. Juli 1863/64 anzugeben; o) mas sie sonst zu Erläuterung ihrer Fassion beizusügen sür nothwendig halten ll. Nach Act 1 des Gesetzes unterliegt der Besteurung: 1) das Einkommen aus Kapitalien». Renten und zwar: a) der Ertrag aus verzinslichen, im In- oder Ausland (vergl. jedoch Gesetz Art. 3. i.) angelegten eigen
thümlichen oder nutznießlichen Kapitalien (verzinslichen Darlehen, .Schuldbriefen, Staats- oder anderen Obligationen, Lol terie-Anlehenslvosen), verzinslichen und unverzinslichen Zielfordcrungcn. d) Renten, als: Leibgedinge, Leibrenten, Zeilrenten und vererbliche Renten jeder Art (mit Ausnahme der vom Grundertrag abgezogenen, nach 8- 22, Satz 1 des Katastergesetzes vom 15 Juli 1821 der Gesällsteuer unterliegenden Grundgesälle und der diesen gleich zu achtenden rcichsschlußmäßigen Renten) übrigens ohne Unterschied, ob die Renten aus Grundeigenthum oder bestimmte Gefälle suudirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, ans dem In- oder Auslaute fließen (vergl. jedoch Gesetz Art. 3. i), sowie die Entschädigungen, welebe an frühere Berechtigte sür verlorenen Um- gelcsbezug oder genossene Umgeldssreiheit, für aufgehobene Kammersteuern oder ans sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Wlt- tume, Alimente, ebenso Präbenden und Ordenspensioneu, ingleichen Renten oder Dividenden aus aus Gewinn berechneten Altienunternehmungen, soweit das betreffende Unternehmen nicht der würt te mb e rgi- scheu Gewerbesteuer unterliegt. 2) Das Dienst- und Berufseinkommen jeder Art, welches im Lande erworben wird, insbesondere s) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschasls-, Gemeinde- und Sliftungscienst aktiv ange- stellten oder verwendeten Personen, der Mo litärpersonen, der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatrikulirten Notare, Kommissionäre, Mäkler (Sensale), Architekten, Feldmesser,Künstler, Literaten,derHerausgeber von Keilschriften, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermögensverwal-
ler aller Art, der Verwalter, Geschäftsführer und Diener von Privatvereinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmuugen, sowie sür Privaidienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehilfen und Diener; d) die Ouies- cenzgehalte der Civil- und Militär-Staals- diener, -sowie die Pensionen oder Ruhegehalte, die Invaliden-, Medaillen, Gnadengehalte und Unterstützungen, welche einer der zu Lit. n aufgesührten Personen nach dem Austritt aus dem aktiven Dienstverhältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung oder aus gleichem Grunde, deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer andern öffentlichen Kasse oder von einem Privaten gereicht werden, überhaupt alle, welche aus persönlichen Leistungen einen der Gewerbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen. Unständige Gra Italien und Geschenke gehören nicht hieher. Wenn Zinse oder Renten als Theile eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, so unterliegen sie der Besteurung als Dienst- uno Berufseinkommen unter Ziffer 2. III. Die nach Ziffer I oben ab zugebenden Erklärungen (Fassionen) 1) über dasKapi tat- und Kenteneinkommen können entweder mündlich in das von der Oltssteuerkommission zu führende Ausnahnieprolokoü odecschriftlich nach der in 8 17, Zisf- 1 der oben erwähnten Instruktion gegebenen näheren Bestimmung abgegeben werden. Dagegen sind 2) die Fassionen über das Dienst- und Berufseinkommen in der Regel schriftlich nach dem vorgeschriebenen Formular zu übergeben; sie können aber in den 8- 1?, Ziff. 2 der gedachten Jnstrukiion bestimmten Fällen auck mündlich in das Aufnahme- Protokoll abgegeben werden. IV. Ponder Fassi onsps licht befreit sind bezüglich des oben Zisf. II. 1. bezeichneten Kapital und Renten Einkommens die im Gesetz Art. 3. n. b §. genannten Anstalten, die im Gesetz Art. 3. eV o. erwähnte allgemeine Sparkasse in Stuttgart und Diejenigen, welche in diese Sparkaffe Ec- sparniß-Cinlagen gemacht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen zuflie- ßendcn Zinse, ferner die in Art. 3. k. genannte Kaffe des Wohlthätigkeitsvereins, sowie bezüglich der Dienst- und Berufs- Einkommenssteuer diejenigenPersonen, welche nach dem Einkommcnssteuergesetz Art. 3. L ». und nach dem Gesetz vom 20. August 1861 (Reg-Bl. S. 186.) Art. 3., sodann nack dem Einkommenssteuer-Gesetz Art. 3. L. b. von dieser Steuer frei bleiben. Uebri- gcns muß auf etwaiges Anfordern der Ortssteuer - Commission gleichwohl die in 8 14. Abs. 2. der mehr erwähnten Instruktion vorgeschrievene Anzeige abgegeben werten. V. Wenn weitere (s. Ziff. IV. oben) im Gesetz Art. 3. -4. s. k. genannte Anstalten oder wenn Institute der im Gesetz Art. 3. rV v. 6. k bezeichneten Art Steuer besreiung ansprechen,. desgleichen wenn auf Grund der Bestimmungen im Gesetz Art. 3. -V Ii. i- ein solcher Anspruch erhoben werden will, so sind diese mit vollständigen
Nachweisen zu begründenden Ansprüche durch die Ortssteuerkommission beim Ka- meralamt auzubriugen. Die den Mitgliedern des Kap italiste n - V e r e i n s in Stuttgart früher eingeräumte Steuerfreiheit für ihre Einlagen in diesen Verein findet nach einer Verfügung des K Finanzministeriums vom 2. April 1859 nicht mehr statt; die Mitglieder dieses Vereins werden daher aufzefordert, die Zinse aus diesen Einlagen gleich ihren übrigen Kapitalzinsen zu fatiren. Ebenso haben die Mitglieder der allgemeinen N enten-Anstalt in Stuttgart die Renten, welche sie von dieser Anstalt beziehen, zu fatiren und zu versteuern, da die Renten-Anstalt seit 1. Juli t860 nur die nach Abzug der auszubezah- lenden Renten ihr verbleibenden Aktivzinse versteuert. Auch haben die Mitglieder der an die allgemeine Renten-Anstalt übergegangenen sogenannten Rottenburger Wittwenkasse ihre dießsälligen Bezüge nach Art. 1. II. b. des Eintommenssteuergesetzes zu versteuern VI. Wer die Fati- rung seines Einkommens gänzlich unterläßt oder solches theilweise verschweigt, wird nach Art. 11. des Gesetzes und 8 16. der Instruktion mit Strafe belegt. VII. In Gemäßheit des 8- 19 der Instruktion vom 10. Juni 1853 ist gegenwärtige Aufforderung durch die Ortssteuer - Commission in der ortsüblichen Weise öffentlich bekannt zu machen und mit der etwa geeignet erscheinenden Belehrung am Rathhaus oder an einem sonst hiezu geeigneten Orte öffentlich anzuschlagen. Auch hat jede Ortssteuer-Commission in ihrer Bekanntmachung zu bestimmen, zu welcher Zeit und in welchem Lokal die Erklärungen (Fassionen) an die Commission abgegeben werden müssen. VIII. Ten Ortsstener-Commissivnen sind die borbereitetcn Protokolle mit den Vorgängen bereits zugestellt worden und sind sämmtliche Akten nach vollzogenem Geschäft nebst dem Kostenzettel sobald als möglich, jedenfalls aber innerhalb der vorgeschriebenen Zeit an das betreffende Ka- meralamt einzusenden Den l. Juli 1864.
Die Kameralämter Hirsau, Altenstaig und Reuthim
Revier Hirschau.
Verkauf des HeuertrageS
von dem Baier'schen Hofgute in Oberkoll- bach am
Mittwoch, den 6. d M,
Morgens 8 Uhr, auf dem Gute.
Hirschau, 3 Juli 1864.
K. Reviersörsterei.
Neuß.
Jagd - Verpachtung.
Da die hiesige Jagd auf der Markung, sowie in den Waldungen am 1. Juli d. I. abgelausen
_ ist, soll dieselbe wieder
auf 3 Jahre in Pacht gegeben werden und zwar: