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nach §. 12 der Instruktion zusammengesetzte Ortsstenerkommission spätestens bis. 1. Au­gust 1864 oder wenn vie Ortssteuerkvm- mission einen kürzeren Termin anzube- raumen für angemessen erachten sollte, in­nerhalb dieser Frist eine Erklärung abzugeben: a) ob sie sich am 1. Juli 1894 im Besitze steuerbarer Kapitalien und Renten (Zisf ll., 1 hienach) befunden baden, und wie Horb sich nach dem Be­stände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer aus das ganze Elatsjabr >86465 entscheidet, der Jahres- errrag belauft? li) Wie hoch sich ihr T i e n st­und Berusseiakommen sowohl ln fe­sten als in veränderlichen Bezügen (S. hie­nach Zisf. II. 2) belauft? Das feste stän­dige Einkommen ist nach dem Stande am 1. Juli 1864, das veränderliche, wechselnde nach dem Ergebniß des Etatsjahrs 1. Juli 1863/64 anzugeben; o) mas sie sonst zu Erläuterung ihrer Fassion beizusügen sür nothwendig halten ll. Nach Act 1 des Gesetzes unterliegt der Besteurung: 1) das Einkommen aus Kapitalien». Ren­ten und zwar: a) der Ertrag aus ver­zinslichen, im In- oder Ausland (vergl. je­doch Gesetz Art. 3. i.) angelegten eigen

thümlichen oder nutznießlichen Kapitalien (verzinslichen Darlehen, .Schuldbriefen, Staats- oder anderen Obligationen, Lol terie-Anlehenslvosen), verzinslichen und un­verzinslichen Zielfordcrungcn. d) Renten, als: Leibgedinge, Leibrenten, Zeilrenten und vererbliche Renten jeder Art (mit Aus­nahme der vom Grundertrag abgezogenen, nach 8- 22, Satz 1 des Katastergesetzes vom 15 Juli 1821 der Gesällsteuer unter­liegenden Grundgesälle und der diesen gleich zu achtenden rcichsschlußmäßigen Renten) übrigens ohne Unterschied, ob die Renten aus Grundeigenthum oder bestimmte Ge­fälle suudirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Pri­vaten gereicht werden, ans dem In- oder Auslaute fließen (vergl. jedoch Gesetz Art. 3. i), sowie die Entschädigungen, welebe an frühere Berechtigte sür verlorenen Um- gelcsbezug oder genossene Umgeldssreiheit, für aufgehobene Kammersteuern oder ans sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Wlt- tume, Alimente, ebenso Präbenden und Ordenspensioneu, ingleichen Renten oder Dividenden aus aus Gewinn berechneten Altienunternehmungen, soweit das betreffende Unternehmen nicht der würt te mb e rgi- scheu Gewerbesteuer unterliegt. 2) Das Dienst- und Berufseinkommen jeder Art, welches im Lande erworben wird, insbesondere s) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschasls-, Ge­meinde- und Sliftungscienst aktiv ange- stellten oder verwendeten Personen, der Mo litärpersonen, der ausübenden Aerzte, Rechts­anwälte, immatrikulirten Notare, Kommis­sionäre, Mäkler (Sensale), Architekten, Feld­messer,Künstler, Literaten,derHerausgeber von Keilschriften, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermögensverwal-

ler aller Art, der Verwalter, Geschäftsfüh­rer und Diener von Privatvereinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmuugen, sowie sür Privaidienste aller Art verwendeten männlichen und weib­lichen Gehilfen und Diener; d) die Ouies- cenzgehalte der Civil- und Militär-Staals- diener, -sowie die Pensionen oder Ruhege­halte, die Invaliden-, Medaillen, Gnaden­gehalte und Unterstützungen, welche einer der zu Lit. n aufgesührten Personen nach dem Austritt aus dem aktiven Dienstver­hältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung oder aus gleichem Grunde, deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer andern öffentlichen Kasse oder von einem Privaten gereicht werden, über­haupt alle, welche aus persönlichen Leistun­gen einen der Gewerbesteuer nicht unter­worfenen Erwerb ziehen. Unständige Gra Italien und Geschenke gehören nicht hieher. Wenn Zinse oder Renten als Theile eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, so unterliegen sie der Besteurung als Dienst- uno Berufseinkommen unter Ziffer 2. III. Die nach Ziffer I oben ab zugebenden Erklärungen (Fassionen) 1) über dasKapi tat- und Kenteneinkom­men können entweder mündlich in das von der Oltssteuerkommission zu führende Ausnahnieprolokoü odecschriftlich nach der in 8 17, Zisf- 1 der oben erwähnten In­struktion gegebenen näheren Bestimmung abgegeben werden. Dagegen sind 2) die Fassionen über das Dienst- und Berufs­einkommen in der Regel schriftlich nach dem vorgeschriebenen Formular zu über­geben; sie können aber in den 8- 1?, Ziff. 2 der gedachten Jnstrukiion bestimmten Fällen auck mündlich in das Aufnahme- Protokoll abgegeben werden. IV. Ponder Fassi onsps licht befreit sind bezüg­lich des oben Zisf. II. 1. bezeichneten Ka­pital und Renten Einkommens die im Ge­setz Art. 3. n. b §. genannten Anstal­ten, die im Gesetz Art. 3. eV o. erwähnte allgemeine Sparkasse in Stuttgart und Diejenigen, welche in diese Sparkaffe Ec- sparniß-Cinlagen gemacht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen zuflie- ßendcn Zinse, ferner die in Art. 3. k. genannte Kaffe des Wohlthätigkeitsvereins, sowie bezüglich der Dienst- und Berufs- Einkommenssteuer diejenigenPersonen, welche nach dem Einkommcnssteuergesetz Art. 3. L ». und nach dem Gesetz vom 20. August 1861 (Reg-Bl. S. 186.) Art. 3., sodann nack dem Einkommenssteuer-Gesetz Art. 3. L. b. von dieser Steuer frei bleiben. Uebri- gcns muß auf etwaiges Anfordern der Ortssteuer - Commission gleichwohl die in 8 14. Abs. 2. der mehr erwähnten Instruk­tion vorgeschrievene Anzeige abgegeben wer­ten. V. Wenn weitere (s. Ziff. IV. oben) im Gesetz Art. 3. -4. s. k. genannte An­stalten oder wenn Institute der im Gesetz Art. 3. rV v. 6. k bezeichneten Art Steuer besreiung ansprechen,. desgleichen wenn auf Grund der Bestimmungen im Gesetz Art. 3. -V Ii. i- ein solcher Anspruch erhoben werden will, so sind diese mit vollständigen

Nachweisen zu begründenden Ansprüche durch die Ortssteuerkommission beim Ka- meralamt auzubriugen. Die den Mitglie­dern des Kap italiste n - V e r e i n s in Stuttgart früher eingeräumte Steuerfreiheit für ihre Einlagen in diesen Verein findet nach einer Verfügung des K Finanzmini­steriums vom 2. April 1859 nicht mehr statt; die Mitglieder dieses Vereins werden daher aufzefordert, die Zinse aus diesen Einlagen gleich ihren übrigen Kapitalzinsen zu fatiren. Ebenso haben die Mitglieder der allgemeinen N enten-Anstalt in Stuttgart die Renten, welche sie von dieser Anstalt beziehen, zu fatiren und zu ver­steuern, da die Renten-Anstalt seit 1. Juli t860 nur die nach Abzug der auszubezah- lenden Renten ihr verbleibenden Aktivzinse versteuert. Auch haben die Mitglieder der an die allgemeine Renten-Anstalt überge­gangenen sogenannten Rottenburger Wittwenkasse ihre dießsälligen Bezüge nach Art. 1. II. b. des Eintommenssteuer­gesetzes zu versteuern VI. Wer die Fati- rung seines Einkommens gänzlich unterläßt oder solches theilweise verschweigt, wird nach Art. 11. des Gesetzes und 8 16. der In­struktion mit Strafe belegt. VII. In Ge­mäßheit des 8- 19 der Instruktion vom 10. Juni 1853 ist gegenwärtige Aufforde­rung durch die Ortssteuer - Commission in der ortsüblichen Weise öffentlich bekannt zu machen und mit der etwa geeignet er­scheinenden Belehrung am Rathhaus oder an einem sonst hiezu geeigneten Orte öf­fentlich anzuschlagen. Auch hat jede Orts­steuer-Commission in ihrer Bekanntmachung zu bestimmen, zu welcher Zeit und in wel­chem Lokal die Erklärungen (Fassionen) an die Commission abgegeben werden müs­sen. VIII. Ten Ortsstener-Commissivnen sind die borbereitetcn Protokolle mit den Vorgängen bereits zugestellt worden und sind sämmtliche Akten nach vollzogenem Geschäft nebst dem Kostenzettel sobald als möglich, jedenfalls aber innerhalb der vor­geschriebenen Zeit an das betreffende Ka- meralamt einzusenden Den l. Juli 1864.

Die Kameralämter Hirsau, Altenstaig und Reuthim

Revier Hirschau.

Verkauf des HeuertrageS

von dem Baier'schen Hofgute in Oberkoll- bach am

Mittwoch, den 6. d M,

Morgens 8 Uhr, auf dem Gute.

Hirschau, 3 Juli 1864.

K. Reviersörsterei.

Neuß.

Jagd - Verpachtung.

Da die hiesige Jagd auf der Markung, sowie in den Waldungen am 1. Juli d. I. abgelausen

_ ist, soll dieselbe wieder

auf 3 Jahre in Pacht gegeben werden und zwar: