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Lerte Elsbcth. Wo ist der Jo- ichi ohne einen : ein Truck We-
lGai Latwer Wochen- tiatti^rscheiinwöi'c,!!- licti drcliuae uimllM Dirnftng, Donnerstag « Kamftag eck> u.u,- »,eulor'>>is liallgührl. Ist., durch rie Post bezogen im Bezirk I st. >s kr , sonst in qonz Württenlberg Ist.ZOkr.
Calwer Wochenblatt.
Amts- und InteUigen)blatt für den Pezirk.
In Kn Iw unuuntc inan bei rer Redaktion, au wärt? bei de» Bz»- teu oder dem »ächst- geiegenen Postamt.— Die tbiurüeknngSA»- bus, betragt ü kr. i'kir die dreisoallige Zeitd oder deren Raum.
Nro. 39.
Samstag, den 0. April.
1864.
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Den scheinbar stol- »erw edern, allein :n u. Theilnahme. aß der Schwäher kann wirklich vor n, der aus einem Z- und Charakter- sstrapatzen haben urck lausend Berne Ueberraschung, ch Dolkh jetzt aus. len; weder Miene imen schien weder
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enen Getreidegat- k 2. April 1864.
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Amtlichr Aekanntmachungen.
Calw. z
Llii die Vemeinderäthe. i
Den rechtzeillgen Abschluß der Meßurkun- dcuhcsle betreffend.
In neuerer Zeit ist von den Notaren i und Verwaltungs-Aktuaren vielfach darüber geklagt worden, daß der Oberamtsgeometer- den nach §. 19 der Ministerialversügung vom 12. Oktober 1849 im Monat Juli vorzunehmenden Abschluß des Meßurkunden- hests aus diesen Termin nicht besorge, «wodurch sie an rechtzeitiger Besorgung des ihnen obliegenden Steuersatzes und der Steuerum- j läge gehindert seien. s
Nun umecliegt es keinem Zweifel, daß ^ der Oberamtsgeometer den Abschluß des! Meßurtunvenhesls nach §. 19 der gedachten s Ministerialversügung im Monat Juli vor-f zunehmen hat, ebenso unzweifelhaft ist aber, i daß der Oberamtsgeometer dieser Verpflich f tung nur dann nachzukommen im Stande! ist, wenn der Gemeinderath, der ihm nachl §. 8 letztem Satz der erwähnten Ministe- rialverfügung obliegenden Verpflichtung, das Güterbuchs Protokoll ans den letzten Juni jeden Jahrs abzuschließen und mit den dazu gehörige» Meßurkunden und Handrissen dem Oberamtsgeometer zuzustellen, Genüge leistet, wozu derselbe seinerseits nur dann im Stande ist, wenn die Grund-Eigenlhümer der ihnen nach 21 der mehrgedachlen! Ministerialversügung obliegenden Verpflichtung, tie Meßurlunden und Handnsse spätestens vor dem 90. Juni dem Gemeinderath za übergeben, püukilich Nachkommen. Wenn aber die Grund Eigenthümer riese Obliegenheit nickt rechtzeitig erfülle", so daß der in §. 21 vorletztem Absatz der Ministerialversügung vorgesehene Fall, wonach das Fehlende auf Kosten der Betheiligten nachzuholen ist, zur Regel wird, während derselbe eine möglichst seltene Ausnahme bilden soll, so ist weder der Gemeinderalh, noch der Oberamtsgeometer in der Lage, ihre Obliegenheiten rechtzeitig zu erfüllen.
Zur Herbeiführung des lediglich im Interesse der Gemeinde selbst liegenden wünschenswerlhen Zustands dienen folgende Maßregeln:
>) Nach § 8 der Ministerialverfügung; liegt tie Führung des Güterbuchs-Protctdlls ' Wm Gemeinde« arh ob und es hat die Ausnahme der Veränderungen in dasselbe entweder im Lause des Jahres gleich narb An i fall derselben oder aus einmal zu Ende des' Monats Jani zu geschehen. Die Erfahrung
hat aber gezeigt, daß es wesentlich zu Förderung des Geschäfts beiträgt, we»n die Ausnahme der Veränderungen in das Gü- terbuchs-Protokoll sogleich, nachdem dieselben zur Kenntniß des Gemeinderalhs gekommen sind, geschieht. Hieraus wäre mit Nachdruck hinzuwirken.
Insbesondere erscheint es sehr ang.-mes- sen, daß die Lurch Vermögens-Uebergaben, Erbschasts-Lheilungen und Heirathguts-Be- stellungen bewirkten Veränderungen dem Gemeinderath alsbald gelegentlich der Fertigung dieser Geschäfte durch die Notare, welche hiezu ausgesordert worden sind, mit- gelheilt und daß zu diesem Zwecke am Schluffe der Lhnlung re. die eine Aenderung erleidenden Parcellen angegeben werben. Ebenso ist es angemessen, wenn die in Folge von Häuserbaulen eintretenden Veränderungen sogleich nach Vollendung des Bauwesens und spätestens bei Gelegenheit der Einschätzung des Gebäudes für das Brandvec stcherungskataster,die Lurch Kauf- und Tausch Verträge bewirkten Veränderungen aber sogleich bei der Anzeige derselben und spätestens beim gerichtlichen Erkenntniß darüber in das Güterbuchs-Protokoll eingetragen werden.
2) In vielen Gemeinden ist die Führung des Güterbuchs Protokolls dem Oberamtsgeometer übertragen, der dasselbe in der Regel erst am Schluffe des Jahres aus einmal aus Grund der betreffenden Akren an legt. Da jedoch Ließ nach dem zu 1) bemerkten und sosern das Güterbuchs-Prolo- koll die Grundlage sür die Thäligkeit des OberamtsgeomctecS bildet, ungeeignet ist, so erscheint es dringend geboten, daß die Führung des Güterbuchs-Proivlolls durch den Schultheißen oder Nathssebreiber, welcher stets in der Gemeinde anwesend ist und die eingeirelrnen Veränderungen sogleich nach ihrem Ausall in Las Protokoll eintragen kann, besorgt werde.
Nur aus ganz dringenden Gründen sollte die Führung des Gütcrbuchs Protokolls dem Gemeinde Hülssbeamten übertragen werden welcher aber dann mehrmals im Jahre die vorgekommenen Veränderungen einzutragen hätte
9) Wenn die Meßurkunden nicht schon bei der Anzeige der Veränderungen übergeben werden, so erscheint es dringend geboten, gleich bei der Ausnahme der letzteren m das ! Gülrrbnchs Protokoll (oben Punkt 1.) wegen i Beibringung dcr Weßurkundcn das Geeig-j n- te vorzukehren. T ie recbtzritigeBribringung I der Meßnrkunden wird aber wesentlich ge-.
fördert werden, wenn jede Gemeinde in Gemäßheit des §. 29 der Ministerialversügung über die Besorgung der vorkommenden Vermessungen mit einem tüchtigen Geometer sich verständigt, welchem von Monat zu Monat (in kleineren Gemeinden vierteljährig) die vorgekommenen Veränderungen angegeigt werden, und welcher damit in die Lage gesetzt ist, seine Geschäfte aus eine für ihn, wie für die Betheiligten zuträgliche Weise einzurichten.
Nur wenn aufdie in Punkt 1- 9 bemerkte Weise die rechtzeitige Beibringung der Meß- urkunden und der rechtzeitige Abschluß der C üterbuchs-Proiokolle bewirkt wird, wird dem Oberamtsgeometer auch der rechtzeitige Abschluß der Mcßurkundenhestr möglich sein. Um den geordneten Gang deS Geschäfts rechtzeitig überwachen zu können, haben die Ortsvvrsleher aus den 1. April jeden JahH darüber Bericht an das Oberamt zu erstatten, wie viele Veränderungen vom 1. Juli v. I. an vorgekommen und wie viele derselben vermessen sind.
Von diesem Berichte, der sür dieses Jahr binnen 10 Tagen einzusenden wäre, ist im Geschäfiskaleiider Vormerkung zu machen, Den 6. April 1804.
Ä. Oberamt.
Schippert.
Tie Centralleitnug des Wohlihätigkclls- Vercius middle K. Ariiicii-Ävn,Mission au sämmtlichc »zemeiuscliaftl. Ober- »iurter und Bez»rks-Woh1- thätigkeitH-Vereine In Folge der Ministeriell-Verfügung v°m d. I. (Reg.-Bl. Nro. 5.)
die Beaufsichtigung der Arbeitsschulen und der Armenindustrieanstaltcn betreffend wird den gemeinschaftlichen Oberämtern zu Vollziehung dieser Verfügung Nachstehendes eröffnet:
t. Nachdem die Fürsorge für die Unterweisung der Jugend in den sür das bürgerliche Leben nöthigen Ferngkei- ten, insbesondere für die Ausbildung der Mädchen in den weiblichen Arbeiten, und die Aussicht aus die dicß- saüsigcii Anstallen an die Obcrschul- behörden überwiesen ist, haben die Jahresberichte, welche bis jetzt über die sog. Industrieschulen hier erstattet wurden, von nun an aufznbörcn; und es sind pro 18"/^ erstmals die Gesuche um Staalsbeiiräge für A rbeits-- schulen, sowie für Ausbildung von