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Amts- und Intelligenzblatt für den Pezirk

In ßälw akionnirr ^ man bei der Redaktion, auewärtS bei den Bo­ten oder dem »ächst- ^ gelegenen Postamt. Die Einruckungdge- bühr beträgt 2 kr. für die dreisvaltige Zeile oder deren Raum.

Ars. 8.

Samstag, den 23. Januar.

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Amtliche Kekanntmachungen.

Erlaß K. Ministeriums des Innern

an die K. Regierung des Schwarzwakdkreises

6. ä. 15. Dezember 1863, Ziff. 7372.

Auf den Bericht, betreffend die Ver­jährung der Gewerbe-Concessionen wird der Kreisregierung zu erkennen gege­ben, daß das Ministerium bezüglich des Art. 12 der Neuen Gewerbeordnung vom 42. Februar 1862 eine Vollzugsvorschrift, wie solche die §§. 115117 der außer Wirkung getretenen Instruktion vom 20. März 1851 zur Gewerbeordnung vom 5. August 1836, beziehungsweise dem Art. 126 der letztem enthielten, nicht für gebo­ten erachtet, da bei richtiger Vollziehung des Art. 4 des neuen Gesetzes nicht anzu- nehmen ist, es werde leicht der Fall «»tre­ten, baß eine von Cvncession abhängige, Lurch Nichtgebrauch erloschene Gewerbebe­rechtigung in Ausübung gesetzt werde, ohne > die zuständige Behörde in die Lage käme, sich in der Sache auszusprcchen.

Die Kreisregierung w.rd beauftragt, bienach die Oberämter und die Ortsvorste­her ihr.s Kreises zu bescheiden und den Letzteren eröffnen zu lassen, wie das Mi­nisterium als selbstverständlich voraussetze, daß bei der Anmeldung von Gewerben, welche von Concessionen abhängig sind, Nicht bloß geprüft werde, ob hiezu von An­fang an die erforderliche Cvncession ertheilt worden, sondern auch, ob dieselbe nicht spä' ter durch Nicdtgebrauch erloschen sei.

Hiernach ist das Weitere zu besorgen Stuttgart.

Vorstehender Erlaß wird den Gemeinde­behörden andurch zur Kenntnißnahme und Nachachtung eröffnet.

Calw, 21 Januar 1864.

Kön. Oberamt.

Schippert.

Calw.

An die Ortsbehörden.

Nachstehende Anordnungen des K. Mi­nisteriums des Innern, betreffend die Voll­ziehung der Bestimmung der Gewerbeord­nung vom 12. Februar 1862 über den Haufkrhandel

werden den Ortsbehörden andurch zur Kenntnißnahme und Nachachtung eröffnet:

^ In Betreff der Inländer.

1- Tie Ausstellung der nach Art. 52 der neuen Gewerbeordnung erforderlichen Hausirausweise darf nur erfolgen aus den Grund eines vorschriftsmäßigen Zeugnisses

des Gemeinderaths der Heimathgemeinde Desjenigen, welcher einen solchen Ausweis in Anspruch nimmt.

2. Das Zeugniß des Gemeinderaths hat zu enthalten: Name, Familieustand und Alter, Gewerbe, Wohn- und Heimathort des Bewerbers, sowie sämmtliche von ihm etwa erstandene Strafen.

. Außerdem har der Gemeinderath sich pflichtmäßig darüber zn äußern, ob der Be­werber nach seiner Ansicht auch unabhängig von etwaigen Strafen ein gutes Prädicat verdient und ob von ihm ein Mißbrauch des Haustrausweises insbesondere zum Bet­teln nicht zu befürchten ist. (Neue Gew.- Ordn. Art. 52.)

Bei Minderjährigen hat sich der Ge- meinderath zugleich über das Vorhandensein der in den W- 3 und 4. der K. Verord­nung vom II.Jun. 1862, betr. die selbst­ständige Ausübung von Gewerben durch Minderjährige (Reg.-Blt. S. 151) bezeich- neten Voraussetzungen auszusprcchen.

Im Falle bloß die Verlängerung oder Erneuerung eines Hausirausweises verlangt wird, genügt die Hinweisung auf die frühere gemeinderäihliche Aeußerung, svferne in der Zwischenzeit keine Aendcrung, insbesondere in dem Prädicate des Bewerbers eingetre­ten ist.

3. Der Hausirausweis, wozu auch son­stige Reiseausweise, wie Reisepässe u. dgl. benützt werden können, hat zu enthalten:

s) den vollständigen Namen, den Wohn­ort und, falls derselbe von dem Hei­mathorte verschieden sein sollte, den Heimathort, das Alter und die Ge­staltsbezeichnung des Hausirers, sowie, wenn er schreiben kann, seine eigen­händige vollständige Namensunter- schrist ;

d) die Art des Hausirgewerbes oder die Waarengattung, sofern der Hausirer solches wünscht;

o) die Dauer des Ausweises;

«0 die Bezeichnung des Betriebs eines Hausirgewerbes als Reisezweck;

v) wenn Begleiter vorhanden sind, de­ren Namen, Alter, Heimathort und Gestaltsbezeichnung.

4. Der Tag, an welchem der Hausirer eine nicht blos aus ganz kurze Zeit berech­nete Gewerbewanderung antritt, wird von der Polizeibehörde seines Wohnorts in dem Hausirausweise vorgemerkt.

5. Während der Gewerbewanderung finden auf den Hausirer die allgemeinen Bestimmungen wegen der Reisenden und

ihrer Beherbergung Anwendung, und es ist deßhalb insbesondere nach Maßgabe der Verfügung vom 29. Mai 1834, betr. den Aufenthalt in den Gemeinden des König­reichs, (Reg.-Blt. S. 401) Ziffer 1 von der Beherbergung eines ortsfremden Hau- sirers der Ortspolizeibehörde bei Vermei­dung der in der Verfügung vom 26. Okt. 1838, betr. die Bestrafung der unerlaubten Beherbergung von Fremden (Reg.-Blt. S. 598) bezeichnten Strafen vorschriftsmäßig Anzeige zu machen.

6. Nachdem einerseits das Ersorderniß ortspolizeilicher Erlaubniß znm Betriebe des Hausirgewerbes in den einzelnen Ge­meinden weggesallen, andererseits durch den Art. 51 der neuen Gewerbeordnung die Möglichkeit gegeben ist, sich gegen unberu­fenes Eingehen von Hausirern in Häuser zu sichern, so versteht es sich von selbst, daß den Hausirern das Ausrufen ihrer Waa- ren in den Straßen und das Ausbieten derselben in solchen, sofern Letzteres ohne Belästigung des Wandels in den Straßen möglich ist, nicht verwehrt werden kann.

7. Die Hausirer sind nicht verpflichtet,, ihre Hausirausweise den Ortsvorstehern oder Oberämtern von Zeit zu Zeit zum Disiren vorzulegen.

Die Polizeibehörden, Landjäger und Polizeiosficianten sind berechtigt, von den Hausirausweisen der Hausirer jederzeit Ein­sicht zu nehmen, und es kann, daß solches geschehen ist, durch den Ortsvorsteher oder Bezirksbeamten in den Ausweis eingetragen werden.

8. Macht sich der Hausirer auf der Gewerbewanderung eines Verbrechens oder Vergehens oder einer wiederholten Verfeh­lung gegen die Art. 53 und 54 der neuen Gewerbeordnung schuldig, so ist solches von der betreffenden Polizeibehörde oder bei ge­richtlicher Bestrafung von dem Ortsvorsteher der Heimathgemeinde des Gestraften (Ver­fügung vom 30. Okt. 1848, betr. die Ver­einfachung der Geschäfte, 4 Ziff. 3, Reg.- Blt. S. 483) dem Oberamte seines Hci- mathortes sofort anzuzeigen, und es hat dieses zu erwägen, ob Grund vorliegt, den Hausirausweis auf den Grund des Art. 52 der neuen Gewerbeordnung wegen ungün­stigen Prädicats oder auf den Grund des Art. 55 dieses Gesetzes zurückzuziehen.

In dringenden Fällen, insbesondere bei einem bereils cingetretenen Mißbrauche des Hausirausweises, kann dem Hausirer durch das Oberamt des Belrelungs- oder Wohn-