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Nro. 3.
Dienstag, den 12. Januar.
1864
Amtliche Dekanntmachungen.
Calw.
Prüfung bei den Gewerben der Maurer, Steinhaner und Zimmerlente.
Da nach den bestehenden Vorschriften über die Feuerschau die Oberfeuerschauer aus der Zahl der Werkmeister vom Maurer- oder Steinhauer-Handwerk zu wählen und zu der Ortsseuerschau gleichfalls tüchtige Meister des Maurer-, Steinhauer-, oder Zimmerhandwerks zu berufen sind, so sind gemäß Erlasses des K. Ministeriums des Innern vom 18. Februar 1862 bis zu einer Revision dieser Bestimmungen an Orten, an welchen bisher Prüfungen für das Meisterrecht erster und zweiter Stufe bei den Gewerben der Steinhauer, Maurer und Zimmerleute vorgenommen worden sind, diese Prüfungen für Solche zu veranstalten, welche sreiwilligsich derselben unterziehen And jene Befähigung erlangen wollen.
Demgemäß ergeht die Aufforderung, die -Gesuche um Zulassung zu dieser Prüfung Linnen 20 Tagen bei der Unterzeichneten -Stelle einzureichen.
Den 9. Januar 1864.
K. Oberamt.
Schippert.
Calw.
Kollekte für die hagelbeschädigten Gemeinden des Oberamtsbezirks KünzetSau.
Auf unsere Aufforderungen sind weitere Beiträge eingegangen von Würzbach 10 fl., Neuweiler 10 fl. 16 kr., Gechingen 24 fl., Dachtel 15 fl., Deckenpsronn 8 fl., Teinach 2 fl. 30 kr., zusammen 69 fl. 46 kr., welche heute dem K. gemeinschaftlichen Oberamt Künzelsau zugeschickt worden sind.
Die ganze dorthin abgegangene Summe beträgt 299 fl. 4 kr.
Den 8. Januar 1864.
Oberamtmann Dekan
Schippert. Heberle.
Lehrkurs für Knnstwiesenban, Felderdraini- rung und Markungsbereinigung.
Um für die Berathung der vaterländischen Landwirthe und Gemeinden im Fache der Be- und Entwässerungen, der Felder- drainirungen, Bachregulirungen, Feldweganlagen, FelderUntheilungen und Zusammenlegungen eine größere Zahl sachkundiger Männer heranzubilden, wird im nächsten Frühjahr, vom 22. Februar an in Hohenheim ein hauptsächlich auf praktischer Anschauung und Einübung beruhender Lehrkurs in den genannten Fächern unter angemessener
Mitwirkung des Lehrerpersonals des Instituts durch einen tüchtigen Wiesenbautechnt- ker abgehalten werden. Der Kurs wird vier bis fünf Wochen dauern und soll dabei insbesondere auch das Kapitel der Feldweg- ar.lagen sowie der Markungs- und Gewandregulirungen mit vorzüglicher Rücksicht auf das Gesetz vom 26. März 1862 eingehend behandelt werden. Die zulässige Zahl der Theilnehmer beträgt 10 bis 12. Indem man wißbegierige und strebsame im praktischen Leben erfahrene Männer, hauptsächlich aus der Klasse der Geometer, Oberamtsmühlschauer, Werkmeister, Wegmeijter re. zur Theilnahme einladet, wird in Absicht aus vie Einlrittsbedingungen Folgendes bemerkt: 1) Um die genannten Lehrsächer in der obigen kurzen Zeit mit Aussicht auf entsprechenden Ersolg vollenden zu können, sind genigende Vorkennlnisse im geometrischen Zeichnen, in der Flächenaufnahme, dem Ni- velliren, sowie vollkommene Einübung im Gebrauche der verschiedenen Instrumente unerläßlich. Es wirb daher kein Bewerber zugelassen, welcher sich nicht über den Besitz dieser Kenntnisse genügend ausweisen kann. Bei Geometern wirb dieser Beweis durch das Prüsungszeugniß erster oder zweiter Klasse geliefert. 2) Jeder Bewerber hat über ein unbescholtenes Prädikat ein gemein- deräthtiches Zeugniß, unv derjenige, welcher im öffentlichen Dienste steht, auch noch ein Zeugniß über seine dienstlichen Leistungen von seiner nächst vorgesehen Behörde beizubringen. 3) Die Theilnahme an dem Lehrkurs ist durchaus unentgeltlich. Dagegen haben die Theilnehmer für Wohnung und Kost, wozu es in Hohenheim und in der Nachbarschaft an hinreichender Gelegenheit nicht fehlt, selbst zu sorgen; es wird übrigens zu theilweiser Bestreuung der Kosten hiesür nach hoher Entschließung des K. Ministeriums .des Innern an 10 Theilnehmer, welche sich durch Fleiß und guten Ersolg des genossenen Unterrichts auszeichnen, ein Staatsbeitrag von je 25 st. verabreicht werden. 4) Am Ende des Kurses wirb eine Prüfung stattfinden, welcher sämmtlicheTheil- nehmer sich zu unterziehen haben. Nach befriedigender Erstehung der Prüsung werden sie mit dem entsprechenden Zeugnisse Verse» hen werden. 5) Die Bewerbungen um Zulassung zu dem Lehrkurs sind binnen 3 Wochen mit oberamtlichem Begleitschreiben bei der Centralstelle für die Landwirthschaft einzureichen. Bei der Auswahl der Aufzunehmenden entscheidet theils die persönliche Tüchtigkeit der einzelnen Bewerber, theils das Bedürsniß der Gegend, in welcher sie
.ansäßig sind. Ueber die erfolgte Ausnahme wird den Bewerbern besondere Nachricht zugehen.
Stuttgart, den 31. Dezember 1863.
K. Centrakstelle für die Landwirthschaft.
Oppel.
Schulden-Liquidation.
In der Gantsache des Ludwig Friedrich Freudenreich, Landwirth von Wel- tenschwann, wird die Schuldenliquidation sammt den gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen am Donnerstag, den 4. Februar 1864, Vormittags 9 Uhr,
aus dem Rathhause in Altburg vorgenommen werden, wozu die Gläubiger und Bürgen andurch vorgeladen werden, um entweder persönlich, oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oderauch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens, vor oder au dem Tage der Liquidationstag- fahrt ihre Forderungen durch schriftlichen Rezeß, in dem einen wie in dem andern Fall, unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte, anzumelden. Die nichtliquidirenden Gläubiger werden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichtsakten bekannt sind, an dem Schluffe der Liquidations-Verhandlung durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird avge- nommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Massegegenstände und der Bestätigung des Güterpflegers, der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitreten.
Das Ergebniß des Liegenschaftsverkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werben, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern laust die gesetzliche fünszehntägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers, in dem Fall, wenn der Liegenschaftsverkauf vor der Liquidationstagfahrt stattgefunden hat, vom Tag der Liquidation an, und wenn der Verkauf erst nach der Liquidationstagfahrt vor sich geht, von dem Verkausstage an.
Als besserer Käufer wird nur Derjenige betrachtet, welcher sich sür ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.
Calw, den 24. Dezember 1863.
K. Oberamtsgericht.
Hartmeher.