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rihung des Bud- rmmer zu Ende, in der Marine :n, weil ja die Wort noch nickt (Fr. A.)
; cirkuliren falsche 1860. Sie sind t und dicker, aber Oberflächen sind mit dem Bildniß listig und schlecht r einen zwischen -elsvertrag begin- sandte hat sich die (St.-A.)
jgen Tcputirten- Znisteriums aus- (Tel. d. St.-A.) wird die Nieder- res Räuberwesens (Schw. M.) st hier in beson- ipfiehlt den König iswen Inseln ab- ) Stimmen abge- (Sckw. M.) eber Triest, 12. fund Sterling ist en Alfred wurden (Fr. A.)
ung der jonischen (Schw. M.)
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skassen-Verwiiltuus lvmünzcn. rlichcr oeurS:
. . 5 fl. 45 kr.
licher Eours:
. . . 5 fl. 32 kr. . . . 9 fl. 54 kr.
. 9 fl. 37 kr
. . . 9 fl. 20 kr.
Dezember »K82 rssenverwaltung.
Das Lalwer Wochenblatt erscheint wol ent- Ii-l> tweinial n-'müch Mittwoch u Kamflag. Sibvnnementsvreis lialv- jährl.54kr.rnrchdiePofl bezogen inWurttemberg l fl. 15 kr. — Einzelne Nummern kosten 2 kr.
Calwer Wochenblatt.
Amts- und InteLligcnzblatt für den Pczirk.
In Ealw abonnirk >»»» bei rer Redaktion, auswärts bei den Bote», oder dem nächstgeleg«- nen Postamt. — Die Einruckongsgebüstr be- Iräot 2 kr t»r die dreispaltige Zeile oder deren Raum.
Nro. IM
SUM sl a g , den 20. Dezember.
1882
Einladung znm Abonnement.
Mit dem 1. Januar 1863 beginnt ein neues Abonnement aus das „^llllbtt WüchkNÜllltt", Amts- mid Intelligenz- blott für den Bezirk, welches wie seither wöchentlich zweimal, nämlich Mittwoch und Samstag, erscheint.
Der Abonnementspreis beträgt sür hier ohne Trägerlohn halbjährlich 34 kr., im Bezirk durch die Post, resp. die Postboten, bezogen sammt LiefernngSgebnhr Z fl. 8 kr., sonst in ganz Württemberg 1 fl. 2k kr., welcher Betrag v o ra nszn b e za h l en ist.
Zn zahlreichem Abonnement hiermit sreundlichst einlatend, wird noch bemerkt, daß Auswärtige ihre Bestellungen bei den Postboten oder dem nächstgelegenen Postamt, resp. Postexpedilion, zu machen haben, Bestellungen jedock erst durch Bezahlung der Abonnemenksgebühren Giltigkeit erlangen, weßhalb oben bezeichnet« Beträge der Bestellung beizusügen sind.
JE" Zugleich ergeht an die auswärtigen verehrl. Abonnenten die freundliche Aufforderung, ihre Bestellungen zeitig, wenig- ^ stens noch vor Ablauf d. I., zu erneuern, damit im Bezug keine Unterbrechung eintritt.
Der JnsertionsPreiS beträgt 2 kr. für die gewöhnliche Zeile oder deren Raum; für anonyme Anzeigen ist eine Extra- Vergütung von 8 kr, zu leisten. — Bei mehrmaligem Einrücken wird entsprechender Rabatt gewährt.
Die Redaktion.
Amtliche Dekamitmachungcil.
Herausgabe des Kriegsdicnstgesctzcs.
Um die Anwendung dieses Gesetzes zu erleichtern, die Kenntniß von Entscheidungen über zweifelhafte Fragen zum Gemeingut zu machen und den >Ortsvorstehern ein Repertorium zu richtiger Belehrung ihrer AnitSan- gchörigen an die Hand zu geben, hat der Oberkriegsrath Schall eine neue Handausgabe des Kriegsdienstgesetzes und der Instruktion veranstaltet und in dieselbe nicht nur die später erschienenen Zusatzgesetze, sondern auch als Anmerkungen zu den betreffenden W. der Instruktion Erläuterungen und Entscheidungen des Oberrekrutirungsrathes und des Geheimcnraths nebst einer Sammlung von Normalien und Korpsbefehlen, sowie von Formnlarien von Listen und Einstands- Vcrträgen ausgenommen.
Ter K. Obcrnknitiniugs-Rath hat den praktischen Werth dieser Arbeit sür die mit Vollziehung des Kricgsdienstgesctzes braus tragten Beamten und Gemeindebehörden, welch' letzteren die Belehrung ihrer Gemeind e angehörigen in Rekrntttungssachen zunächst obliegt, ans voller Ueberzengnng bestätigt und geglaubt, den Gemeindebehörden die Anschaffung des Bucks, welches um den Preis von 2 fl. 24 kr. in der hiesigen Buchhandlung zu haben ist, empfehlen zu sollen.
Demgemäß werden die Gemeindebehörden hievon in Kenntniß gctttzt.
Calw, 16. Tezember 1862.
Kön. Obcraint.
Schippert.
Forstamt Wildbcrg.
Revier Naislach.
Stockbolz-Verkauf.
Am Montag, den 29 Dezember,
Morgens 10 Uhr,
werden auf dem Rathhaus in überreichen bach im Aufstrcich verkauft:
vom Staatswald Schwärzmiß:
590 Klafter;
vom Staatswald Bruckmiß:
20'/» Klafter;
vom Staatswald Blendberg:
228'/^ Klafter.
Wildberg, 15. Dezember 1862.
K. Forstamt.
Niethammer.
C a l w.
Nachstehende Verfügung über deil ill mchrercu Zollvcrciusstaateu z» gewährenden geschlichen Schlitz von Waoren- liczeichnnngen wird zur Nachachtung bekannt gemacht.
Am 18. Dezember 1862.
Sladlschultheißcnamt.
Schuldt.
Verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten und des Inner».
Nachdem die Königlich Württcm belgische Regierung und die Regierungen von Königreich Sachsen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig, N assa u und S achs en - A llenbu rg durch Auslausch von Ministeriell-Erklärungen in deiderseits stets widerruflicher Weise unter sich übereingckvmmen sind, ihre Untenhanen gegenseitig in dem gesetzlichen Schutze der Waarenb czeichnu ngen einander gleichzu- fteücn und nachdem in Folge dessen einerseits die Vorschriften des diesseitigen Gesetzes vom 12. Februar d. I., betreffend cen Schutz von Waarcnbezeichnungen nach Maßgabe des Artikels 8 dieses Gesetzes auch zu Gunsten der Unterthanen der oben genannten Staaten, andererseits die durch die Gesetzgebungen von Königreich Sachsen, Sachsen- Weimar, Oldenburg, Braunschweig, Nassau und Sachsen A lt e n burg
sestgestclltcn, im Anhänge des Näheren mit-
gethctttcn Bestimmungen über den in diesen Staaten gewährten Schutz von Waarenbezcich- »ungen dort auch zu Gunsten der diesseitigen Staatsangehörigen in Zukunft bis aus Wei teres Geltung haben werde», so wird solches mit, von dem Ministeriell - Rathe im Pcll- machtsnamen Seiner Majestät des Königs ertheiller Ermächligung unter dem Be merken bekannt gemacht, daß diese Vereinbarungen mit dem l.Januar*1863 in Kraft treten werden.
Stuttgart, den 11. Tezember 1862.
Wächter. Hügel. Linden.
Anhang zu obiger Bekanntmachung. Wortlaut derjenigen Strafbestimmungen zo 1 lrereinslwüH ischer Staaten, deren Schutz nach vorstebender Convention vom 1. Januar 1863 an sich über die Würltembergischcn Staatsangehörigen erstrecken wird.
1) Königreich Sachsen.
-0 Slrasgesetzbuch vom "/,z. Aug. 1855.
„Artikel 312.
„Gebrauch fremder Waarcnbezcichiningen.
„Wer Stempel oder andece besondere „Kennzeichen, womit Waaren oder Fabrikate eines bestimmten Handlnngs- „hauses oder einer bestimmten Fabrik „bezeichnet zu werden Pflegen, nachmacht „und solche, oder auch die Etikette eines „Handlungshauses oder einer Fabrik, zu „Täuschungen im Handel mißbraucht, „ist mit Gesängnißstrase bis zu vier Mo „naten oder, dafern diese'nickt über zwei „Monate ansteigt, mit Geldbuße bis zu „zweihundert Thalern zu bestrafen! cs „ist jedoch ein Strasversahren dcßhald „nur aus Antrag des HandlungshauseS „oder der Fabrik, deren Zeichen oder „Etikette auf die angegebene Weise gcmiß- „brauckt worden sind, einzuleiten.
„Ausländische Handlungshänser und „Fabrikanten sind mit dem Anträge ans „Bestrasung dieses Vergehens nur dann