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zu hören, wen» sie Nachweisen, daß von Seilen des Staates, dem sie angehören, hierunter die Gegenseitigkeit beobachtet wird.

Artikel 37?.

Verletzung Pflicht,näßigcr Verschwiegenheit.

Personen, welche in Privaldienstcn stehen, oder als Arbeiter in Fabriken oder für Fabrikverleger, oder in ande- ren gewerblichen Unternehmungen be­schäftigt sind, und Dasjenige, was ihnen vermöge ihres Dienstes oder ihrer Be­schäftigung bekannt oder anvertraut worden ist, und dessen Geheimhaltung ihnen obliegt, Anderen mittheilen, sind mit Gesängniß bis zu vier Monaten oder Geldbuße bis zu vierhundert Tha- lern zu belegen."

bj Gewerbegcsetz vom 15. Oktober 1861.

§. 72. Arbeiter oder in Fabriken Angestellte, Faetore und dergleichen, welche Muster (Karten, Modelle, Scha­blonen, Stick- oder Nähreste, Klöppel- briese rc.wderVerfahrungsweisen,die ihnen von den Arbeitsgebern unmittelbar oder mittelbar, auch ohne ausdrückliche Ver­pflichtung zur Geheimhaltung, milge- theilt sind, ohne Genehmigung der letz­teren Anderen mittheilen, copiren ober copicen lassen, oder welche über die von den Arbeitsgebern empfangenen Werk­zeuge und Materialien, oder die aus letzteren gefertigten Maaren in anderer, als dervorgeschriebenenWeise disponiren, verfallen, sofern nicht im einzelnen Falle die Voraussetzungen der slrafrich- terlichen Competenz vorhanden sind,j in eine Strafe bis zu fünfzig Thalernj oder vier Wochen Gesängniß. Den eben angedrohten Strafen unterliegen! auch Personen, welche sich an dem bc-l zeichneten Vergehen durch Anstiftung,! Beihilfe oder auch bloß durch Annahme! der verbotenen Miltheilung oder sonst betheiligt haben, nach Maßgabe ihrer Theilnahme oder der geleisteten Hilfe."

?.> Groß herzogthum Sachsen - We i- m a r.

Artikel 258 des Thüringischen Strafge­setzbuchs vom 20. März 1850.

Wer Stempel oder besondere Kenn­zeichen, womitzWaaren oder Fabrikate eines bestimmten Handelshauses oder einer bestimmten Fabrik bezeichnet wer­den . nachmacht und solche oder auch die Etikette eines Handelshauses oder einer Fabrik zu Täuschungen im Han- del mißbraucht, ist mit Gesängniß bis ,;u zwei Monaten ober mit verhält- ,,nißmäß!ger Geldstrafe zu belegen, vor­ausgesetzt, daß das betheiligte Han- delShaus oder der Fabrikant die Un­tersuchung und Bestrasung beantragt­et Hroßberzogthum Oldenburg. Artikel 25 l des Strafgesetzbuchs für bas Großhcrzogthum Oldenburg vom Juki 1858.

8- 1. Wer Waaren oder deren Ver­packung fälschlich mit dem Namen oder der Firma und mit dem Wobn- oder Fabrikorte eines inländischen Fa- brikunternehmers, Produzenten oder Kaufmanns bezeichnet oder wissentlich

dergleichen fälschlich bezeichnete Waa- ren in den Verkehr bringt, soll mit Geldstrafe von sünszig bis zu Eintau­send Thalern, und im Rückfall zu­gleich mit Gesängniß bis zu sechs Monaten bestraft werden.

8 2. Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen die Angehörigen eines fremden Staates gerichtet ist, in welchem nach publizirten Verträgen oder Gesetzen die Gegenseitigkeit ver­bürgt ist.

8 3. Die Strafe wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß bei der Waaren bezeichnung der Name »der die Firma und der Wohn- oder Fabrikort mit geringen Abänderungen wiedergegeben werden, welche nur durch Anwendung! besonderer Aufmerksamkeit wahrge- nommen werden tonnen 4) Herzogthum Braunschweig. Eriminal Gesetzbuch für das Herzogthum Braunschweig vom 10. Juli 1840.

8. 228.

II. Fälschung.

Wer

1) unächte Sachen verfertigt, oder äebte verfälscht und davon als von ächten oder unverfälschten zu dem Ver- mögensschaden eines Anderen oder in gewinnsüchtiger Absicht einen rechlswid rigen Gebrauch macht, oder wer 2) zu einem der bezeichnten Zwecke wissentlich von falschen, oder verfälsch­ten Sachen, die ein Anderer gefertigt oder verfälscht hat, Gebrauch macht, soll folgende Strafen leiden:

I. Zuchthaus, wenn der erlangte oder beabsichtigte Bortheil, der angestif tete oder beabsichtigte Schaden fünfhun dert Thaler übersteigt.

8 229.

Fortsetzung.

1l. Zwangsarbeit nicht unter 1 Jahr, 1) wenn jener Vortheil oder Schaden fünfzehn Thaler übersteigt und entweder ä. die Fälschung Wechsel, kausmän- nische Creditbriese oder Handels- bücher betrifft, oder v. der Thäter in seinem Gewerbe falsches Maaß oder Gewicht ge­braucht hat, oder

6. beider Fälschung einer der 8- 221 unter der Nummer 1 unter den Buchstaben ^4 bis 6 aufgeführ- ten Umstände ein.ritt;

2) wenn der Betrag der Fälschung dreißig Thaler übersteigt;

8 - 2 ^ 0 .

Fortsetzung.

düng oder Verfälschung der besonderen Kennzei- chen, Stempel oder Eti­ketten einer Fabrik oder ein es Handels hauses ver- pbt ist;

2) wenn der Betrag der Fälschung fünf Thaler übersteigt. Fälschungen, die durch keinen der in den 88 228 bis ?30 erwähnten Umständen erschwert werden, sind polizeilich mit Gesäng- niß zu bestrafen."

5) Herzogthum Nassau.

Verordnung vom 22. April 1839.

Zum Schutz der Fabrikanten und Handeltreibenden gegen Nachahmung der von ihnen gewählten Waarenbe- zeichnungen wird hiermit verordnet:

8 1 -

Wer zum Verkauf bestimmte Fabrikate oder Waaren mit den Namen, Merk­malen oder Kennzeichen einer inländi­schen Fabrik oder Handlung fälschlich- bezeichnet. wird mit einer Geldbuße bis zu 100 fl. oder mit entsprechender Gesängnißstrafe belegt. Eine Unter­suchung deßhalb soll jedock nur auf Antrag einer dabei betheiligten Per- son eingeleitet werden.

8 - 2 .

Tie Handlungen und Fabriken der Länder, welche zum Zollverein gehö­ren, werden hierbei , insofern«: letztere die Reciprocität be»bachten, den inlän­dischen gleichgestellt, was auch durch besondere Verfügungen und Verdorr auf Handlungen und Fabriken anderer nicht zum Zollverein gehöriger Staa­ten ausgedehnt werden kann."

6) Herzogthum Sachsen-Altenburg. Criminalgesetzbuch vom 3. Mai 1841.

Art. 252.

Wer Stempel oder besondere Kenn­zeichen, womit Waaren oder Fabrikate eines bestimmten Handelshauses oder einer bestimmten Fabrik bezeichnet zu werden Pflegen, nachmacht, und solche oder auch die Etikette eines Handels- hauses oder eUer Fabrik zu Täuschun­gen im Handel mißbraucht, ist mit Gesängnißstrafe bis zu zwei Monaten oder mit verhältnißmäßiger Geldbuße zu belegen; es ist jedoch eine Unter­suchung dieserhalb nur auf den An- trag einer dabei betbeiligten Person anzustellen."

Allgemeine Ansatzbemerkmig Im Sinne der getroffenen Vereinbarun­gen über vollständige Gegenseitigkeit des den Waarcnbezeichnungen zu gewährenden Rechts-

ri, 13- von 1 c>abr-Warenbezeichnungen zu gewahrcnven mecyrs-

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zwei Thaler übersteigt und entweder >Beziehung aus ^ Er «tz'nes durch 4. einer der im 8- 229 unter Nr. unbesug en Gebrauch Laarem

"e aüfa!iichttm"u^ ^ einen

n miite st Neriertianna ialicher oder ^ Inländer bestehen, auch zu Gunsten der " EAs^!^ LLchtlmg, Be- Angehörigen des andern Staats Anwendung

schädigung oder Unterdrückung ßndcn sollen.

ächler Privaturkunden ober Pri- __

vatsiegel, oder

,0. im Handel durch Nachbil-