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„zu hören, wen» sie Nachweisen, daß von „Seilen des Staates, dem sie angehören, „hierunter die Gegenseitigkeit beobachtet „wird.
„Artikel 37?.
„Verletzung Pflicht,näßigcr Verschwiegenheit.
„Personen, welche in Privaldienstcn „stehen, oder als Arbeiter in Fabriken „oder für Fabrikverleger, oder in ande- „ren gewerblichen Unternehmungen beschäftigt sind, und Dasjenige, was ihnen „vermöge ihres Dienstes oder ihrer Beschäftigung bekannt oder anvertraut „worden ist, und dessen Geheimhaltung „ihnen obliegt, Anderen mittheilen, sind „mit Gesängniß bis zu vier Monaten „oder Geldbuße bis zu vierhundert Tha- „lern zu belegen."
bj Gewerbegcsetz vom 15. Oktober 1861.
„§. 72. Arbeiter oder in Fabriken „Angestellte, Faetore und dergleichen, „welche Muster (Karten, Modelle, Schablonen, Stick- oder Nähreste, Klöppel- „briese rc.wderVerfahrungsweisen,die ihnen „von den Arbeitsgebern unmittelbar oder „mittelbar, auch ohne ausdrückliche Verpflichtung zur Geheimhaltung, milge- „theilt sind, ohne Genehmigung der letzteren Anderen mittheilen, copiren ober „copicen lassen, oder welche über die von „den Arbeitsgebern empfangenen Werkzeuge und Materialien, oder die aus „letzteren gefertigten Maaren in anderer, „als dervorgeschriebenenWeise disponiren, „verfallen, sofern nicht im einzelnen „Falle die Voraussetzungen der slrafrich- „terlichen Competenz vorhanden sind, —j „in eine Strafe bis zu fünfzig Thalernj „oder vier Wochen Gesängniß. Den „eben angedrohten Strafen unterliegen! „auch Personen, welche sich an dem bc-l „zeichneten Vergehen durch Anstiftung,! „Beihilfe oder auch bloß durch Annahme! „der verbotenen Miltheilung oder sonst „betheiligt haben, nach Maßgabe ihrer „Theilnahme oder der geleisteten Hilfe."
?.> Groß herzogthum Sachsen - We i- m a r.
Artikel 258 des Thüringischen Strafgesetzbuchs vom 20. März 1850.
„Wer Stempel oder besondere Kennzeichen, womitzWaaren oder Fabrikate „eines bestimmten Handelshauses oder „einer bestimmten Fabrik bezeichnet werden . nachmacht und solche oder auch „die Etikette eines Handelshauses oder „einer Fabrik zu Täuschungen im Han- „del mißbraucht, ist mit Gesängniß bis ,;u zwei Monaten ober mit verhält- ,,nißmäß!ger Geldstrafe zu belegen, vorausgesetzt, daß das betheiligte Han- „delShaus oder der Fabrikant die Untersuchung und Bestrasung beantragtet Hroßberzogthum Oldenburg. Artikel 25 l des Strafgesetzbuchs für bas Großhcrzogthum Oldenburg vom Juki 1858.
„8- 1. Wer Waaren oder deren Verpackung fälschlich mit dem Namen „oder der Firma und mit dem Wobn- „oder Fabrikorte eines inländischen Fa- „brikunternehmers, Produzenten oder „Kaufmanns bezeichnet oder wissentlich
„dergleichen fälschlich bezeichnete Waa- „ren in den Verkehr bringt, soll mit „Geldstrafe von sünszig bis zu Eintausend Thalern, und im Rückfall zugleich mit Gesängniß bis zu sechs „Monaten bestraft werden.
„8 2. Dieselbe Strafe tritt ein, wenn „die Handlung gegen die Angehörigen „eines fremden Staates gerichtet ist, „in welchem nach publizirten Verträgen „oder Gesetzen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
„8 3. Die Strafe wird dadurch nicht „ausgeschlossen, daß bei der Waaren „bezeichnung der Name »der die Firma „und der Wohn- oder Fabrikort mit „geringen Abänderungen wiedergegeben „werden, welche nur durch Anwendung! „besonderer Aufmerksamkeit wahrge- „nommen werden tonnen 4) Herzogthum Braunschweig. Eriminal Gesetzbuch für das Herzogthum Braunschweig vom 10. Juli 1840.
„8. 228.
II. Fälschung.
„Wer
„1) unächte Sachen verfertigt, oder „äebte verfälscht und davon als von „ächten oder unverfälschten zu dem Ver- „mögensschaden eines Anderen oder in „gewinnsüchtiger Absicht einen rechlswid „rigen Gebrauch macht, oder wer „2) zu einem der bezeichnten Zwecke „wissentlich von falschen, oder verfälschten Sachen, die ein Anderer gefertigt „oder verfälscht hat, Gebrauch macht, „soll folgende Strafen leiden:
„I. Zuchthaus, wenn der erlangte „oder beabsichtigte Bortheil, der angestif „tete oder beabsichtigte Schaden fünfhun „dert Thaler übersteigt.
„8 229.
„Fortsetzung.
„1l. Zwangsarbeit nicht unter 1 Jahr, „1) wenn jener Vortheil oder Schaden „fünfzehn Thaler übersteigt und entweder „ä. die Fälschung Wechsel, kausmän- „nische Creditbriese oder Handels- „bücher betrifft, oder „v. der Thäter in seinem Gewerbe „falsches Maaß oder Gewicht gebraucht hat, oder
„6. beider Fälschung einer der 8- 221 „unter der Nummer 1 unter den „Buchstaben ^4 bis 6 aufgeführ- „ten Umstände ein.ritt;
„2) wenn der Betrag der Fälschung „dreißig Thaler übersteigt;
„ 8 - 2 ^ 0 .
„Fortsetzung.
„düng oder Verfälschung „der besonderen Kennzei- „chen, Stempel oder Etiketten einer Fabrik oder „ein es Handels hauses ver- pbt ist;
„2) wenn der Betrag der Fälschung „fünf Thaler übersteigt. Fälschungen, „die durch keinen der in den 88 228 „bis ?30 erwähnten Umständen erschwert „werden, sind polizeilich mit Gesäng- „niß zu bestrafen."
5) Herzogthum Nassau.
Verordnung vom 22. April 1839.
„Zum Schutz der Fabrikanten und „Handeltreibenden gegen Nachahmung „der von ihnen gewählten Waarenbe- „zeichnungen wird hiermit verordnet:
„8 1 -
„Wer zum Verkauf bestimmte Fabrikate „oder Waaren mit den Namen, Merkmalen oder Kennzeichen einer inländischen Fabrik oder Handlung fälschlich- „bezeichnet. wird mit einer Geldbuße „bis zu 100 fl. oder mit entsprechender „Gesängnißstrafe belegt. Eine Untersuchung deßhalb soll jedock nur auf „Antrag einer dabei betheiligten Per- „son eingeleitet werden.
„ 8 - 2 .
„Tie Handlungen und Fabriken der „Länder, welche zum Zollverein gehören, werden hierbei , insofern«: letztere „die Reciprocität be»bachten, den inländischen gleichgestellt, was auch durch „besondere Verfügungen und Verdorr „auf Handlungen und Fabriken anderer „nicht zum Zollverein gehöriger Staaten ausgedehnt werden kann."
6) Herzogthum Sachsen-Altenburg. Criminalgesetzbuch vom 3. Mai 1841.
„Art. 252.
„Wer Stempel oder besondere Kennzeichen, womit Waaren oder Fabrikate „eines bestimmten Handelshauses oder „einer bestimmten Fabrik bezeichnet zu „werden Pflegen, nachmacht, und solche „oder auch die Etikette eines Handels- „hauses oder eUer Fabrik zu Täuschungen im Handel mißbraucht, ist mit „Gesängnißstrafe bis zu zwei Monaten „oder mit verhältnißmäßiger Geldbuße „zu belegen; es ist jedoch eine Untersuchung dieserhalb nur auf den An- „trag einer dabei betbeiligten Person „anzustellen."
Allgemeine Ansatzbemerkmig Im Sinne der getroffenen Vereinbarungen über vollständige Gegenseitigkeit des den Waarcnbezeichnungen zu gewährenden Rechts-
ri, 13- von 1 c>abr-Warenbezeichnungen zu gewahrcnven mecyrs-
» -EE.Lk.'ü.r
„zwei Thaler übersteigt und entweder >Beziehung aus ^ Er «tz'nes durch „4. einer der im 8- 229 unter Nr. unbesug en Gebrauch Laarem
"e aüfa!iichttm"u^ ^ einen
n miite st Neriertianna ialicher oder ^ Inländer bestehen, auch zu Gunsten der " EAs^!^ LLchtlmg, Be- Angehörigen des andern Staats Anwendung
„schädigung oder Unterdrückung ßndcn sollen.
„ächler Privaturkunden ober Pri- __
„vatsiegel, oder
,0. im Handel durch Nachbil-