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Calwer Wochenblatt.
U»nts und Jntelligenzblatt für den Bezirk.
Nro. 60
Erscheint wöchentlich zweimal, nämlich Mittwoch unrSamliag. Abonnemenrsvreis balbjäbrlich 45 kr., vicrieliäbrlich 23 kr. Zniertionövreis für die gespaltene Zeile oder deren Raum IV, kr.
Samstag,
den 3. August 1861.
Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.
Die
Königl. Württembergische Regierung des Schwarzwäld-Kreises an
das K. Oberamt
»»d
K. gemeinschaftliche Oberamt Calw.
In Betreff hypothekarischer Versicherung der Kapital Anlehen aus Amtskörpcrschafis , Gemeinde- und Stiftungskassen lwt das Königliche Ministerium d-s Innern durch Erlaß vom 30. vor. Mts. Nachstehendes zu erkennen gegeben:
1) Den Amtsversammlungen, Gemeinde- und Stiftungsräihen ist gestattet, die zur verzinslichen Anlegung bestimmten Gelder der Oberamls-, Gemeinde- und Siiftungsvflegen, wenn und solange hietu gegen höhere Versicherung keine Gelegenheit vorhanden ist, auf gerichtliche Unterpfänder von dem zweifachen WerthS- belrage der zu versichernden Kapitalsumme an Einwohner inländischer Gemeinden auSzuleihen.
Von dem pflichtmäßlgen Ermes- sen der Amtsversammlungen und Ge- meinderäthe hängt es ab, ob sie über die Zusage eines in der gedachten Weise zu sichernd/,, Anlchens in jedem einzelnen Falle selbst erkennen, oder hiezu ihrem Rechner die erforderliche allgemeine Ermächtigung er- theilcn wollen.
Stiftungöpfleger habek vor der Abgabe jedes Anlehens die hiezu erforderliche schriftliche Genehmigt«^ des Kirchen-Convents einzuholen. (Verw. - Edikt vom 1. März 1822, 8. 133.)
2) Als Unterpfänder dürfen Theile von Gebäuden bloß dann angenommen werden, wenn dieselben nicht bloß der Quote nach bestimmt, sondern auch nach ikrem äußeren Umfang von den Aiikheilen der Mit - Eiqen- tkümer in Per Art abqegränzt sind, daß sie unabhängig von letzteren benützt und verkauft werden können.
Nachhypoiheken dürfen nur nach vorgängigem Abzüge des zweifachen Betrags der auf dem zu verpfändenden Gute bereits haftenden Kapital- schulv angenommen werden.
3) Die Amtsversammlungen, Gemeinde- und Stifiungsräihe sind befugt, in einzelne» Fällen die Rechner ausnahmsweise zu Darlehen gegen geringere als zweifache, jedoch mindestens anderthalbfache erste Versicherung durch Unterpfänder zu ermächtigen.
4) Auf Anlcben, welche zur Unterstützung -'einzelner besonders bedrängter Gemeindeglieder aus Gemeinde- oder örtlichen Stiftungskas- scn abgegeben werden wollen, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
Derartige Anlehen können theilS gegen geringere, als die unter Ziff. 1 u. 3 bezeichnte hypothekarische Sicherheitsleistung, theilS gegen Bürgschaft, theils ohne eine Sicherheitsleistung, jedoch immer nur nach genauer Erwägung der Verhältnisse deS einzelnen Falles und mit besonderer Rücksichtnahme auf dieselben bewilligt werden:
a) vom Gemeinderatbe unter Zustimmung des BürgerauSschus- seS, wenn das Anleben aus den laufenden oder Restmittcln einer zur Leistung von Armenun
terstützungen verpflichteten OrtS- oder G meindekasse geleistet werden soll;
b) vom Kirchen Convente, wenn das Anlehen von einer örtlichen Siiftniigskasse aus d r zum Voraus (un SiifiungS - Eiat) zur Armenunterstütziing gewidmeten Summe (Ela ^Positionen) bestritten werden kann;
c) auf den Antrag des Kirchen- Convents vom Stiftungsraihe, wenn vaS Anlehen zwar von einer zur Armenunterstützung bestimmten örtlichen Stiftung, jedoch nichtaus einer diesem Zwecke im Voraus gewidmeten Summe, sondern von vorhandenen Mitteln der laufenden oder Rest-- vcrwaltung überhaupt bestritten werden soll.
Sollen aber zur Abgabe eines in nicht zureichender Weise, Z. 1. u 3, oder gar nicht gesicherten Unterstü- tzungs - Anlchens Grundstocksmittol einer Gemeinde oder Siifiung verwendet werden, so ist hiezu in allen Fällen eine Mitwirkung deS Bürge»- Ausschusses und die Genehmigung der Etaatsaufstchtsbehörve erforderlich. Letztere darf nur in solchen Fällen erlheilt werden, wo i» überzeugender Weise dargekhan ist, daß durch die Gewährung des Darlehen- der Darlchensuchenbe vor dem ihm soust drohenden ökonomischen Ruin bewahrt, oder von der Gemeinde eine ihr sonst zu-gehende größere Belästigung abgewendet wird.
Auch muß die Wieder-Ergänzung deS Grundstocks, welche in Folge etwa später eiiuretendcr Verluste an dem Darlehen nothwendig werden kann, durch entsprechende Beschlüsse