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Calwer Wochenblatt.

U»nts und Jntelligenzblatt für den Bezirk.

Nro. 60

Erscheint wöchentlich zweimal, nämlich Mittwoch unrSamliag. Abonnemenrsvreis balbjäbrlich 45 kr., vicrieliäbrlich 23 kr. Zniertionövreis für die gespaltene Zeile oder deren Raum IV, kr.

Samstag,

den 3. August 1861.

Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.

Die

Königl. Württembergische Regierung des Schwarzwäld-Kreises an

das K. Oberamt

»»d

K. gemeinschaftliche Oberamt Calw.

In Betreff hypothekarischer Ver­sicherung der Kapital Anlehen aus Amtskörpcrschafis , Gemeinde- und Stiftungskassen lwt das Königliche Ministerium d-s Innern durch Erlaß vom 30. vor. Mts. Nachstehendes zu erkennen gegeben:

1) Den Amtsversammlungen, Ge­meinde- und Stiftungsräihen ist ge­stattet, die zur verzinslichen Anlegung bestimmten Gelder der Oberamls-, Gemeinde- und Siiftungsvflegen, wenn und solange hietu gegen höhere Versicherung keine Gelegenheit vor­handen ist, auf gerichtliche Unter­pfänder von dem zweifachen WerthS- belrage der zu versichernden Kapital­summe an Einwohner inländischer Gemeinden auSzuleihen.

Von dem pflichtmäßlgen Ermes- sen der Amtsversammlungen und Ge- meinderäthe hängt es ab, ob sie über die Zusage eines in der gedach­ten Weise zu sichernd/,, Anlchens in jedem einzelnen Falle selbst erkennen, oder hiezu ihrem Rechner die erfor­derliche allgemeine Ermächtigung er- theilcn wollen.

Stiftungöpfleger habek vor der Abgabe jedes Anlehens die hiezu er­forderliche schriftliche Genehmigt«^ des Kirchen-Convents einzuholen. (Verw. - Edikt vom 1. März 1822, 8. 133.)

2) Als Unterpfänder dürfen Theile von Gebäuden bloß dann angenom­men werden, wenn dieselben nicht bloß der Quote nach bestimmt, sondern auch nach ikrem äußeren Umfang von den Aiikheilen der Mit - Eiqen- tkümer in Per Art abqegränzt sind, daß sie unabhängig von letzteren be­nützt und verkauft werden können.

Nachhypoiheken dürfen nur nach vorgängigem Abzüge des zweifachen Betrags der auf dem zu verpfänden­den Gute bereits haftenden Kapital- schulv angenommen werden.

3) Die Amtsversammlungen, Ge­meinde- und Stifiungsräihe sind be­fugt, in einzelne» Fällen die Rech­ner ausnahmsweise zu Darlehen ge­gen geringere als zweifache, jedoch mindestens anderthalbfache erste Ver­sicherung durch Unterpfänder zu er­mächtigen.

4) Auf Anlcben, welche zur Un­terstützung -'einzelner besonders be­drängter Gemeindeglieder aus Ge­meinde- oder örtlichen Stiftungskas- scn abgegeben werden wollen, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.

Derartige Anlehen können theilS gegen geringere, als die unter Ziff. 1 u. 3 bezeichnte hypothekarische Sicherheitsleistung, theilS gegen Bürgschaft, theils ohne eine Sicher­heitsleistung, jedoch immer nur nach genauer Erwägung der Verhältnisse deS einzelnen Falles und mit beson­derer Rücksichtnahme auf dieselben bewilligt werden:

a) vom Gemeinderatbe unter Zu­stimmung des BürgerauSschus- seS, wenn das Anleben aus den laufenden oder Restmittcln ei­ner zur Leistung von Armenun­

terstützungen verpflichteten OrtS- oder G meindekasse geleistet wer­den soll;

b) vom Kirchen Convente, wenn das Anlehen von einer örtlichen Siiftniigskasse aus d r zum Vor­aus (un SiifiungS - Eiat) zur Armenunterstütziing gewidmeten Summe (Ela ^Positionen) bestrit­ten werden kann;

c) auf den Antrag des Kirchen- Convents vom Stiftungsraihe, wenn vaS Anlehen zwar von einer zur Armenunterstützung be­stimmten örtlichen Stiftung, je­doch nichtaus einer diesem Zwecke im Voraus gewidmeten Summe, sondern von vorhandenen Mit­teln der laufenden oder Rest-- vcrwaltung überhaupt bestritten werden soll.

Sollen aber zur Abgabe eines in nicht zureichender Weise, Z. 1. u 3, oder gar nicht gesicherten Unterstü- tzungs - Anlchens Grundstocksmittol einer Gemeinde oder Siifiung ver­wendet werden, so ist hiezu in allen Fällen eine Mitwirkung deS Bürge»- Ausschusses und die Genehmigung der Etaatsaufstchtsbehörve erforder­lich. Letztere darf nur in solchen Fällen erlheilt werden, wo i» über­zeugender Weise dargekhan ist, daß durch die Gewährung des Darlehen- der Darlchensuchenbe vor dem ihm soust drohenden ökonomischen Ruin bewahrt, oder von der Gemeinde eine ihr sonst zu-gehende größere Belästi­gung abgewendet wird.

Auch muß die Wieder-Ergänzung deS Grundstocks, welche in Folge et­wa später eiiuretendcr Verluste an dem Darlehen nothwendig werden kann, durch entsprechende Beschlüsse