Calwer Wochenblatt.
Amts- und Jntelligenzblatt für öen Bezirk.
Nro. 63
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Samstag,
den 21. August 1858.
Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.
Königliche Verordnung, betreffend das Kursverhältniß der Zwanzigkreuzerstücke und der Zehnkreuzer- stücke im süddeutschen Münzverein.
Wilhelm
von Gottes Gnaden
König von Würtemberg.
In Gemäßheit einerzwischen den Regierungen des süddeutschen Münz- vercins getroffenen Verabredung bezüglich des ferneren Umlaufes sowohl der Zwanzig- und Zehnkreuzerstücke österreichischen als der gleichen Münz-' stücke süddeutschen Gepräges finden Wir Uns bewogen, nach Anhörung Unseres Geheimenraths zu verordnen was folgt:
8 - 1 .
Die bisherige Geltung der Zwanzig- und Zehnkreuzerstücke österreichischen Gepräges zu 24 und 12 Kreuzer wird hiemit auf 23'/- und 11 Kreuzer herabgesetzt, mit der Wirkung, daß Niemand verpflichtet ist, diese Münzen in der Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel in einem höheren als in diesem geminderten Werthe allzunehmen.
Wir behalten Uns vor, den Termin zu bestimmen, von welchem an diese Münzen aufhörcn werden, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein.
Unter den vorerwähnten Zwanzig- und ZehnHuzerstücken österreichischen Gepräges sind die von dem Gepräge derjenigen erloschenen Münzherr- schastcn inbegriffen, deren Gebiete gegenwärtig zu Oesterreich gehören.
8 - 2 .
Die Zwanzig- und Zehnkreuzer
stücke, welche das Landesgepräge eines der süddeutschen Münzvercinsstaaten, nämlich der Königreiche Würtemberg und Bayern, der Großherzogthümer Baden und Hessen, des Herzogthums Sachsen-Meiningen, der Ho- henzollern'schen Lande Preußens, des Herzogthums Nassau, der Oberherrschaft des Fürstenthums Schwarz- burq-Rudolstadt, der Landgrafschafl Hessen - Homburg und der freien Stadt Frankfurt oder einer denselben einverleibten erloschenen Münzherrschaft tragen, behalten ihre bisherige Geltung von 24 und 12 Kreuzer bis zum 15. November 1858 einschließlich allgemein fort; vom 16. November 1858 an hören dieselben auf, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein.
§. 3.
In der Zeit vom 16. Oktober bis 15. November 1858 werden im ganzen Königreiche die Zwanzig- und Zehnkreuzerstücke, welche das Würt- tembergische Gepräge oder das Gepräge einer dem Königreiche Würtemberg einverleibten Münzherrschaft tragen, bei den Würtembcrgischcn Staatskassen nach ihrem vollen Wer- the zu 24 und 12 kr. eingelöst, beziehungsweise gegen andere Münzen umgewcchsclt.
Unser Finanzministerium wird die Kassen und Aemter, welche zu dieser Einlösung und Umwcchslung speziell berufen sind, so wie das dabei zu beobachtende Verfahren näher bezeichnen und bekannt machen.
8 . 4 .
Von dem 16. November 1858 an (8- 2.) werden die Zwanzig- und Zehnkreuzerstückc Würtembcrgischcn Gepräges und des Gepräges der
übrigen süddeutschen Vcreinsstaatcn noch bei den Staatskassen, jedoch nur nach dem geminderten Werthe von 23V- und 11 Kreuzer in Zahlung angenommen.
8- 5.
Die Zwanzig- und Zehnkreuzerstückc Würtembergischen Geprägeo werden von eben diesem Zeitpunkte an auch noch bei dem K. Münzamte nach dem Gewichte und Silberwerthe angenommen, und wird Unser Finanzministerium ermächtigt und beauftragt, die Modalitäten und Bedingungen dieser Annahme festzustellen und zu veröffentlichen.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage der Bekanntmachung durch das Regierungsblatt in Wirksamkeit.
Schlangenbad, 18. Aug. 1858. Wilhelm.
Der Minister Der Finanz- des Innern: minister:
Linden. Knapp.
Auf Befehl des Königs.
Der Chef des Geheimen-Kabinets:
M auc! e r.
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend das Kursverhältniß der Zwanzig- - und Zehnkreuzerstücke.
Zu Vollziehung der vorstehenden Verordnung werde» folgende Vorschriften crtheilt: 1) Die Oberämtcr haben sogleich nach Empfang der Verordnung die gleichbaldige Verkündigung derselben, sowie der nachfolgenden Vollziehungsvorschriften in allen ihren Gemeinden anzuordnen.
2) In den ersten 24 Stunden nach dem Erscheinen der Verordnung sine sämmtliche Zwanzig- und Zehnkreuzerstücke ohne Unterschied des Ge-