Calwer Wochenblatt.

Amts- und Jntelligenzblatt für öen Bezirk.

Nro. 63

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Samstag,

den 21. August 1858.

Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.

Königliche Verordnung, betreffend das Kursverhältniß der Zwanzig­kreuzerstücke und der Zehnkreuzer- stücke im süddeutschen Münzverein.

Wilhelm

von Gottes Gnaden

König von Würtemberg.

In Gemäßheit einerzwischen den Regierungen des süddeutschen Münz- vercins getroffenen Verabredung be­züglich des ferneren Umlaufes sowohl der Zwanzig- und Zehnkreuzerstücke österreichischen als der gleichen Münz-' stücke süddeutschen Gepräges finden Wir Uns bewogen, nach Anhörung Unseres Geheimenraths zu verord­nen was folgt:

8 - 1 .

Die bisherige Geltung der Zwan­zig- und Zehnkreuzerstücke österreichi­schen Gepräges zu 24 und 12 Kreuzer wird hiemit auf 23'/- und 11 Kreu­zer herabgesetzt, mit der Wirkung, daß Niemand verpflichtet ist, diese Münzen in der Eigenschaft als ge­setzliches Zahlungsmittel in einem höheren als in diesem geminderten Werthe allzunehmen.

Wir behalten Uns vor, den Ter­min zu bestimmen, von welchem an diese Münzen aufhörcn werden, ge­setzliches Zahlungsmittel zu sein.

Unter den vorerwähnten Zwanzig- und ZehnHuzerstücken österreichischen Gepräges sind die von dem Geprä­ge derjenigen erloschenen Münzherr- schastcn inbegriffen, deren Gebiete gegenwärtig zu Oesterreich gehören.

8 - 2 .

Die Zwanzig- und Zehnkreuzer­

stücke, welche das Landesgepräge eines der süddeutschen Münzvercinsstaaten, nämlich der Königreiche Würtemberg und Bayern, der Großherzogthümer Baden und Hessen, des Herzog­thums Sachsen-Meiningen, der Ho- henzollern'schen Lande Preußens, des Herzogthums Nassau, der Ober­herrschaft des Fürstenthums Schwarz- burq-Rudolstadt, der Landgrafschafl Hessen - Homburg und der freien Stadt Frankfurt oder einer denselben einverleibten erloschenen Münzherr­schaft tragen, behalten ihre bisherige Geltung von 24 und 12 Kreuzer bis zum 15. November 1858 ein­schließlich allgemein fort; vom 16. November 1858 an hören dieselben auf, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein.

§. 3.

In der Zeit vom 16. Oktober bis 15. November 1858 werden im ganzen Königreiche die Zwanzig- und Zehnkreuzerstücke, welche das Würt- tembergische Gepräge oder das Ge­präge einer dem Königreiche Wür­temberg einverleibten Münzherrschaft tragen, bei den Würtembcrgischcn Staatskassen nach ihrem vollen Wer- the zu 24 und 12 kr. eingelöst, be­ziehungsweise gegen andere Münzen umgewcchsclt.

Unser Finanzministerium wird die Kassen und Aemter, welche zu die­ser Einlösung und Umwcchslung spe­ziell berufen sind, so wie das dabei zu beobachtende Verfahren näher be­zeichnen und bekannt machen.

8 . 4 .

Von dem 16. November 1858 an (8- 2.) werden die Zwanzig- und Zehnkreuzerstückc Würtembcrgischcn Gepräges und des Gepräges der

übrigen süddeutschen Vcreinsstaatcn noch bei den Staatskassen, jedoch nur nach dem geminderten Werthe von 23V- und 11 Kreuzer in Zahlung angenommen.

8- 5.

Die Zwanzig- und Zehnkreuzer­stückc Würtembergischen Geprägeo werden von eben diesem Zeitpunkte an auch noch bei dem K. Münzamte nach dem Gewichte und Silberwerthe angenommen, und wird Unser Finanz­ministerium ermächtigt und beauftragt, die Modalitäten und Bedingungen dieser Annahme festzustellen und zu veröffentlichen.

Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage der Bekanntmachung durch das Regierungsblatt in Wirk­samkeit.

Schlangenbad, 18. Aug. 1858. Wilhelm.

Der Minister Der Finanz- des Innern: minister:

Linden. Knapp.

Auf Befehl des Königs.

Der Chef des Geheimen-Kabinets:

M auc! e r.

Verfügung der Ministerien des In­nern und der Finanzen, betreffend das Kursverhältniß der Zwanzig- - und Zehnkreuzerstücke.

Zu Vollziehung der vorstehenden Verordnung werde» folgende Vor­schriften crtheilt: 1) Die Oberämtcr haben sogleich nach Empfang der Verordnung die gleichbaldige Ver­kündigung derselben, sowie der nach­folgenden Vollziehungsvorschriften in allen ihren Gemeinden anzuordnen.

2) In den ersten 24 Stunden nach dem Erscheinen der Verordnung sine sämmtliche Zwanzig- und Zehnkreu­zerstücke ohne Unterschied des Ge-