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prägs, welche sich in den mit der Staatshauptkasse in unmittelbarer Verrechnung siebenden Staats- und Steuererhebckassen unv deren Unter- kaffen befinden, unter Beziehung der zur Kaffenkontrole berufenen Beamten, und wo ein solcher nickt verbanden, in Beisein einer Urkunds- pcrson aufzunehmen, und sofort unter Anschluß der hierüber auszufertigenden Urkunden von den Unterkassieren an die Mittclkaffen und von diesen an die Staatshauptkasse einzusenden, welche nur die mit solchen Urkunden belegten Lieferungen im vollen Werthe zu 2-1 Kreuzer und 12 Kreuzer anzunehmen und gutzuschreiben, beziehungsweise mit anderen Münzen zu vergüten hat. Die Einlieferung hat in Rollen, auf welchen die Münzstücke und der Geldbetrag nach dem bisherigenKurse zu bezeichnen sind, mit besonderen Lieferungsscheinen spätestens binnen 8 Tagen zu geschehen. 3) In gleicher Weise hat auch die Aufnahme des Vorraths an Zwanzig- unv Zchn- kreuzcrsiücken bei den übrigen öffentlichen Kaffen und Verwaltungen, jedoch unter Absonderung der abgc- würdigten Oesterreichischen (8- 1 der Verordnung) und der noch bis zum 15. November d. Js. den bisherigen Kurs behaltenden Zwanzig- und Zehnkreuzerstücken des süddeutschen Geprägs (8- 2 der Verordnung), zu geschehen, und sind die hierüber aufzunehmenden Urkunden von den Rechnern binnen acht Tagen an die Vorgesetzten Verwaltungsbehörden einzusenden, welche sofort die geeignete Verfügung treffen werden. 1) In der Zeit vom 16. Oktober bis 15. November d. I. einschließlich werden die Zwanzig- und Zehnkreuzerstücke, von Würlembcrgischem Gepräge bei sämmtlichen Kameraläm- kern im vollen Werthe zu 24 Kreuzer unv 12 Kreuzer gegen andere Münzen umgewechselt. Unter den Zwanzig- und Zehnkreuzerstücken Würtembcrgischen Gepräges sind auch diejenigen vom Gepräge erloschener, dem Königreiche cinverleibten Münz- herrsckaftcn, nämlich vom Gepräge der Markgrafen von Ansbach, der
Fürsten von Hohenlohe und von Löwenstein, der Grasen von Montfort , der ehemaligen Reichsstädte Rottweil, Ulm u. s. w. begriffen. Soweit die Kassenvorräthe der Ka- meralämter zur augenblicklichen Umwechslung nicht zureichen, wird für das überbrachte Geld ein längstens binnen 14 Tagen cwzulösender Schein ausgestellt. Die zur Einlösung erforderlichen Mittel sind, sofern nicht in der nächsten Zeit eigene Einnahmen zu erwarten stehen, von der Staatshauptkaffe zu verlangen. 5) Ueber diezurUmwechslung aufLcheine übernommenen Beträge führt der Kameralamtsbuchhalter ein Register und bemerkt die Ordnungsnummer des Rcgistereintrags auf dem Schein, welchen er mitzuunterzeichnen hat. 6) Die nach Punkt 4 zur Umwechslung empfangenen, sowie die noch bis zum 15. November d. I. in Zahlung eingehenden Würtember- gischen Zwanzig- und Zehnkreuzerstücke haben die Kameralämter nicht wieder auszugeben, sondern vorschrift- mäßig verpackt, mit Bezeichnung des Geldbetrags nach dem bisherigen Kurse, spätestens bis zum 20. November mit besonderen L efcrungs- scheinen an die Staatshauptkaffe einzusenden. Wegen der bis zum 15. November beiden Staatskaffen noch i n Zahlung eingehenden Zwanzig- und Zehnkreuzerstücke vom Gepräge der übrigen süddeutschen Münzvereinsstaaten wird besondere Verfügung Vorbehalten. Inzwischen sind dieselben abgesondertzu halten. 7) Die in dem geminderten Kurse von 23V-Kreuzer und 1 l Kreuzer bei den Staatskassen eingehenden Zwanzig- und Zehnkreuzcr- stücke (g. 1 und 4 der Verordnung) sind ebenfalls nicht wieder auszugeben, sondern unter besonderer Verpackung und Bezeichnung an die Staatskaupt- kasse einzuli.fern. 8) Verstümmelte Zwanzig-undZehnkreuzerstücke, welche nach den bestehenden Vorschriften schon bisher Niemand als Zahlung anzuneh- mcn verbunden war, dürfen bei den Kassen weder angenommen, noch umgewechselt werden.
Stuttgart, 18. August 1858.
Linden. Knapp.
Calw.
Abschätzung der Viernndzwanzig- n»d der Zwölfkreuzerstücke.
Indem man das in Betreff dieser Abschätzung ergangene König!. Decret und die sich hierauf beziehende Minist.-Verfügung durch dieses Blatt veröffentlicht, werden die Schultheißenämter angewiesen, solche am morgigen Tag in ihren Gemeinden bekannt zu machen. Sogleich nach Empfang dieses Blattes aber ist bei den Steucr-Einbringereien nach Punkt 2. der Verfügung der Vorrath an diesen Münzsorten aufzunehmen und das Aufnahme-Protokoll von den Schulthcißenämtern und den Steuer-Einbringern zu unterzeichnen. Dieser Vorrath muß sodann im Laufe der künftigen Woche zur Oberamtspflege eingeliefert werden und zwar der Verfügung gemäß in Rollen verpackt und mit Ueber- gabe des Aufnahme-Protokolls. Auch bei den Gemeinde- und Stiftungspflegen ist gleiche Aufnahme vorzunehmen und das Protokoll hierüber bis nächsten Botentag zum K. Oberamt cinzusenden. Doch ist bei dieser Aufnahme zwischen den Oesterrei- chischen Münzen und den übrigen süddeutschen Vierundzwanzigern und Zwölfern zu unterscheiden. Was weiter sodann hinsichtlich der Vorräte der Gemeinde- und Stiftungspflegen geschehen soll, darüber wird besondere Weisung erfolgen. Jeder Schaden, der durch etwaige Versäumnisse der Orts-Vorsteher, Gemeinde- und Stiftungspfleger, auch Kirchspielspfleger entsteht, haben die betreffenden Beamte» zu ersetzen.
Den 21. August 1858.
K. Oberamt.
Fromm.
C a l w.
Aufruf an die Einwohner der Stadt Calw, betreffend die Abschätzung der Vicrnndzwanzig- nnd Zwölf- krenzerstiicke.
Die hiesigen Einwohner werden aufgefordert, sich mit dem auf diese Abschätzung sich beziehenden, im Wochenblatt vom heutigen Tag veröffentlichten König!. Decret und der