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prägs, welche sich in den mit der Staatshauptkasse in unmittelbarer Verrechnung siebenden Staats- und Steuererhebckassen unv deren Unter- kaffen befinden, unter Beziehung der zur Kaffenkontrole berufenen Beam­ten, und wo ein solcher nickt ver­banden, in Beisein einer Urkunds- pcrson aufzunehmen, und sofort un­ter Anschluß der hierüber auszufer­tigenden Urkunden von den Unter­kassieren an die Mittclkaffen und von diesen an die Staatshauptkasse ein­zusenden, welche nur die mit solchen Urkunden belegten Lieferungen im vollen Werthe zu 2-1 Kreuzer und 12 Kreuzer anzunehmen und gutzu­schreiben, beziehungsweise mit ande­ren Münzen zu vergüten hat. Die Einlieferung hat in Rollen, auf wel­chen die Münzstücke und der Geld­betrag nach dem bisherigenKurse zu bezeichnen sind, mit besonderen Lieferungsscheinen spätestens binnen 8 Tagen zu geschehen. 3) In glei­cher Weise hat auch die Aufnahme des Vorraths an Zwanzig- unv Zchn- kreuzcrsiücken bei den übrigen öffent­lichen Kaffen und Verwaltungen, jedoch unter Absonderung der abgc- würdigten Oesterreichischen (8- 1 der Verordnung) und der noch bis zum 15. November d. Js. den bisheri­gen Kurs behaltenden Zwanzig- und Zehnkreuzerstücken des süddeutschen Geprägs (8- 2 der Verordnung), zu geschehen, und sind die hierüber aufzunehmenden Urkunden von den Rechnern binnen acht Tagen an die Vorgesetzten Verwaltungsbehör­den einzusenden, welche sofort die geeignete Verfügung treffen werden. 1) In der Zeit vom 16. Oktober bis 15. November d. I. einschließlich werden die Zwanzig- und Zehnkreu­zerstücke, von Würlembcrgischem Ge­präge bei sämmtlichen Kameraläm- kern im vollen Werthe zu 24 Kreu­zer unv 12 Kreuzer gegen andere Münzen umgewechselt. Unter den Zwanzig- und Zehnkreuzerstücken Würtembcrgischen Gepräges sind auch diejenigen vom Gepräge erloschener, dem Königreiche cinverleibten Münz- herrsckaftcn, nämlich vom Gepräge der Markgrafen von Ansbach, der

Fürsten von Hohenlohe und von Löwenstein, der Grasen von Mont­fort , der ehemaligen Reichsstädte Rottweil, Ulm u. s. w. begriffen. Soweit die Kassenvorräthe der Ka- meralämter zur augenblicklichen Um­wechslung nicht zureichen, wird für das überbrachte Geld ein längstens binnen 14 Tagen cwzulösender Schein ausgestellt. Die zur Einlösung er­forderlichen Mittel sind, sofern nicht in der nächsten Zeit eigene Einnah­men zu erwarten stehen, von der Staatshauptkaffe zu verlangen. 5) Ueber diezurUmwechslung aufLcheine übernommenen Beträge führt der Kameralamtsbuchhalter ein Register und bemerkt die Ordnungsnummer des Rcgistereintrags auf dem Schein, welchen er mitzuunterzeichnen hat. 6) Die nach Punkt 4 zur Umwechs­lung empfangenen, sowie die noch bis zum 15. November d. I. in Zahlung eingehenden Würtember- gischen Zwanzig- und Zehnkreuzer­stücke haben die Kameralämter nicht wieder auszugeben, sondern vorschrift- mäßig verpackt, mit Bezeichnung des Geldbetrags nach dem bisherigen Kurse, spätestens bis zum 20. No­vember mit besonderen L efcrungs- scheinen an die Staatshauptkaffe ein­zusenden. Wegen der bis zum 15. November beiden Staatskaffen noch i n Zahlung eingehenden Zwanzig- und Zehnkreuzerstücke vom Gepräge der übrigen süddeutschen Münzvereins­staaten wird besondere Verfügung Vor­behalten. Inzwischen sind dieselben ab­gesondertzu halten. 7) Die in dem ge­minderten Kurse von 23V-Kreuzer und 1 l Kreuzer bei den Staatskassen ein­gehenden Zwanzig- und Zehnkreuzcr- stücke (g. 1 und 4 der Verordnung) sind ebenfalls nicht wieder auszugeben, sondern unter besonderer Verpackung und Bezeichnung an die Staatskaupt- kasse einzuli.fern. 8) Verstümmelte Zwanzig-undZehnkreuzerstücke, welche nach den bestehenden Vorschriften schon bisher Niemand als Zahlung anzuneh- mcn verbunden war, dürfen bei den Kassen weder angenommen, noch um­gewechselt werden.

Stuttgart, 18. August 1858.

Linden. Knapp.

Calw.

Abschätzung der Viernndzwanzig- n»d der Zwölfkreuzerstücke.

Indem man das in Betreff die­ser Abschätzung ergangene König!. Decret und die sich hierauf bezie­hende Minist.-Verfügung durch die­ses Blatt veröffentlicht, werden die Schultheißenämter angewiesen, solche am morgigen Tag in ihren Ge­meinden bekannt zu machen. So­gleich nach Empfang dieses Blattes aber ist bei den Steucr-Einbringereien nach Punkt 2. der Verfügung der Vorrath an diesen Münzsorten auf­zunehmen und das Aufnahme-Pro­tokoll von den Schulthcißenämtern und den Steuer-Einbringern zu unter­zeichnen. Dieser Vorrath muß so­dann im Laufe der künftigen Woche zur Oberamtspflege eingeliefert wer­den und zwar der Verfügung gemäß in Rollen verpackt und mit Ueber- gabe des Aufnahme-Protokolls. Auch bei den Gemeinde- und Stiftungs­pflegen ist gleiche Aufnahme vorzu­nehmen und das Protokoll hierüber bis nächsten Botentag zum K. Ober­amt cinzusenden. Doch ist bei die­ser Aufnahme zwischen den Oesterrei- chischen Münzen und den übrigen süddeutschen Vierundzwanzigern und Zwölfern zu unterscheiden. Was weiter sodann hinsichtlich der Vor­räte der Gemeinde- und Stiftungs­pflegen geschehen soll, darüber wird besondere Weisung erfolgen. Jeder Schaden, der durch etwaige Versäum­nisse der Orts-Vorsteher, Gemeinde- und Stiftungspfleger, auch Kirch­spielspfleger entsteht, haben die be­treffenden Beamte» zu ersetzen.

Den 21. August 1858.

K. Oberamt.

Fromm.

C a l w.

Aufruf an die Einwohner der Stadt Calw, betreffend die Abschätzung der Vicrnndzwanzig- nnd Zwölf- krenzerstiicke.

Die hiesigen Einwohner werden aufgefordert, sich mit dem auf diese Abschätzung sich beziehenden, im Wo­chenblatt vom heutigen Tag veröf­fentlichten König!. Decret und der