Calwer Wochenblatt.
Amts- und Jntelligenzblatt für -en Bezirk.
Nro. 32
Erscheint wöchentlich zweimal, nämlich Mittwoch und Samstag, Abonnementspreis balbjährlich 45 kr,, vierteljährlich 24 kr. Jnsertionspreis für die gespaltene Zeile oder deren Raum 1
Mittwoch,
den 28. April 1858.
Amtliche Verordnungen und , ^ Bekanntmachungen.
Calw.
Freibäder in Teinach.
Aus einer Stiftung weiland Herzog Eberhard II>. hat das gemeinsch. Oberamt unter Beirath des Stadtpfarrers in Zavelstein und je nach Umständen auch des Badarzts in Teinach jährlich zum Besten von in Teinach die Brunnen- und Bad- Kur gebrauchenden armen Kurgästen bis zu 50 fl. zu verwenden und geschieht dieß großentheilö in Ver- willigung von Freibädern. Meldungen um Gaben und Bäder aus dieser Stiftung haben längstens bis 1. Juni d. I. hier zu geschehen.
Den 27. April 1858.
Gem. K. Oberamt.
Fromm. Heber le^.
Calw.
Steckbrief-Zurücknahme.
Der in Nro. 25 des Wochenblatts in Betreff des Jakob Holzäpfel von Ottenbronn erlassene Steckbrief wird zurückgenommen. Den 27. April 1858.
K. Oberamt.
Fromm.
Calw.
Zehntrenten-Erhebung.
In manchen Gemeinden wird der Zehnten in nntui n fortcrhoben, um davon die Zehntrenten zu entrichten. Zu einer Berichts-Erstattung haben sämmtliche Schulth.-Aemter längstens bis zum 8. Mai anzuzeigen:
1) In welchen Orten, in Beziehung auf welchen Zehnten und von wann an der Naturalbezug zu Til
gung der Ablösungsrenten eingeführt worden sei.
2) Den Betrag des betreffenden, vonderGemeinde übernommenen, nach dem Ablösungsgesetz vom 14. Juni 1849 festgestelllen Ablösungs-Kapitals und der, zu dessen Tilgung für die 25jährige Periode festgesetzten Jahresrente,
und
3) den Betrag der gegenwärtig nock- rückständigen Ablösungsrcntenschuld der Gemeinde, beziehungsweise der zu ihrer Tilgung nach der ursprünglichen Nentengröße jetzt noch erforderlichen Rentenzahl.
Den 26. April 1858.
K. Oberamt.
Fromm.
Calw.
-Verwarnung, einen Asoten betreffend.
Christoph B c ck, Schmied vonLicben- zell, wurde heute von Unterzeichnetem Oberamt als Asote bestraft.
Wer demselben nach dieser Verwarnung zu Fortsetzung seiner asv- tischen Lebensweise behilflich ist, wird mit Geldbuße bis zu 10 fl., oder mit Gefängmßstrafe bis zu 8 Tagen belegt werden.
Wirthe, welche aus diesem Grunde 3 mal wegen des genannten Asoten bestraft worden sind, verlieren vom Tage der letzten Bestrafung an die Ausübung des Wuthschaftsrechts.
Kaufleute und Zuckerbäcker, welche mit gebrannten Wassern im Detail handeln, werden hinsichtlich dieses Rechts den Wirthen gleich behandelt.
Den 23. April 1858.
K. Oberamt.
From m.
Calw.
Wiederholtes Verbot der Morgen- snppen bei Hochzeiten.
Die in vielen Orlen den Hochzeiten vorangehenden sog.Morgensuppen, welche häufig in wahre Saufgelage ausarten, haben in sittlicher und religiöser Beziehung, wie insbesondere 2 kur; auf einander gefolgte neuere Fälle zeigen, solch schädliche Folgen, daß man sie fernerhin nicht dulven kann.
Unter Beziehung auf den Erlaß vom 2. Oktober 1851 werden sie daher wiederholt und mit Strafandrohung für die Eltern der Brautleute, diese selbst und die Wirthe, welche Getränke dazu abreichen, untersagt. Dabei wird den gem. Aemtern zur Pflicht gemacht, jede Uebertretung dem K. Oberamt zur Anzeige zu bringen. Dasselbe kann übrigens Jeder, zu dessen Kenntniß es kommt, für sich thun.
Den 22. April 1858.
Gem. K. Obcramt. Fromm. Heberlc. ^
Verdingung von Straßenbau- Arbeiten.
Die Arbeiten zu Korrektion der ! Straße von Herrenalb bis zur sog.
! Kapellegegen Loffenau,O.-A. Neuenbürg , werden im Wege der Submission verliehen werden.
Es sind veranschlagt: die Erdarbeiten zu 5938 fl. 24 kr., „ Chaussirungsarbciten
zu 4713 fl. 16 kr., „ Kunstbauten zu 24 38 fl. 33 kr. zusammen 13090 fl. 13 kr.
Von dem Kostenvoranschlage, Len Zeichnungen und Akkordsbedingungen