Catwer Wochenblatt.
Amts- und Jntelligenzblatt für -en Bezirk.
Nro. 6.
Erscheint wöchentlich zweimal, nämlich Mittwoch »nd Kamstag. Iibonnementspreis halbjährlich 45 kr., vierteljährlich 24kr. Jnsertionspreis für die gespaltene Zeile oder deren Raum 1'/» kr.
Samstag,
den 23. Januar 1858.
Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.
Calw.
Erinnerung an die Vorschriften des Jagdgesetzes hinsichtlich der Beeinträchtigung der Jagdrechte.
Da solche Beeinträchtigungen häufig noch Vorkommen, insbesondere durch Hunde, welche man der Vorschrift entgegen frei laufen läßt, so wird ein in dieser Beziehung ergangener Ministerial-Erlaß vom 9. Jan. v. I. auf diesem Weg veröffentlicht: „Nach einer Mittheilung des K. Finanzministeriums, sowie nach einer Eingabe mehrerer Jagdpächter an das Ministerium des Innern hat die auch in dem Jagdgesetz vom 27. Okt. 1855 bestätigte Aufhebung der Bestrafung derEigenthümerfreijagenderHunde, sowie des Niedcrschießens freijagender Hunde und Katzen vielfach die Wirkung, daß sich die Besitzer von Hunden der ihnen schon nach allgemeinen Bestimmungen obliegenden Aufsicht auf dieselben enthoben glauben und dieselben un- gescheut frei jagen lassen, wodurch nicht nur während der Hegezeit, in welcher den Jagdberechtigten selbst die Schonung der jagdbaren Thiere zur Pflicht gemacht ist, empfindlicher Schaden gegen die ausdrückliche Vorschrift des Art. 12 des Jagdgesetzes gestiftet, sondern auch namentlich häufig die Brut der für die Land- und Forstwirth- schaft nützlichen Vögel, sowie der Singvögel gefährdet wird.
In Erwägung, daß durch die Aufhebung der oben erwähnten Bestimmungen an der dem Befi-
! tzer eines Hundes im Allgemeinen obliegenden Aufsicht auf denselben j und der Verpflichtung des Eigen- thümers zur Verhütung von Schaden durch denselben nichts geändert worden ist; in Betracht, daß der Art. 18 des Jagdgesetzes das unbefugte Nachstellcn nach Wild in einem fremden Jagdbezirk unbedingt verbietet, und der Art. 12 desselben Gesetzes das Erlegen und Fangen des Wildes während der Hegezeit überhaupt untersagt und die Schonung der für die Lund- und Forstwirthschaft nützlichen Vögel, sowie der Singvögel Jedem zur Pflicht macht, — kann es keinem Anstand unterliegen, diejenigen Besitzer von Hunden, welche diesen Bestimmungen zuwider dieselben frei jagen lassen und hiedurch Schaden stiften, deßhalb zur Verantwortung und Strafe zu ziehen, denselben im Falle wiederholter Contraventionen die erforderlichen Auflagen zur Sicherung gegen ferneren Schaden zu machen und bei gleichwohl eintretcn- der Nichtbeachtung der gemachten Auflagen nach Umständen dem Jagdinhaber die Ermächtigung zu ertheilen, im Betretungsfall den zu Schaden gehenden Hund niederzuschießen.
Das Oberamt wird deßhalb angewiesen, in vorkommenden Fällen hienach zu verfahren und einem derartigen Unfug mit Ernst und Nachdruck entgegenzutretcn."
Dieß ist bei der nächsten Gesetzespublikation bekannt zu machen.
Den 22. Januar 1858.
K. Obcramt.
Fromm.
Calw.
Aufruf an die Erkapitulanten des Kön. 5. Jnsanteric-Negimcnts.
Den Erkapitulanten des 5. Infanterieregiments, welche für Rekruten der dießjährigen Aushebung ein- stehcn wollen, und solchen beurlaubten Angehörigen dieses Regiments, deren Dienstzeit in der ersten Hälfte dieses Jahrs zu Ende geht, welche dieselbe Absicht haben, wird zur Kenntniß gebracht, daß die ärztliche Visitation der Einsteher bei diesem Regiment
Dienstag, den 2. Februar, von Mittags 12 Uhr an, vor sich geht. Welche Nachweise Lusttragende zugleich beibringen müssen, ist in 8- 160 der Instruktion zum Kriegsdienstgesetz zu finden. Erkapitulanten mit demAbschiedszeug- nisse „ziemlich gut" oder noch geringerem Prädikat werden nicht als Einsteher angenommen.
Hievon haben die Schulth.-Aem- ter die betreffenden jungen Männer in Kenntniß zu setzen.
Den 22. Januar 1858.
K. Oberamt.
Fromm.
Calw.
Aufforderung.
Jakob Friedrich Gengenbach in Unterceichenbach hat um Kram- Concession nachgesucht. Wer gegen Ertheilung dieser Concession Einwendungen zu machen beabsichtigt, hat dieß binnen 15 Tagen in schriftlicher Eingabe bei dem Oberamt zu thun.
Den 22. Januar 1858.
K. Oberamt.
Fromm. ^