Catwer Wochenblatt.

Amts- und Jntelligenzblatt für -en Bezirk.

Nro. 6.

Erscheint wöchentlich zweimal, nämlich Mittwoch »nd Kamstag. Iibonnementspreis halbjährlich 45 kr., vierteljährlich 24kr. Jnsertionspreis für die gespaltene Zeile oder deren Raum 1'/» kr.

Samstag,

den 23. Januar 1858.

Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.

Calw.

Erinnerung an die Vorschriften des Jagdgesetzes hinsichtlich der Beein­trächtigung der Jagdrechte.

Da solche Beeinträchtigungen häufig noch Vorkommen, insbesondere durch Hunde, welche man der Vor­schrift entgegen frei laufen läßt, so wird ein in dieser Beziehung ergan­gener Ministerial-Erlaß vom 9. Jan. v. I. auf diesem Weg veröffentlicht: Nach einer Mittheilung des K. Finanzministeriums, sowie nach einer Eingabe mehrerer Jagdpäch­ter an das Ministerium des In­nern hat die auch in dem Jagd­gesetz vom 27. Okt. 1855 bestä­tigte Aufhebung der Bestrafung derEigenthümerfreijagenderHunde, sowie des Niedcrschießens freija­gender Hunde und Katzen vielfach die Wirkung, daß sich die Besitzer von Hunden der ihnen schon nach allgemeinen Bestimmungen oblie­genden Aufsicht auf dieselben ent­hoben glauben und dieselben un- gescheut frei jagen lassen, wodurch nicht nur während der Hegezeit, in welcher den Jagdberechtigten selbst die Schonung der jagdbaren Thiere zur Pflicht gemacht ist, em­pfindlicher Schaden gegen die aus­drückliche Vorschrift des Art. 12 des Jagdgesetzes gestiftet, sondern auch namentlich häufig die Brut der für die Land- und Forstwirth- schaft nützlichen Vögel, sowie der Singvögel gefährdet wird.

In Erwägung, daß durch die Aufhebung der oben erwähnten Bestimmungen an der dem Befi-

! tzer eines Hundes im Allgemeinen obliegenden Aufsicht auf denselben j und der Verpflichtung des Eigen- thümers zur Verhütung von Scha­den durch denselben nichts geändert worden ist; in Betracht, daß der Art. 18 des Jagdgesetzes das un­befugte Nachstellcn nach Wild in einem fremden Jagdbezirk unbe­dingt verbietet, und der Art. 12 desselben Gesetzes das Erlegen und Fangen des Wildes während der Hegezeit überhaupt untersagt und die Schonung der für die Lund- und Forstwirthschaft nützlichen Vö­gel, sowie der Singvögel Jedem zur Pflicht macht, kann es keinem Anstand unterliegen, dieje­nigen Besitzer von Hunden, welche diesen Bestimmungen zuwider die­selben frei jagen lassen und hie­durch Schaden stiften, deßhalb zur Verantwortung und Strafe zu ziehen, denselben im Falle wieder­holter Contraventionen die erfor­derlichen Auflagen zur Sicherung gegen ferneren Schaden zu ma­chen und bei gleichwohl eintretcn- der Nichtbeachtung der gemachten Auflagen nach Umständen dem Jagdinhaber die Ermächtigung zu ertheilen, im Betretungsfall den zu Schaden gehenden Hund nie­derzuschießen.

Das Oberamt wird deßhalb an­gewiesen, in vorkommenden Fällen hienach zu verfahren und einem derartigen Unfug mit Ernst und Nachdruck entgegenzutretcn."

Dieß ist bei der nächsten Gesetzes­publikation bekannt zu machen.

Den 22. Januar 1858.

K. Obcramt.

Fromm.

Calw.

Aufruf an die Erkapitulanten des Kön. 5. Jnsanteric-Negimcnts.

Den Erkapitulanten des 5. In­fanterieregiments, welche für Rekru­ten der dießjährigen Aushebung ein- stehcn wollen, und solchen beur­laubten Angehörigen dieses Regi­ments, deren Dienstzeit in der er­sten Hälfte dieses Jahrs zu Ende geht, welche dieselbe Absicht haben, wird zur Kenntniß gebracht, daß die ärztliche Visitation der Einsteher bei diesem Regiment

Dienstag, den 2. Februar, von Mittags 12 Uhr an, vor sich geht. Welche Nachweise Lusttragende zugleich beibringen müs­sen, ist in 8- 160 der Instruktion zum Kriegsdienstgesetz zu finden. Erkapitulanten mit demAbschiedszeug- nisseziemlich gut" oder noch gerin­gerem Prädikat werden nicht als Ein­steher angenommen.

Hievon haben die Schulth.-Aem- ter die betreffenden jungen Männer in Kenntniß zu setzen.

Den 22. Januar 1858.

K. Oberamt.

Fromm.

Calw.

Aufforderung.

Jakob Friedrich Gengenbach in Unterceichenbach hat um Kram- Concession nachgesucht. Wer gegen Ertheilung dieser Concession Ein­wendungen zu machen beabsichtigt, hat dieß binnen 15 Tagen in schrift­licher Eingabe bei dem Oberamt zu thun.

Den 22. Januar 1858.

K. Oberamt.

Fromm. ^