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Bekanntmachung.
In Callnberg bei Lichtenstein im Königreich Sachsen besteht seit vorigem Jahre eine von dem Fürsten von Schönburg gestiftete und unter dem königl. Ministerio des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu Dresden stehende Anstalt zu Ausbildung von Lehrerinnen und Erzieherinnen. Die hauptsächlichen Fächer, in denen Unterricht gegeben wird, sind: vollständiger Religionsunterricht, Geschichte, Geographie, Naturkunde, deutsche Grammatik, Literaturgeschichte, Arithmetik, Schönschreiben, Zeichnen, Pianofortespiel, Gesang, Französisch und Englisch — Sprachen, deren reine Aussprache auch durch die Aufnahme von Französinnen und Engländerinnen gefördert wird — Erziehungs- und Unterrichtslehre, und praktische Anleitung in der Unterrichtsertheilung in einer besonders dazu errichteten Uebungsschule. Die Lage ver Anstalt ist eine ganz gesunde. Ein geräumiger Garten umgibt das Gebäude. Es können sowohl In- als Ausländerinnen ausgenommen werden. Folgendes ist der wörtliche Inhalt der darüber unter dem 22. April d. I. in Nr. 108 der Leipziger Zeitung ergangenen Bekanntmachung: „Zu Michaelis dieses Jahres können wiederum einige Jungfrauen, welche das 15. Lebensjahr zurückgelegt haben, in das Lehrerinnen-Seminar zu Callnberg ausgenommen werden. Diejenigen nun, welche ihre Aufnahme in dasselbe wünschen, haben baldigst und spätestens bis Mitte August dieses Jahres ihre dießfallsigen Gesuche bei dem Director des Seminars, Weber, einzureichen und denselben beizufügen: 1) den Geburts- und Confirmationsschein; 2) ein Zeugniß über sittliche Führung, von dem Beichtvater der Adspirantin ausgestellt, sowie Zeugnisse über ihre Fortbildung nach der Konfirmation; 3) ein ärztliches Zeugniß über die Gesundheitsverhältnifse und die körperliche Befähigung zu dem erwählten Lehrberufe; 4) einen selbst verfaßten Lebenslauf, in welchem die Bewerberin insbesondere ihren bisherigen Bildungsgang, ihre dadurch erlangten Kenntnisse und die Beweggründe zur Wahl des Lehrerinnenberufs darzulegen hat; endlich 5> eine Erklärung der Eltern oder Vormünder darüber, daß das festgesetzte Pensionsgeld auf drei Jahre werde gezahlt werden. Am Schluß des dreijährigen Curses findet vor einer Prüfungscommisston ein Cramen statt, mit Ertheilung von Reifezeugnissen, deren Wirkung für hiesige Land zur Ertheilung von Unterricht in öffentlichen und privaten Verhältnissen noch besonders festgestellt werden wird. — Gegen ein jährliches Kost- und Unterrichtsgeld von Einhundert Thal ern, das in vierteljährigen Raten zu entrichten
ist, gewährt die Anstalt: vollständige Beköstigung, Wohnung, Bett- nnd Bettwäsche, Heizung, Beleuchtung und den Gebrauch musikalischer Instrumente. Zur Aufnahme ins Seminar werden in der Receptionsprüfung an Kenntnissen und Fertigkeiten mindestens erfordert: Kenntniß der christlichen Lehre nach dem Katechismus, sowie ver wichtigsten biblischen Geschichten, richtiges Lesen, die Fertigkeit, ein gelesenes Stück richtig wiederzuerzählen und ohne grobe Verstöße gegen die deutsche Orthographie schriftlich darzustellen, Fertigkeit im Kopf- und Tafes- rechnen in den vier Grundrechnungsarten, in ganzen und gebrochenen Zahlen, das Wichtigste aus der Geographie und Geschichte, ein guter Anfang im Fränzösischen, bestehend in der Kenntniß der grammatischen Elemente und der Befähigung, einen leichtern Schriftsteller zu lesen, endlich einige Fertigkeit im Gesang und Klavierspiel. Die zur Aufnahme fähig Befundenen empfangen s. Z. einen Eintrittsschcin.
Dresden, am 22. April 1857.
Ministerium des Cultus nnd öffentlichen Unterrichts,
v. Falkenstein.
Allgemeine Renten Anstalt zu Stuttgart.
Diejenigen vcrehrlichen Mitglieder, welche dem Unterzeichneten Agenten ihre alten Aktien vor Ende Juni d. I. zur Umwandlung übergeben haben, können ihre neuen Versicherungsurkunden gegen Rückgabe der ausgestellten Jnterimsscheine bei demselben in Empfang nehmen.
Zugleich ergeht an diejenigen Mitglieder, welche ihre alten Aktien, volle wie theilweise, noch nicht übergeben haben, die Aufforderung, dieß in den nächsten Wochen zu thun.
Die Umwandlung, welche in diesem Jahre noch kostenfrei für die Mitglieder geschieht, würde nach den Statuten im nächsten auf Kosten der wenigen Säumigen stattfinden. Auch können die per 1. Januar 1858 verfallenden Coupons alter nicht umgewandelter voller Aktien nicht mehr eingelöst werden, da von diesem Termin an nur noch neu ausgestellte Coupons giltig sind.
Der Agent.
/. Georgii.