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bewacht werden, bis das Feuer gänzlich gelöscht ist.

Verbot der Holzfackeln.

Der Gebrauch der Holzfackeln rn den Waldungen ist sowohl Reisen­den als herrschaftlichen Frohn- und andern Boten, sowie allen in den Waldungen beschäftigten Personen, bei der hiernach bestimmten gesetzli­chen Strafe, von Georgii bis Mar­tini, ohne Ausnahme verboten, und haben in der angezeigten Periode sich alle diese im Nvthfall wohl ver­wahrter Laternen zu bedienen.

Vorsicht bei dem Tabakrauchen.

Da ganz ausgetrocknetes Moos in den Waldungen leicht Feuer fängt, so ist das Tabakrauchen in den Wal­dungen, nur aus wohlverwahrten Tabakspfeifen mitDeckeln zu gestatten.

Vorsicht bei dem Schießen.

Diejenigen Förster, Beiknechte und Jägerburschen, welche in den Som­mermonaten in Nadelwaldungen schie­ßen, sollen nach dem Schuß sogleich den brennenden Pfropf, oder das Pflaster zertreten und auslöschen, damit hierdurch kein Anlaß zu Wald­bränden gegeben werde.

Straf-Verfüg un gen gegen die Uebertreter.

Im Fall Jemand sich eineUeber- tretung der vorstehenden Verordnun­gen, oder die, für die Waldgeschäfte angestcllten und beeidigten, oder in den Waldungen mit oberforstamtlicher Erlaubniß beschäftigten, und zum Feuern legitimiriten Personen sich eine schuldhafte Vernachlässigung der ih­nen vorgeschriebenen Vorsichtsmaßre­geln zur Last fallen lasten sollten, so sind sie, wenn durch ihr Verschul­den kein Schaden angerichtet worden, bei dem ersten Fall mit der Legal- strafc von 14 fl. unnachlässig zu belegen, im Wiederholungsfall aber ist die Sache an die königl. Ober- Regierung zur Verhängung einer strengen, dem Vergehen angemesse­nen Leibesstrafe berichtlich anzuzeigen.

Sollte aber durch das Verschul­den eines Uebertreters der vorstehen­den Verordnungen wirklich ein Scha­den angerichtet worden sein, so fin­det nur das Erkenntniß jener höhern

Behörde, oder Unsers königl. Cri- minalgerichtshoscs statt, von welchem je nach dem Grad der Verschuldung der Beträchtlichkeit des Schadens, und der genauen Abwägung der be­reiteten Gefahr, neben Zuerkennung des Schaden- und Kosten-Ersatzes, eine geschärfte Festungs- oder Zucht­hausstrafe erkannt werden wird.

Gegen diejenigen, welche vorsätzlich und boshaft einen Waldbrand erregen sollten, wird criminell verfahren, und es werden die, auf die Brandstiftung gesetzten peinlichen Strafen von mehr­jährigem Zuchthaus in Anwendung gebracht werden.

Wildberg, 20. Juli 1857.

K. Forstamt.

Niethammer.

Revier Liebenzell.

Holz-Verkauf.

Am 27. d. Mts., Vormittags 11 Uhr, werden auf dem Rathhaus in Lie- bcnzell

300 Stück Sägholz-Tannen aus dem Badwald auf dem Stock verkauft.

Neuenbürg, 22. Juli 1857.

K. Forstamt.

Lang.

Calw.

Waldmeister-Stelle.

Diese soll mit einem gewissen­haften und tüchtigen Mann aus der Gemeinde wieder besetzt werden. Lust­tragende wollen sich im Laufe der nächsten 8 Tage melden und ihre näheren Erklärungen abgeben bei dem Stadtschultheißenamt.

Schuldt.

Zavelftein.

Pslästerer-Arbeit.

Ucber die «Herstellung von circa 17 Ruthen neuem Pflaster innerhalb Oerter findet am Freitag, den 31. Juli d. I.,

Mittags 1 Uhr,

auf hiesigem Rathhausc eine Ab­streichsverhandlung statt, wozu tüch­tige Pflästerer eingeladen werden.

Den 24. Juli 1857.

Gemeinderath.

Außeramtliche Gegenstände.

Sonntag, den 26. spielt

ß die Pforzheimer k

H kontier-AiM §

^ bei Thudium. tz

Liederkranz.

Heute Abend Gesang im Thu- dium'schen Garten.

Danksagung.

Zuvörderst meinen innigsten Dank dem Herrn Oberforstbeamten in Neuenbürg, meinen beiden Collegen in Calmbach und Wildbad, sowie dem betreffenden Forstschutzpersonal und den Landjägern für die bei dem am 15. d. M. in meinem Revier ausgebrochenen Waldbrand so nach­barlich geleistete Beihilfe.

Sodann danke ich nicht minder allen den einzelnen Löschmannschaf­ten, welche mit dem angestrengtesten Eifer und der größten Bereitwillig­keit bei diesem Brand gearbeitet ha-- ben, für ihre gutgeleisteten Dienste im Namen der hiesigen Inwohner.

Naislach, 18. Juli 1857.

Revierförster Sch laich.

Bitte um Unterstützung.

Ein gut prädicirter Familienva­ter, welcher das Unglück hatte, in einem Fabrikgeschäste eine Hand zu verlieren, und nun außer Stande ist, seine Ehefrau und zwei Kinder zu ernähren, erlaubt sich auf diesem Wege edle Menschenfreunde zu bit­ten, ihn mit einer milden, wenn auch geringen Gabe zu unterstützen; Gott, der Vergelter alles Guten, wird es den Gebern gewiß nicht unbelohnt lassen. Zur Empfangnahme von Gaben ist bereit

die Redaktion d. Bl. und

Gottfr. Roller, Schreinermstr.

Zwei Cochin-Wna-Hahnen

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