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bewacht werden, bis das Feuer gänzlich gelöscht ist.
Verbot der Holzfackeln.
Der Gebrauch der Holzfackeln rn den Waldungen ist sowohl Reisenden als herrschaftlichen Frohn- und andern Boten, sowie allen in den Waldungen beschäftigten Personen, bei der hiernach bestimmten gesetzlichen Strafe, von Georgii bis Martini, ohne Ausnahme verboten, und haben in der angezeigten Periode sich alle diese im Nvthfall wohl verwahrter Laternen zu bedienen.
Vorsicht bei dem Tabakrauchen.
Da ganz ausgetrocknetes Moos in den Waldungen leicht Feuer fängt, so ist das Tabakrauchen in den Waldungen, nur aus wohlverwahrten Tabakspfeifen mitDeckeln zu gestatten.
Vorsicht bei dem Schießen.
Diejenigen Förster, Beiknechte und Jägerburschen, welche in den Sommermonaten in Nadelwaldungen schießen, sollen nach dem Schuß sogleich den brennenden Pfropf, oder das Pflaster zertreten und auslöschen, damit hierdurch kein Anlaß zu Waldbränden gegeben werde.
Straf-Verfüg un gen gegen die Uebertreter.
Im Fall Jemand sich eineUeber- tretung der vorstehenden Verordnungen, oder die, für die Waldgeschäfte angestcllten und beeidigten, oder in den Waldungen mit oberforstamtlicher Erlaubniß beschäftigten, und zum Feuern legitimiriten Personen sich eine schuldhafte Vernachlässigung der ihnen vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln zur Last fallen lasten sollten, so sind sie, wenn durch ihr Verschulden kein Schaden angerichtet worden, bei dem ersten Fall mit der Legal- strafc von 14 fl. unnachlässig zu belegen, im Wiederholungsfall aber ist die Sache an die königl. Ober- Regierung zur Verhängung einer strengen, dem Vergehen angemessenen Leibesstrafe berichtlich anzuzeigen.
Sollte aber durch das Verschulden eines Uebertreters der vorstehenden Verordnungen wirklich ein Schaden angerichtet worden sein, so findet nur das Erkenntniß jener höhern
Behörde, oder Unsers königl. Cri- minalgerichtshoscs statt, von welchem je nach dem Grad der Verschuldung der Beträchtlichkeit des Schadens, und der genauen Abwägung der bereiteten Gefahr, neben Zuerkennung des Schaden- und Kosten-Ersatzes, eine geschärfte Festungs- oder Zuchthausstrafe erkannt werden wird.
Gegen diejenigen, welche vorsätzlich und boshaft einen Waldbrand erregen sollten, wird criminell verfahren, und es werden die, auf die Brandstiftung gesetzten peinlichen Strafen von mehrjährigem Zuchthaus in Anwendung gebracht werden.
Wildberg, 20. Juli 1857.
K. Forstamt.
Niethammer.
Revier Liebenzell.
Holz-Verkauf.
Am 27. d. Mts., Vormittags 11 Uhr, werden auf dem Rathhaus in Lie- bcnzell
300 Stück Sägholz-Tannen aus dem Badwald auf dem Stock verkauft.
Neuenbürg, 22. Juli 1857.
K. Forstamt.
Lang.
Calw.
Waldmeister-Stelle.
Diese soll mit einem gewissenhaften und tüchtigen Mann aus der Gemeinde wieder besetzt werden. Lusttragende wollen sich im Laufe der nächsten 8 Tage melden und ihre näheren Erklärungen abgeben bei dem Stadtschultheißenamt.
Schuldt.
Zavelftein.
Pslästerer-Arbeit.
Ucber die «Herstellung von circa 17 Ruthen neuem Pflaster innerhalb Oerter findet am Freitag, den 31. Juli d. I.,
Mittags 1 Uhr,
auf hiesigem Rathhausc eine Abstreichsverhandlung statt, wozu tüchtige Pflästerer eingeladen werden.
Den 24. Juli 1857.
Gemeinderath.
Außeramtliche Gegenstände.
Sonntag, den 26. spielt
ß die Pforzheimer k
H kontier-AiM §
^ bei Thudium. tz
Liederkranz.
Heute Abend Gesang im Thu- dium'schen Garten.
Danksagung.
Zuvörderst meinen innigsten Dank dem Herrn Oberforstbeamten in Neuenbürg, meinen beiden Collegen in Calmbach und Wildbad, sowie dem betreffenden Forstschutzpersonal und den Landjägern für die bei dem am 15. d. M. in meinem Revier ausgebrochenen Waldbrand so nachbarlich geleistete Beihilfe.
Sodann danke ich nicht minder allen den einzelnen Löschmannschaften, welche mit dem angestrengtesten Eifer und der größten Bereitwilligkeit bei diesem Brand gearbeitet ha-- ben, für ihre gutgeleisteten Dienste im Namen der hiesigen Inwohner.
Naislach, 18. Juli 1857.
Revierförster Sch laich.
Bitte um Unterstützung.
Ein gut prädicirter Familienvater, welcher das Unglück hatte, in einem Fabrikgeschäste eine Hand zu verlieren, und nun außer Stande ist, seine Ehefrau und zwei Kinder zu ernähren, erlaubt sich auf diesem Wege edle Menschenfreunde zu bitten, ihn mit einer milden, wenn auch geringen Gabe zu unterstützen; Gott, der Vergelter alles Guten, wird es den Gebern gewiß nicht unbelohnt lassen. Zur Empfangnahme von Gaben ist bereit
die Redaktion d. Bl. und
Gottfr. Roller, Schreinermstr.
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