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wie die Oefen und Hütten der Thecr- schwcllcr und Pvtaschesieder sind nur da anzulegen, wo sie von den Forst- Officianten speciell angewiesen wer­den: jede Willkür wird mit der unten bemerkten Strafe belegt.

Es wird hiebei verordnet, daß alle in den Nadel-und Laub-Waldungen befindlichen Kohlplähe in die Thäler unv an den Fuß der Berge, vom Wald entfernt, in die Nahe eines Wassers, auf holzlose Plätze, sogleich verlegt, unv die neu anzulegende, so wie die Oefen und Hütten der Theer- schweller und Potaschesieder nur an solchen Stellen angewiesen und errich­tet werden sollen.

Ausnahme bei großem Herrschaft!.

Köhlereien.

Nur bei den größernKöhlcreien für die Schmelz- und Hüttenwerke, wo der Transport des Holzes auf die Kohlplätze zu theuer würde, ingleichcm bei den auf Gebirgen liegenden Ort­schaften finden Ausnahmen Statt; diese können auf freien, öden Plätzen, unter der Cognition des Ober Forst­amts angewiesen werden. Sie wer­den aber der speciellen Aufsicht der Forst-Officianten untergeben.

Entfernung der Meiler vom Anflug.

Jeder Meiler muß wenigstens 10 bis 12 Schritte vom Anflug und ständigem Holz entfernt sein, und rund um die Meiler-Stelle undKöh- lerhütte, auf 4 Schritte alles Holz, Reisach, Laub, Gras und Moos weggeräumt werden.

Verhalten der Kohlenbrenner.

Den Kohlenbrennern ist nach- drücklichst zu verbieten: n> von den angezündeten Kohlen- haufen weder bei Tag noch bei Nacht sich zu entfernen, ohne daß die Aufsicht über dieselbe einer andern hiezu taug­lichen Person von ihnen über­tragen worden wäre,

>>, bei stürmischer Witterung die Decke von einem gargcworde- nen Kohlenhaufen zu nehmen, und

o) die gar-gewordenen Kohlen vor gänzlicher Löschung von den Meilern abführen zu lassen,. oder Brände, ohne sie völlig!

gelöscht zu haben, von der Kohlplatte hinaus zu werfen.

Verhalten der Kohlen-Bauern.

Die Kohlenbauern, welche Koh­len von den in den Waldungen be­findlichen Kohlenplatten abholen, und durch andere Waldungen in die Magazine führen, sollen angehaltcn werden, ein mit Wasser gefülltes Gefäß bei sich zu führen, um einen etwa in ihren Kohlwägen entstehen­den Brand sogleich löschen zu können.

Verhalten bei dem Felderbrennen.

Es ist zwar das Felderbrennen da, wo es die bestehende landwirth- schaftliche Einrichtung noch fordert, nicht zu beschränken.

Diejenigen Dfftrikte einer Orts­markung aber, welche von Waldun­gen umgeben sind, oder an diese grenzen, sind mit großer Vorsicht zu behandeln.

Es sollen daher Felder, welche innerhalb einer Entfernung von 200 Schritten von dem Trauf einer Wal­dung, oder von Heidegegenden lie­gen, und in Beziehung auf welche die angrenzenden Waldungen durch zwischenlaufendes Wasser nicht hin­länglich gesichert sind, nie ohne vor­gängige Cognition des Forstbeamtcn gebrannt werden. Glaubt dieser für die Waldungen keiue nahe Gefahr zu finden, so sind bei dem Brennen folgende Vorsichtsmaßregeln zu beob­achten. -

n) Daß das Brennen dieser Fel­der nur in Gegenwart der Forstbeamten und einer hin­länglichen Löschmannschaft ge­schehe.

>>) Daß, wo solche Felder an Holzbestände, oder mit Heiden, Gras und Moos bewachsene Blößen stoßen, auf 10 Schritte von diesen der Boden des Fel­des von allem Gras gesäubert, c) die Hausen zum Brennen nicht näher als 20 Schritte von sol­chen Traufen angelegt, ck) vor dem Brennen die Winde genau beobachtet werden sol­len, so daß wenn diese gegen den Wald stoßen, das Bren­nen ganz zu unterlassen ist. e) sind die Haufen Vormittags"

bei Zeiten anzuzünden, und im Fall sie den Tag über nicht ausbrenncn sollten, bei Nacht zu bewachen.

Verbot des Wald- und Heidebren­nens, Ausnahmen und Vorschriften dabei.

Das durch die General-Reskripte vom 16. Febr. 1748, und vom 3. December 1800 gegebene Verbot des Weide- und Heidebrennens wird auch hier wiederholt, und jenes Heidebren­nen nur in dem Fall gestattet, wenn ein Heidenberg nach vorher eingehol­ter oberforstamtlicher Erlaubniß zu einem bessern landwirthschaftlichcn oder Forstertrag gebracht werden soll, und der Ort so gelegen ist, daß keine Gefahr zu besorgen wäre; Iwobei folgende Vorschriften zu beobachten sind:

:,) Ist die Traufe der anstoßen­den Holzbestände auf 2 Ru­then breit, und falls im In­nern solcher Blößen einzelne Stämme oder Hörste von Anflug stehen, rund um dieselbe, etwa eine Ruthe breit, von den Hei­den, Moos und Gras ganz zu räumen, und der Boden wund zu machen.

b) Sind Blößen von 100 und mehr Morgen in Theile zu 40 bis 50 Morgen, durch Richt­wege von 1 Ruthe breit, ab- zuthcilen, und auf diesen die Heiden gleichfalls vorher weg­zuschaffen, um das Feuer hier leichter aufhalten zu können.

c) Ist zum Abbrennen eine hin­längliche Anzahl Mannschaft, mit den nöthigen Löschwerk­zeugen unter der Aufsicht der Forst-Officianten, welche über­haupt das ganze Geschäft zu ordnen und zu leiten haben, beizuziehcn, keine größere Fläche, als höchstens von 50 Morgen auf einmal anzuzünden, mithin ein Stück nach dem andern ab­zubrennen.

ck) Soll das Abbrennen bei ganz trockner, windstiller Witterung vorgenommen, und jeder abge­brannte Platz so lang Tag und Nacht von vertrauten Leuten