Calwer Wochenblatt
Amts und Jntelligenzblatt für den Bezirk.
Nro. 57
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Samstag,
den 25. Juli 1857.
Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.
Forstamt Wildberg.
Waldfeuerordnung betrffd.
Die Ortsvorsteher erhalten hie- mit den Befehl, die nachfolgenden Bestimmungen derWaldfeuerordnung, deren Festhaltung bei der gegenwärtigen trockenenJahreszcit ganz besonders geboten erscheint, der Bürgerschaft bekannt zu machen und zugleich auch die Waldmeister und Waldschützen anzuweisen, daß sie auf die Uebertretung ein genaues Augenmerk richten, und jedes entdeckte Vergehen gegen diese Verordnungen sogleich zur Anzeige bringen.
Verbot des Feuers in den Waldungen ohne besondere Erlaubniß.
Das Feuern in den Waldungen ist mit zu großer Gefahr für diese verknüpft, als daß diese nicht ein allgemeines Verbot fordern sollte, von dem nur eine Ausnahme für die absolute Nothwendigkeit einzelner Wald-Gewerbe stattfinden kann.
Cs ist daher für die Zukunft keinem Menschen, ohne Ausnahme, gestattet, zu irgend einer Jahrszeit m den Waldungen zu feuern, oder ein Gewerbe zu treiben, bei dem gefeuert werden muß, er habe denn eine speciclle Concesston von dem betreffenden Oberforstamt erhalten, und die ihm geschehene speciclle Insinuation nachfolgender Vorsichtsmaßregeln anerkannt.
Von Reisenden, Bettlern, Landstreichern rc.
Daher wird allen Reisenden, Bettlern, Landstreichern, Keßlern, Zigeunern rc. das Feuern in und zunächst
bei den Waldungen ohne Einschränkung verboten, unddieForst-Offiician- tcn, so wie sämmtliche Ortsvorsteher und llnterthanen werden strenge angewiesen, auf die Beobachtung dieses Verbots genau zu achten.
Im Fall der Nicht-Beobachtung dieses Verbots sind die Uebertreter sogleich zu arretiren, an die nächste Ci- vil-Obrigkeit einzuliefern, und von dieser, je nach dem Resultat der an- zustcllenden genauen Untersuchung, entweder mit einer ihrer Leibcs-Con- stitution angemessenen Tracht Schläge zu belegen und sic über die Grenze zu bringen, oder cs ist bei beschwerenden Umständen, und im Wiederholungsfall die Sache der Königl. Ober- Regierung zur weitern Verfügung vorzulegen.
Beschränkung und Vorschrift beim Feuern.
Jeder Unterthan hingegen, welchem um seines Gewerbs willen von den Königl. Ober-Forstämtern die Legitimation in den Waldungen zu feuern ertheilt wird, hat strenge folgende Beschränkung und Vorsichtsmaßregeln zu beobachten.
-,) Bei sehr trockner, stürmischer Witterung ist kein Feuer aufzumachen, ober bei einem cin- tretenden Sturm das angemachte sogleich zu löschen.
!<) Die Feuerstelle ist in gehörig angelegten Hütten, in Gruben zwischen Felsen, oder auf mit Steinen eingefaßten, von dem aufgemachten und zu Boden liegenden Holz und Reisach, i von ständigem, jungem und
> altem Hol; wenigstens auf 8
bis 10 Schritte rund umher ! gänzlich entfernten Plätzen zu
wählen, auch auf zwei Schritte im Umkreis von Laub, Gras, Heiden und Moos gänzlich zu entblößen und
«-) Dieselbe in keinem Fall eher zu verlassen, als bis das Feuer auf den letzten Funken ausgelöscht, und die Feuerstelle selbst mit Erde ganz bedeckt worden ist.
ü 1 Diejenigen, welche mehrere un- nöthige Feuer anmachen, oder das Feuer gefährlich vergrößern, werden als Uebertreter des Gesetzes bestraft.
Für die Gcmeinde-Viehhirten und Hütcrjungen.
Insbesondere aber wird den Ge- memde-Vichhirten, nicht aber den einzeln hütenden Hirten und Hüter- jungen nur bei nasser Witterung das Feuern erlaubt: es ist aber auch den Gemeinde-Hirten das Uebernachtcn in den Waldungen nicht zu gestatten.
Für die Holzhauer.
Herrschaftlichen und andernPrivat- Holzhauern, so wie allen in den Waldungen gesetzlich beschäftigten Personen ist das Feuern in den Waldungen nur dann zu gestatten, wenn sie auf ihre Verrichtungen in den Waldungen verpflichtet sind, oder ihnen die Oberforstamtliche speciclle Legitimation hierzu ertheilt worden ist.
Kohlenbrennern, Theerschwcllcrn und Potaschesiedern.
Das Kohlenbrenner,, Thecrschwel- len und Potaschesieden in den Waldungen ist Niemand ohne speciclle Con- cession des Ober-Forstamtö gestattet.
Anweisung der Kohlenplätze und Meiler, Ocfen und Hütten der Theer- schweller und Potaschesieder.
Tie Kohlenplätze und Meiler, so