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mit hemmender Wirkung Statt, wel che binnen acht Tage» von der Eröff­nung an, und zwar gegen Strasver- tügmiaen der Beziiksrichler bei dem Eivilfeuate veS KeeiSgeiichisboiS, und gegen Skrafverfügnnge» des Beistan­des dieses Senats bei dem Civilsenate "des Oberlribunals schrisilich anznbriii- qen ist. Gegen die von den, Eivil- senate des Oberlribnnals crka»i>ien OkdnungSstrasei' sindel keine Beschwer­de Statt.

Art 30.

Die Bestimmungen der verstehenden Art. 1 bis 29 finden au! die Beitrei­bung öffeiitlichiechilicher Forderungen analoge Anwendung.

" Jedoch tritt bei solchen an die Stel­le des Obcramtsrichters (Ait 13 und 29) der Oberamtniaiin, an die Stelle des Civilsennts des Kreisgerichishoss,

. beziehungsweise dessen Vorstandes, die . Kreisregierung, beziehuugsweise deren Vorstand, und an die Stelle des Ci .vilsenatö des Obertribunals, bezie­hungsweise des Poistaiideö desselben, "das Ministerium des Innern.

Art. 31

Vorstehende Bestimmungen kommen bei denjenigen Schuldklagsachen unbe­dingt in Anwendung. in welchen die Behörde noch keine Bersstgung geti of­fen Kat.

Insbesondere fallen diejenig-n Ere- kulionsverkänfe unter gegenwärtiges Gesez, bei welche» eine öffentliche Be- kanirtniachung noch nicht erfolgt ist. Ist diese schon cilasse», so bleibe» für das ganze feinere .NantSveifabreii die Bestimmungen deö Crekntronsgefizcs in Kraft.

Im Uebrigen ist bei Forts,znng ei­nes bereits eingeleiletiii Crekuiions- persahrens das gegenwärtige Gesez in soweit in Anwendung zu bringen, als es unbeschadet der bereits angeordne- ' «cn Schritte geschehen kann.

Hinsichtlich der vor dem Ta e, an

Bewenden.

Zweite Abtheilung.

Lum Pfandgesrz.

Aich 32.

Der Beschreibung eines Unrerpfan des ist im Unlerpsandöbuch und im Pfandschein beiznsuge», durch welches Pechlögeschäst, in welchem Jahrgang und zu welchem Preis ober Anschlag der Verpfänder das Pfandobjckt er worben hat

Deßgleiche» ist bei jedem Unterpfand der Betrag und die Zeit der näril vorigen Schäzung, wo eine solche zum Zweck einer früheren Verpfändung irarlgefnnoen Kal, im Unlerpfandöbuch und >m Pfandschein anzugebcn.

Bei der Bei Pfändung von Waldun gen ist außer dem Gesammlwerthe von Holz und Boden eine Lchazung deö Werthco, welcher dem Grund und Boden, abgesehen vom Holzbestanve, zukonniil, in das Unterpsandöbuch und in de» Pfandschein auszuuehmen.

Hieeurck' werden die Art. 187 und 191 des PfandgesezeS ergänzt.

Art. 33.

Die Unterpfaudsbehörde ist verpflich­tet, von jeder zu ihrer amtlichen Kennt- rriß gelangten Verschlechterung eines Unterpfandes im Sinne deö Art. 52

Unsere Ministerien der Justiz und deS Innern sind mit der Vollziehung vesfilben beauftragt.

Gegeben, Stuttgart den 13. No­vember 1855.

Wilhelm.

Der Justiz-Minister:

Pies s e n.

Der Minister des Innern:

Linden.

Aut' Befehl dcS Königs: der Chef des Geheimen Kabirretö: M auclc r.

Zeitung für Landleute.

Man prophezeit, daß das Jahr 1856 ein sehr fruchtbares werde, was man, eine freilich ziemlich illuso­rische Annahme daraus schließt, daß die früheren 56r Jahre, vor, 1056 an, alle fruchtbar gewesen seien. Gebe der Himmel, daß riese angenehme Prophezeihung in Erfüllung gehe!

Ein wahres Ungeheuer von einem . ^ ^ ^ - ü .Arzte, Ilr. Palmer von Ruqelev in

des Psandgefezes, oder Veräußerung^,,-,,ad bildet wirklich das Tagesge- der mit eurer Liegenschaft verpfändetem^ I,-derma,»,s i diesem Lande, beweglrchen Zugehorungei, oder Her-Dcrs.lbe hat nemlich eine Anzahl Per- abfezung deö Branbve.sicherungöan- so die er vorher in die Lebensvcr- fcklagS ews verpfändete,, Gebäudesl^erung aufnebmcn ließ, mit Strich-

dem betreffenden Psandgläubiger un verweilt Nachricht zu geben.

All. 3L.

Versäumnisse der Unterpsandsbehör- de in Beziehung auf die vorangehen­den Vorschriften sind von der vorgesez- te» Behörde mit Ordnungsstrafe« zu ahiideu.

»in vergiftet, um so in den Best; der VeisicherunaSsummen zu gelange». LechSzehn Personen find eS bis jez», deren Vergiftung er beschuldigt ist, da­runter feine Frau und sein Bruder.

^ , , In Ulm gibt cS vermalen ein?

I.» Falle abfichtlicher Tauschnng'H unde n o th. Alle Hunde müssen kommen die Bestimmungen des Ltras->,Zmkich bei Strafe eingesperrt werden, gefezduchs zur Anwendung. !weil sich dort ein wüthendcr Hund

. Uedcrvieß sind die Mitglieder^ der h^t, welcher übrigens von dem

welchem dieses Gefiz in Wirksamkeit,Unkerpsandöbehölve den Psa»dgläubi- Schott erlegt worden ist.

tritt, vvrgenommcnen Zwangöveifteige^gern den in Folge der Nick'lbeobach- Niiigen beginnt die irr Art. 28 f'estge- tung jener Vorschriften entstandene»

' ... >Schavcn rv ersezen schuldig.

Hiedurch werden die Art. 223 ff. deS Psandgefezes ergänzt.

Art. 35

Gegenwärtiges Gesez tritt mit dem 1. Januar 1856 in Wirksamkeit.

«ezke Verjährungsfrist mit diesem Tage. Bedarf es zur Vollendung der fchoi^ begonnenen Verjährung nach dem bis­herigen Rechte nur noch einer kürzeres Frist, als der rn Art. 28 bestimmten, so hat cs bei jener kürzeren Frist sein

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Predigen wird am Sonntag den Jan. Vikar Fischer.

,Rcdigirt verlegt und gedruckt von Riviurus.