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nie verweigern: denn icb bin nicht so

brodneidisck und hungrig, wie Sie vielleicht glauben.

Buchdrucker Rivinius.

tion zu eröffnen. Vom Tage der Li-

G e s e z,

betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen des Erckutionsgesezes und des Pfandgesezcö.

(Schluß).

Art. 25.

Denjenigen Psandgläubiger», zu deren voller Befriedigung der bei dem lecken Aufstreiche (Art. 23, Art. 2L,

Abs. 2 und 3) erzielte Erlös nickt hinreicht, steht das Recht zu, die ihnen verpfändete Liegenschatt unter den bei dem Aufstretch festgefecken Bedingun­gen und gegen Leistung gehöriger Si-"»>äßheil des Art cheiheit für den Fall, daß sie Etwas"" an die Masse znriickzuerstatten haben, durch cm Nachgcbot zu erwerben.

Zu diesem Behuf ist denselben eine fnnfzehntägige Frist zur Erklärung un­ter dem Rechtsnacktheil anzubcraumen, daß sonst die Liegenschaft dem Käufer, beziehungsweise dem Meistbietenden unter mehreren Pfaudgläubigern, un bedingt zugescklagen würde.

Ein ohne diese Aufforderung erthcil- ler Zuschlag ist ungültig.

Art. 26, ^

der erlangten Kenntniß von dem Er- gebniffe der Aufstreicksoerhandlung an und unter gleichzeitiger Beibringung eines besseren Käufers (Art. 22) ari- genelll wird. Im Fall einer erneuer­ten Ausstieichsveihandlnng (Art. 23 und 2i) kann der Verkauf wegen Richtbeobachknng der Förmlichkeiten bei dem erste» Ausstreich nicht ange- sochten iverden.

Eine Wcdereinsezung gegen den Ablauf der sechsrnonatlichen Frist fin- det nickt Statt.

Art 29.

Beschwerden gegen die OrtSobtig- keit wegen verzögerter oder verweiger­ter Rechtshilfe in Sckuldklag- und Erekutionssacken sind bei dem Ober- amtsrickter anzubringen. Dieser hat uuverweilt die geeignete Verfügung zu treffen, Versäumnisse mit OrdnungS- , . strasen zu ahnden und, ohne weiteres

über die Stellung eines Nachgebotö, Anrufen des Beschwerdeführers abzu- ist erst nach Beendigung der Schul-!warten, die fernere Behandlung der veiiliquidatio» aiiziiberaiimcn, und hier->Sacke bis zu ihrer gänzlichen Erledi- mii wo möglich die Eröffnung des gung zu überwachen, auch, wenn er LokarionSuriheils und eines Verwei-sich überzeugt, daß jene der Ortsod-

quidaiion an lauft dem Gemeinschuld- ner und den Psaiidgläubigern, wenn ^sie erschiene» sirrd, de» sämmtlicken üb­rige» Gläubigern, auch wenn sie nichr erschienen sind, die suiifzehritägige Frist.

3) Wenn der Liegenschaftsverkaus nach der Liquidation staltfindei, so lauft den nichl durch Unterpfand ver sichelten Gläubigern die sunszehntägige Frist vom Tage des LiegenschastSver- kauss an.

(r) Den lezterwähnten Gläubigern sind die Bestimmungen über de» Laus der ihnen zustel,enden Frist (Ziff. 2 und 3) bei der Vorladung zur Liqui­dation zu eröffnen.

5) Die de» Psandgläubigein in Ge- 25 zu ertheileude Frist zur Erklärung über die Geneh­migung der Verkäufe, beziehungsweise

sungseniwuisö zu verbinden.

rigkeil ohne Nachtheil für den Gläu-

t>) Wenn zwei AttsstieichSvcrhand- biger oder Schuldner nicht wohl.über­lungell sraltgefunderi habe», ohne daß lasst» bleiben kann, die Erledigung der ein Anbot auf die Guter erfolgt ist, Sacke einem Kommissär an Stelle so wird die Verlheiluug der übrigen und aut Koste» der schuldhaften Orts- Masse vorgenonimcn, und die uuver- obrigkeit zu übertragen, i.. 2, bis »5 bez-ich.>kar,sie Liegenschaft bleibr im Genüsse! Beschwerden gegen den Oberamts-

em" Fällen bkibt d/r Käufer an stin^des Schuldncrö, bis ein Kar.sSliebha-rickter wegen verzögerter Rechtshilfe

Anbot gebunden, bis ein höheres er­folgt ist.

Vorstehende Bestimmungen treten an die Stelle der Art. 57 Erekutionsgestzes

Art. 27.

ber fick zeigt. In diesem Falle wird oder wegen versäumten Einschreitens der öffentliche Ausstreich erneuert, aus die bei ihm erhobenen Beschwer- DaS Anbot sowie der Ver steige, ungö den sind bei der» Vorstande des Eivil- bis 63 des tag ist dem Gemeinschuldner und den stnais des vorqesezten KreisgeiichtS- Prairdgläubigcrn besonders zu eröffnen. Hofs, und derartige Beschwerden qe- Bei dem Ergebnisse dieses Aufstreicks gen diesen bei dem Vorstände des Ei- Die Vorschriften der vorstehenden hat es sei» Veibleibe»; inzwischen vilsenatS des ObertribunalS anzubrin- Aetikel sind auch ans die Gn'erve.Lu-kommt die Bestimmung des Ar, 25 gern

ßernnge» im Konkurswege anzurven.^auch 1,,-r zur Anwendung, der Erlös Diese Vorstände haben die zu He­den sedock unter folgenden näheren! aber wird nach Maaßgabe des bereits bung der Beickwerden geergneten

Bcstimmuiigen- jgesälileii Prioiitäts-EikeiintmsstS ver-Maaßregeln, und zwar die Vorstände

,) Der Anschlag der Güter und wiesen. der Eivilstnatc der Kreisgericktshöfe

der Vcssteiqerunqstag, sowie das Er-! Die eiitgeqcitstehcnden Bestimmiiiigeii nölhigenfalls unter Androhung und aebviß des Verkaufs ist dem Gemein-der Art, 69 bis 7l des Erekutions-Erkennung von Ordnungsstrafen bis schuld,rer und den Pfandgläubigern be-^gestzes sind aufgehoben. jzu 15 fl. zu treffe», sofern aber gegen

sonders zu eröffnen. Pom Tage der Eröffnung des VerkaufSergebniffeS an

Art. 28. !gegen de» Vorstand des EivilsenatS

Die Anfechtung eines Erckiitroiis- eines Kreisgerichlshoss eine Ordnurigs- laust ihnen die sunszehntägige Frist zu Verkaufs wegen veriezle, Förmlichkej-strafe anzudrohen und zu erkennen ist, Beibringung eines besseren Käufers. Iten oder wegen Nichtbeachtung der einen Beschluß des unter ihrer Leitung 2) Wenn der Licgciischaftsvcrkauf Rechte der Gläubiger oder des Schuld- stehende» Eiviiseiiais z» veranlassen, vor der Liauidation stattgefnndr» hat, ners ist unstatthaft, wenn sie nickt in-i Gegen erkannte Ordmriigsstrafcn o ist da S Ergebiiiß bei der Liquida-»crhalb sechs Monaten von der Zeit findet eine einmalige Beschwerde