Calwer
ochenbtatl.
Mmts- und JntelLrgeuzbLatt für öen Bezirk.
Nro. 79.
Mittwoch 11. Okt.
1854.
Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.
Calw.
(Rechnungen über die Armenunterstü- zung während der Zeit der neuesten
Theurung).
Wie die OrtSwvhlihätigkeitsvereine im Dez. v. I. ihre Wirksamkeit neu begannen, wurden sie zu geordneter Rechnungsführung über ihre Einnahmen und 'Ausgaben durch ihre Kassiere, beauftragt.
Diese Rechnungen sind nun, die Theurungsperiobe — bis 15. Aug.— umfassend, bis längstens 21. dieses Monats gehörig belegt mit Einnah' me- und 'Ausgabe- Nachweißen und anerkannt von den Rechnern und den Ortsvcreine» zur Revision und nacb- herigen Einsendung zur EentralLeitung desWohlthäligkeitsVcrcius hieher vorzulegen.
Den 6. Okt. 1854.
Gemcinsch. K. Oberamt.
Fromm. Fischer.
Revier Hirsau.
(HolzVerkauf).
Im Staatöwald Ältburgerberg, Abth. 2.
Donnerstag den 12. d. M- 4 Werkküchen, 39 tamicne Sägklöze, 7 dto. Langholzstämme; 14 Klfir. buchene, 102 Klftr. tamiene Scheiter u. Prügel.
Freitag den 13. d. Mts.
138 Stück buchene und 7250 tannene Wellen.
Zusammenkunft je Morgens 9 Uhr im Schlag, oberhalb der Löffel schmiede.
Wildberg den 5. Okt. 1854.
K. Forstamt. Niethammer.
E a l w.
(Collekte für die hagelbeschädigten armen Orte Neusaz, Rochensolft und Waldrmnack, Oberarms Reuenbürg).
In Folge höherer Weisung soll eine Eoilekre für diese armen Gemeinden vorgcnommen werden und werden demgemäß die k. Pfarrämter ausgc- fordrrt, an einem der Sonntage Dieses MonatS eine Opsersammlung zu diesem Zweck zu veranstalten uns deren Ertrag scheut an den Kassier des BezirkswohllhüligkeicsLereinö, Herrn Zollverwalter Sammet hier, einzusen den.
Den 8. Okt. 1854.
Gern. K. Oberamt.
Fromm. Fischer
Calw.
(Floßsperre bei Niesern im Oberamtsbezirk Pforzheim).
Wegen dringender Reparationen an" dem Wehr bei Niesern wird dort der Fluß für chic Langholzflößcrei vom 9. bis 14. d. M. gesperrt sein. Ließ ist den Flößern und Holzhändlern bekannt zu machen.
Den 8. Okt. 1854.
K. Oberamt.
From m.
Calw.
Da man wahrgcnommcn hat, daS eineStheils die Vorschriften der Leichen- schauordnung noch nickt genügend im Publikum bekannt sind, anderntheils' noch manche unzweckmäßige und selbst schädliche Gebräuche bei Behandlung kürzlich verschiedener Personen, bei welchen der wirkliche Eintritt des völligen Todes öfters vom Scheintod! nicht so leicht zu unterscheiden ist, üblich sind, so werden zu Verhütung der Nichtbe
achtung der bestehenden Vorschriften und insbesondere zu Verhütung alles dessen, was einem Scheintodttn die Äeußerung der etwa noch vorhandenen Lebcnsregungen unmöglich machen, oder den Scheintod in wirklichen Tod um- wanbcln könnte, die nachstehenden Bestimmungen der Leichenschauordnung, so weit sie sich auf die Familienange- börigen beziehen, öffentlich bekannt gemacht.
1) Von jedem Todesfall ist der Lei- chcnschauer innerhalb der ersten 6 Stunden nach dem anscheinend erfolgten Tode, oder wenn der Todesfall sich während der Nacht ereignet hat, wenigstens gleich am nächsten Morgen in Kenntniß zu sezen.
2) Schnell Verstorbene und Wöchnerinnen sollen, wenn nicht besondere Umstände eintrcten, worüber der Lei- ckeuschauer zu entscheiden hat, zwölf Stunden, andere Todte aber in keinem Falle weniger als 8 Stunden im Sterbebette gelassen, und alle schädliche Mißbräuche, wie das Zudrücken der Äugen, das Verschließen dcS MundeS, die Bedeckung des Gesichts mit einem nassen Tuche, das Wegziehen des Kopfkissens, unterlassen werden. Niemals soll der Verstorbene aus dem Sterbebette entfernt werden, ehe er von dem Leichcnsckauer besichtigt worden ist.
3) Für das Todtenlager auf welches der Verstorbene hernach gebracht wird, soll wo möglich ein Zimmer gewählt werden, das im Winter mäßig erwärmt, und dessen Luft von Zeit zu Zeit erneuert werden kann, und wo jedenfalls die Leiche nickt dem Anlauf von Menschen oder einer Beschädigung durch Thiere ausgesczt ist.
4) Zn Beziehung auf das Tobten-. lagcr selbst ist die Anordnung zu trcf-